Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
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21.08.2017, 13:45
Beitrag: #1
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Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Hallo,
folgendes Problem: Eine KG wurde formwechselnd in eine GmbH umgewandelt Für die KG wurde für 2016 (durch den Vorberater) natürlich noch eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung gefertigt. Jetzt sollen die Gewinnanteile ausbezahlt werden, was einfach nur eine Auszahlung einer Verbindlichkeit darstellen sollte, aber keine Gewinnausschüttung der GmbH, also nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen sollte. Genau darüber finde ich aber nichts in Gesetz und Literatur (oder sehe es einfach nicht). Meine Unsicherheit: Formal könnte man es ja auch als Gewinnausschüttung der GmbH begreifen, Kapitalertragsteuer abführen (müssen) und eine Korrektur im Veranlagungsverfahren des Gesellschafters herbeiführen. Kann mir jemand eine Textstelle in Gesetz/Richtlinie/Kommentierung nennen, die mir auf die Sprünge hilft? |
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21.08.2017, 16:35
Beitrag: #2
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Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Es ist keine Entnahme! Die KG ist weg, es ist eine GmbH. Die Kapitalkonten der KG wurden zu gezeichnetem Stammkapital bzw zu Kapitalrücklagen. Werden nun Auszahlungen vorgenommen, handelt es sich - zutreffende Erfassung im Einlagekonto nach § 27 KStG unterstellt - bei einer Auszahlung um eine Gewinnausschüttung bzw nicht steuerbare Erstattung von Einlagen.
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![]() phönix (21-08-2017) |
21.08.2017, 19:50
Beitrag: #3
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RE: Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
(21.08.2017 16:35)showbee schrieb: Es ist keine Entnahme! Die KG ist weg, es ist eine GmbH.ja (21.08.2017 16:35)showbee schrieb: Die Kapitalkonten der KG wurden zu gezeichnetem Stammkapital bzw zu Kapitalrücklagen.Stammkapital = 25000. Die für 2016 erklärten Gewinnanteile (lt. Steuererklärung und Jahresabschluss der OHG) wurden in einer Eröffnungsbilanz der GmbH (zum 01.01.2017) als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern verbucht. (21.08.2017 16:35)showbee schrieb: Werden nun Auszahlungen vorgenommen, handelt es sich - zutreffende Erfassung im Einlagekonto nach § 27 KStG unterstellt - bei einer Auszahlung um eine Gewinnausschüttung bzw nicht steuerbare Erstattung von Einlagen.Ich glaube, ich bin wieder in der Spur. Grundsätzlich stimme ich zu. Sofern Kapitalrücklagen (steuerliches Einlagekonto § 27 KStG) zu bilden waren, erfolgt die Ausschüttung nicht steuerbar (§ 20 (1) Nr. 1 S.3 EStG) - aber die Einbuchung einer Verbindlichkeit/Darlehen gegenüber Gesellschaftern ist stattdessen auch möglich, damit kein Einlagekonto und damit begrifflich keine Ausschüttung. |
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21.08.2017, 22:22
Beitrag: #4
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Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Ja, wenn im Rahmen des Formwechsels eine Verbindlichkeit eingebucht wurde, kann diese nun einfach ausgezahlt werden.
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![]() Schnitzer (23-08-2017) |
22.08.2017, 12:57
Beitrag: #5
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RE: Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Ich stolpere hier gerade noch über das Wahlrecht der Buchwertfortführung:
SV: Steuerlicher Übertragungsstichtag lt. Notarurkunde ist der 31.12.2016. Die GmbH wurde neu gegründet. Dem FA liegt eine Eröffnungsbilanz der GmbH zum 01.01.2017 mit Übernahme der Buchwerte aus dem regulären Jahresabschluss der KG zum 31.12.2016 vor. Eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts wurde dabei offenbar nicht abgegeben. Der Antrag ist bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH zu stellen (§20 (2) S.3 UmwStG). Ich finde eine Verfügung des Bay Landesamts f. Steuern v 11.11.2014 (S 1978d.2.1-17/10 St 32), wonach, wenn die erstmalige Steuerbilanz auf den Bilanzstichtag ohne WR-Ausübung abgegeben wird, das WR als ausgeübt gilt und der in der Bilanz angesetzte Wert maßgeblich ist. Mit welcher Bilanz ist denn das WR auszuüben? Erst mit der ersten Jahresbilanz der GmbH 31.12.2017? |
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22.08.2017, 17:48
Beitrag: #6
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Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz |
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22.08.2017, 19:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.08.2017 19:49 von Schnitzer.)
Beitrag: #7
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RE: Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Ich werde mir morgen auch mal einen Kommentar besorgen. Das Zitat löst aber meine Verwirrung nicht auf. Welches ist denn nun die "stl Schlussbilanz der übernehmenden Ges"? Derzeit zur Auswahl stehen: 31.12.2016 (das ist aber die übertragende KG), der 31.12.2017 (erste auf den Übertragungsstichtag folgende Bilanz der GmbH, aber damit 1 Jahr nach Übertragung, merkwürdig spät) - und dann habe ich noch in der Gestaltende Steuerberatung 12-2015, 446 folgendes gefunden: "Den formfreien Antrag auf Buchwertfortführung übt die aufnehmende GmbH spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz ... aus. Bei einer Neugründung kann dies auch die Eröffnungsbilanz sein.", das wäre also die Bilanz vom 01.01.2017. Mit welcher dieser 3 Bilanzen (bzw. deren Einreichung) muss die WR-Ausübung verbunden werden?
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23.08.2017, 10:24
Beitrag: #8
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Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Nein, gemeint ist der 31.12.17. Der Bezug auf den 1.1.17 bedeutet, dass in Neugründungsfällen ja hier die Bilanzen 31.12.16 der KG und 1.1.17 der neuen GmbH übereinstimmen, wenn man Buchwertübertragung beantragt. Bei klassischen Umwandlungen (Verschmelzung) wird der übernehmende Rechtsträger aber nicht neu gegründet, sondern verfügt bereits über eigene "Bilanzpositionen", deshalb wird hier der Antrag erst mit der Schlussbilanz 31.12.17 gestellt.
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23.08.2017, 12:39
Beitrag: #9
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RE: Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
(23.08.2017 10:24)showbee schrieb: Nein, gemeint ist der 31.12.17. Der Bezug auf den 1.1.17 bedeutet, dass in Neugründungsfällen ja hier die Bilanzen 31.12.16 der KG und 1.1.17 der neuen GmbH übereinstimmen, wenn man Buchwertübertragung beantragt. Bei klassischen Umwandlungen (Verschmelzung) wird der übernehmende Rechtsträger aber nicht neu gegründet, sondern verfügt bereits über eigene "Bilanzpositionen", deshalb wird hier der Antrag erst mit der Schlussbilanz 31.12.17 gestellt. Hier haben wir keine Verschmelzung sondern einen Formwechsel (§ 190 UmwG), damit aber auch keinen Neugründungsfall. Ich nehme an, damit ändert sich nichts an der Aussage? |
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23.08.2017, 14:49
Beitrag: #10
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Formwechselnde Umwandlung KG in GmbH: Kapitalertragsteuer
Ich bezog mich auf dein Zitat, dass ersichtlich nicht nur Formwechsel betraf: "Den formfreien Antrag auf Buchwertfortführung übt die aufnehmende GmbH spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz ... aus. Bei einer Neugründung kann dies auch die Eröffnungsbilanz sein."
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