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Umwandlung KG in Rente
22.09.2017, 12:35
Beitrag: #1
Umwandlung KG in Rente
Habe gerade mehrere ähnl. Fälle auf dem Tisch und das FA re(a)giert unterschiedlich.

Mandant erhält seit mehreren Jahren Krankengeld bzw. ALG. Nun wird ihm im Juni 2017 eine Rente rückwirkend ab 01.11.2015 bewilligt.
Mit der Folge, daß in 2016 nur die Rente anzusetzen ist, Lohnersatzleistungen entfallen. Insofern ist mir das alle schon klar.

Die Rentennachzahlung wird mit Forderungen der Agentur für Arbeit und an der Krankenkasse verrechnet, wenn auch nicht nachvollziehbar. Er hat bspw. allein in 2016 Krankengeld in Höhe v. 10.000,- erhalten, verrechnet werden nur 9.000,-. Aber nehmen wir dies mal als gegeben an.
Wie ist der Rest-Betrag der Rentennachzahlung (Rentennachzahlung abzgl. Verrechnung AA + KK) ca. 3.000 bzw. der Zinsen zu versteuern?
A Als Lohnersatzleistung in 2016 mit PV? Aber wie wird Betrag anteilig für 2015 - 2017 aufgeteilt? Dies ist anhand der vorliegenden Belege nicht zu berechnen (s.o.), da damals andere Beträge gezahlt wurden.
B Oder als nachträgliche Rente in 2017, denn da wird der Betrag ja erst ausgezahlt, mit der ermäßigten Versteuerung, da Nachzahlung?

Bräuchte mal etwas "Erleuchtung".
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23.09.2017, 00:30
Beitrag: #2
Umwandlung KG in Rente
Interessant ist hierbei die sozialrechtliche Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X. Dazu gibt es was vom BFH:

BFH, Urteil vom 09. Dezember 2015 – X R 30/14 –, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624

Hat ein Steuerpflichtiger Krankengeld bezogen und wird infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente der hierfür zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, gilt der Rentenanspruch des Berechtigten insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrenten unterliegen damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer.

Es ist aber auch noch was beim BFH anhängig:

X R 18/16

Rechtsfrage:

Finden die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X und somit die Rechtssätze, die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 aufgestellt hat, auch dann Anwendung, wenn dem Steuerpflichtigen rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde und er im Veranlagungsjahr Leistungen nach SGB II erhalten hat? Finden diese Grundsätze auch dann Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erhalten hat?
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag:
phönix (23-09-2017)
25.09.2017, 12:59
Beitrag: #3
RE: Umwandlung KG in Rente
Also "hängt" es noch am BFH, oder?

Momentan wird vom FA die Variante A angewendet. Aber eigentlich gilt nach dem Urteil X R 30/14 Variante B.
Nur, was passiert eben mit den 3.000,- Rentennachzahlung (zuviel gezahlten Krankengeld), daß nicht mit der Krankenkasse verrechnet wurde?
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25.09.2017, 14:35
Beitrag: #4
Umwandlung KG in Rente
Für die Verrechnung gilt mE die Erfüllungsfiktion --> statt Progressionsvorbehalt gibt es Rente im Bescheid; Änderung wegen rückwirkendem Ereignis.

Für die Nachzahlung gilt dann Zuflussprinzip, also Rente jetzt.

Zinsen könnten und § 20 fallen; sonstige Kapitalforderung.
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25.09.2017, 15:48
Beitrag: #5
RE: Umwandlung KG in Rente
Na mal sehen. ob die Rechtsbehelfsstelle das auch so sieht.Cool

Bis jetzt sind sie noch anderer Meinung.

Zinsen galten früher als "andere Leistung" der Rentenkasse. Nach BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12 sind es wohl wieder Zinsen (§ 20).
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09.01.2020, 16:55
Beitrag: #6
RE: Umwandlung KG in Rente
Frage zur technischen Handhabung:
Mandantin erhält Ende 2019 rückwirkend für 2016-2019 Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihr aber zu großen Teilen nicht ausgezahlt wird, sondern mit Ausgleichsansprüchen der vorherigen Leistungsträger Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw. verrechnet wird.
Von der Rentenversicherung ergeht eine elektronische Meldung an das Finanzamt, dass nunmehr für die Jahre 2016, 2017 und 2018 Erwerbsunfähigkeitsrente ausgezahlt wurde. Das Finanzamt ändert die Einkommensteuerbescheide 2016-2018, wobei nunmehr nicht nur die für 2016-2018 gemeldeten, aber nicht in den betreffenden Zeiträumen ausgezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten der Besteuerung unterliegen, sondern auch die tatsächlich in den einzelnen Jahren ausgezahlten Beträge aus Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für diese tatsächlich ausgezahlten Beträge liegen ja auch elektronische Meldungen der damaligen Leistungsträger vor. Diese haben vorsichtshalber keine geänderten elektronischen Mitteilung an die Finanzverwaltung geschickt.
Das Finanzamt weigert sich, die Doppelbelastung aus Einkommensteuer von Erwerbsunfähigkeitsrente einerseits und Arbeitslosengeld und Krankengeld andererseits im Bescheid zu korrigieren, da Meldungen der Leistungsträger vorliegen.
Von der Rentenversicherung erhält die Mandanten nur eine Bestätigung der von der Rechenversicherung an das Finanzamt gemeldeten Beträge, die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung schweigen vorsichtshalber gegenüber der Mandantin.
Wie löst man sinnvollerweise diesen gordischen Knoten?

schönen Tag noch

phönix
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09.01.2020, 17:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2020 17:55 von Opa.)
Beitrag: #7
RE: Umwandlung KG in Rente
Dazu gibt es eine Verfügung, oder gar ein BMF.
Kann ich mal raussuchen. Bin aber auf dem letzten Sprung, gönne mir mal 2 Wochen Sonne im Süden. Smile
auf die Schnelle

https://www.bvl-verband.de/fileadmin/ste...renten.pdf
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09.01.2020, 23:08
Beitrag: #8
RE: Umwandlung KG in Rente
Und wie veranlasst man die Leistungsträger, nunmehr geänderte elektronische Meldungen für die Altjahre zu übermitteln?
Oder das FA, nicht doppelt zu besteuern?

schönen Tag noch

phönix
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15.01.2020, 19:30
Beitrag: #9
Umwandlung KG in Rente
Also ich finde in § 32b Abs 3 EStG nicht, dass das FA im EStB die Daten der KV ansetzen muss (kein Grundlagenbescheid). Das FA ist mE am Zug, nicht die KV.
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19.02.2020, 11:39
Beitrag: #10
RE: Umwandlung KG in Rente
(09.01.2020 17:49)Opa schrieb:  Dazu gibt es eine Verfügung, oder gar ein BMF.
Kann ich mal raussuchen.

Hast Du dazu noch ein BMF-Schreiben gefunden?

schönen Tag noch

phönix
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