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"Wohnzwecke" bei § 23
03.02.2016, 12:47
Beitrag: #1
"Wohnzwecke" bei § 23
Mandant hat in 2012 2 direkt aneinander liegende Grundstücke gekauft, aber 2 unterschiedl. Flur-Nr. Auf einem steht das genutzte Haus, der Rest wird nur als Weide für die Pferde usw. genutzt.

Die Grundstücke sind durch nichts abgegrenzt und wurden damals in einer Summe mit Haus gekauft. Sind eben nur 2 Flurstücke.

Nun will er das unbebaute Grundstück verkaufen. Fällt das unter § 23, oder gilt dies auch zu "eigenen Wohnzwecken genutzt"? Wenn nicht, wie soll der Anschaffungswert ermittelt werden? Bodenrichtwert? Wie gesagt: Kaufpreis ist einheitlich Betrag X für beide Grundstücke und Haus.
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03.02.2016, 14:40
Beitrag: #2
RE: "Wohnzwecke" bei § 23
keine eigenen Wohnzwecke
Quelle: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=24520

Ermittlung: Schätzung. Wenn vom FA nicht akzeptiert ==> Gutachten Sachverständiger

schönen Tag noch

phönix
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03.02.2016, 15:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2016 15:59 von taxpert.)
Beitrag: #3
RE: "Wohnzwecke" bei § 23
(03.02.2016 12:47)Opa schrieb:  Wenn nicht, wie soll der Anschaffungswert ermittelt werden? ...
Würde Kaufpreisaufteilung nach Verkehrswerten machen. http://www.bundesfinanzministerium.de/Co...preis.html

Sollte Mandant unter Verkehrswert erworben haben, würde ich dem FA den BRW "hinwerfen"!

taxpert

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03.02.2016, 16:06
Beitrag: #4
RE: "Wohnzwecke" bei § 23
(03.02.2016 15:59)taxpert schrieb:  Würde Kaufpreisaufteilung nach Verkehrswerten machen. http://www.bundesfinanzministerium.de/Co...preis.html

So würde möglicherweise ungünstiges Ergebnis rauskommen, da auf die Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht genommen wird. Die Weide könnte möglicherweise nicht bebaubar sein und eher mit dem deutlich geringeren Preis für landwirtschaftliche Flächen anzusetzen sein oder Korrekturfaktoren für Hinterland anzuwenden sein oder .... , aber das ist hier natürlich pure Spekulation. Die Bearbeitung verlangt eigentlich Kenntnisse eines Grundstückssachverständigen...

schönen Tag noch

phönix
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03.02.2016, 16:21
Beitrag: #5
RE: "Wohnzwecke" bei § 23
(03.02.2016 16:06)phönix schrieb:  So würde möglicherweise ungünstiges Ergebnis rauskommen, da auf die Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht genommen wird.
Die Plausibilität lässt sich leicht durch einen Vergleich des erzielten VK zum aktuellen BRW überprüfen! Es erscheint mir eher unwahrscheinlich, dass sich seit 2012 so gravierende Unterschiede z.B. im Bebauungsplan ergeben haben, dass sich entsprechende Unterschiede ergeben würden! Aber möglich ist auf Gottes weiter Welt alles ...!

(03.02.2016 16:06)phönix schrieb:  Die Weide könnte möglicherweise nicht bebaubar sein und eher mit dem deutlich geringeren Preis für landwirtschaftliche Flächen anzusetzen sein oder Korrekturfaktoren für Hinterland anzuwenden sein ...
Möchtest Du wirklich, dass die AK niedriger angesetzt werden???

taxpert

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03.02.2016, 16:31
Beitrag: #6
RE: "Wohnzwecke" bei § 23
(03.02.2016 16:21)taxpert schrieb:  Möchtest Du wirklich, dass die AK niedriger angesetzt werden???

Das hängt natürlich davon ab, welches Ergebnis rauskommt. Brauche ich unbedingt vortragsfähige 23er Verluste? Oder will ich lieber die Zuordnung der AK zu dem bisherigen bebauten Grundstück, weil ich es in 3 Jahren im Rahmen gewerblicher Grundstückshandel verkaufen will (z.B. Verkauf neu gebauter Eigentumswohnungen...).

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schönen Tag noch

phönix
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03.02.2016, 16:51
Beitrag: #7
RE: "Wohnzwecke" bei § 23
Natürlich weiß nur @Opa den gesamten Sachverhalt ... und wahrscheinlich er noch nicht mal ganz! Big Grin

Am wahrscheinlichsten erscheint mir jedoch im Moment eher die Variante "Minimierung 23-Gewinn".

Aber Du hast natürlich Recht: Möglich ist im Steuerrecht immer alles!

taxpert

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03.02.2016, 17:09
Beitrag: #8
RE: "Wohnzwecke" bei § 23
Zitat:Natürlich weiß nur @Opa den gesamten Sachverhalt ... und wahrscheinlich er noch nicht mal ganz! Big Grin
So siehts aus Big Grin

Nein, ist wohl alles Bauland. Die genauen AK Kosten kenne ich noch nicht und auch nicht, ob beim Verkauf jetzt wirklich ein "Gewinn" rauskommt, aber wenn soll er natürlich so gering wie möglich sein.

Wenn, müsste vom KP der Gebäudewert (ggf. Gutachten) abgezogen werden und der Rest auf die qm verteilt werden. Sch...
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