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Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
23.08.2017, 22:04
Beitrag: #12
RE: Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Zu früh gefreut. Ich habe mir eine Handvoll Kommentare zum UmwStG geholt und dabei folgende Aussagen gefunden:

Schmitt/Hörtnagl/Stratz (2013): Zu §25 UmwStG Rn 39 „Antragsrecht kann bis zur erstmaligen Abgabe der stl Schlussbilanz des übernehmenden Rechtsträgers ausgeübt werden. Die Eröffnungsbilanz des übernehmenden Rechtsträgers ist insoweit nicht entscheidend“ und Verweis auf aA von Bilitewski in Haritz/Menner 2010 Rn 37.

Bilitewski in Haritz/Menner (2015) Rn 41 zu § 25: „Das steuerlich bestehende Wahlrecht wird … nur in der Steuerbilanz ausgeübt, und zwar entsprechend § 20 II in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der KapGes.“ Rn 42: „Der Antrag … gilt mit Einreichung entsprechender Steuererklärungen sowie der Eröffnungsbilanz der entstehende KapGes konkludent als gestellt.“ – insofern Abweichung von der Kommentierung zu § 20. Dort (Rn 370) heißt es, dass das Wahlrecht mit Steuererklärung und Schluss-(Steuer-)bilanz der übernehmenden Gesellschaft ausgeübt wird. Aber in Rn 312 verweist Menner für den „Sonderfall Formwechsel einer Pers.Ges in eine KapGes“ auf die Kommentierung zu § 25 Rn 37 ff und damit auf o.g. Rn 41.

Arjes in Haase/Hruschka (2017) zu § 25 Rn 55: „Die überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, dass das steuerliche Bewertungswahlrecht der §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 i.V.m. § 25 S.1 in dieser steuerlichen Eröffnungsbilanz der KapGes … auszuüben ist (mit Literaturhinweis auf Bilitewski u. andere und auf den UmwStE 2011 Tz. 25.01, der „ebenso vermutlich“ (steht da wirklich so) dieser Ansicht wäre – das kann ich inhaltlich aber im UmwStE nicht nachvollziehen. Arjes weiter: „Auch wenn der Wortlauf des § 20 Abs. 2 S.3 eine Antragstellung spätestens mit Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz vorsieht, sollte für den Fall des Formwechsels … die Ausübung des Wahlrechts in der Eröffnungsbilanz … maßgeblich sein.“

Jäschke in Lademann (2016) wiederum spricht kurz vom „Antragsrecht“ der übernehmenden KapGes „bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz“ (zu § 25 Rn 7) ohne das weiter zu problematisieren.

Last not least muss ich die bereits zitierte Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. 11.11.2014 zum Wahlrecht in Fällen der §§ 20, 21, 24 und 25 nennen, die dann aber auf § 25 nicht mehr explizit eingeht, und die ich immer weniger verstehe.
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RE: Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer - Schnitzer - 23.08.2017 22:04

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