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Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
09.12.2015, 10:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.11.2016 14:27 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #1
Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Hallo zusammen,

ich habe gerade einen Fall, der mir ein wenig Kopfschmerzen bereitet.

Sachverhalt:

A+B (Eheleute) vermieten als Gemeinschaft ein großes Bürogebäude in München an Drittmieter und die Z GmbH.

Beteiligte der Z-GmbH sind bis 2011 A + C zu jeweils 50%. In 2011 überträgt C seine 50% auf B. Somit ist hier grundsätzlich eine personelle Verflechtung gegeben.

Die Z GmbH wiederum vermietet seit ca. einem Jahrzehnt (also schon vor der Übertragung) sämtliche Räumlichkeiten mit einem Aufschlag von 5% an Drittmieter weiter. Grund für dieses Konstrukt ist, dass die Bank die Tilgungen sehr hoch angesetzt hat und somit etwas Geld vor der Bank in Sicherheit gebracht werden sollte.

Dieses ehrlich gesagt etwas ungünstige Konstrukt (gewerbesteuerlich nur anteilig zu berücksichtigende Mietaufwendungen) wurde bis 2014 beibehalten. Ab 2014 beschränkt sich die Z GmbH wieder auf Ihren Zweck, nämlich die Verwaltung von Objekten.

Die Z-GmbH sitzt uns saß nie im besagten Bürogebäude. Sie hat einen eigenen Sitz und Räumlichkeiten mehrere Kilometer entfernt.

im Rahmen einer BP dieses im Umfang nicht unerheblichen Mandats stellt die Betriebsprüferin nun fest:

Betriebsaufspaltung, da personelle und sachliche Verflechtung. Das Bürogebäude ist wesentliche Betriebsgrundlage.

Ich habe nun die halbe Nacht gelesen. Das Problem hierbei ist, dass natürlich 99,99% sämtlicher Streitigkeiten beinhalten, dass die fragliche Firma auch an diesem Ort sitzt und die Räumlichkeiten eigenbetrieblich nutzt.

Bezüglich einer reinen Durchreichung habe ich ein einziges Urteil gefunden, welches irgendwie in diese Richtung geht: FG Düsseldorf 14-K-2480/05-F. Hier wird die wesentliche Betriebsgrundlage verneint.

Liebe Grüße
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09.12.2015, 12:49
Beitrag: #2
RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Die Z-GmbH ist doch Gewerbebetrieb kraft Rechtsform; deren Betrieb liegt in der Vermietung der Räumlichkeiten. Also kann man hier durchaus eine Aufspaltung annehmen.
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09.12.2015, 13:16
Beitrag: #3
RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Entscheidend dürfte sein, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt. Kann diese ohne eigenbetriebliche Zwecke überhaupt entstehen? Es lag ja von Anfang bis Ende ausschließlich eine Weitervermietung vor. Ähnlich dem Urteil FG Düsseldorf 14-K-2480/05-F. Allerdings sind hier weder A+B irgendwie mit den Drittmietern verbandelt. Zudem: Satzungszweck ist nicht die Vermietung von Objekten. Diese Übergangslösung wurde nur aus der Not heraus geboren (Bank)
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09.12.2015, 14:48
Beitrag: #4
RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Der tatsächliche Betrieb war die Vermietung des Gebäudes, dieser Betrieb gilt wegen der Rechtsform als Gewerbebetrieb. Das Gebäude war auch wesentliche Grundlage für die Vermietung der Z-GmbH, oder?

BFH, Urteil vom 18.06.2015, IV R 12/13, BFH/NV 2015, 1401

Zitat:b) Nach diesen Grundsätzen stellt das von der Klägerin der Y GmbH überlassene Grundstück eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage bei der Y GmbH dar.

28
aa) Anders als das FG meint, sind die von der Rechtsprechung bei einem Filialunternehmen angewandten Grundsätze auch auf das hier zu beurteilende Vermietungsunternehmen zu übertragen. Ebenso wie bei einem Filialunternehmen eröffnet die vorliegende Betriebsstruktur, die Anmietung/-pachtung und Weitervermietung/-verpachtung einer Vielzahl von Grundstücken, die Möglichkeit, das unternehmerische Risiko objektübergreifend zu diversifizieren. Dabei ist ausschließlich auf die Sicht des Betriebsunternehmens, hier der Y GmbH, abzustellen. Entgegen der Auffassung des FG kommt es nicht darauf an, dass mit der Überlassung der Grundstücke durch die 23 Grundstücksgesellschaften Rationalisierungseffekte nicht eingetreten sind, weil sich die Y GmbH bezüglich der Verwaltung aller Grundstücke, ebenso wie zuvor die Klägerin und die anderen Grundstücksgesellschaften, der Z GmbH bedient hat. Aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht der Y GmbH wird durch die vorliegende Betriebsstruktur ihr unternehmerisches Risiko, welches insbesondere in drohenden Mietausfällen bei Zahlungsunfähigkeit der Mieter/Pächter oder längeren Leerstandszeiten der verschiedenen Miet-/Pachtobjekte besteht, durch die Vielzahl der von ihr für die Weitervermietung/-verpachtung angemieteten Grundstücke diversifiziert. Anders als das FA meint, dient deshalb grundsätzlich jedes der Y GmbH überlassene Grundstück deren unternehmerischer Tätigkeit. Die überlassenen Grundstücke werden auch eigenbetrieblich von der Y GmbH genutzt. Denn Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Y GmbH ist gerade die Vermietung und Verpachtung eben dieser Grundstücke. Die Anmietung der Grundstücke durch die Y GmbH ist daher die notwendige Grundlage ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

29
bb) Auch der Umstand, dass die Vermietung und Verpachtung der Grundstücke nur kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als gewerbliche Tätigkeit der Y GmbH zu qualifizieren ist, steht der Beurteilung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen. Der Senat vermag dem Einwand des FA nicht zu folgen, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung keine Anwendung finden könne, wenn die Betriebsgesellschaft eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe und die Begründung der gewerblichen Tätigkeit ausschließlich gemäß § 8 Abs. 2 KStG kraft Rechtsform erfolge. Die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung ist von der Rechtsprechung zunächst entwickelt worden, um das Gewerbesteueraufkommen unabhängig davon sicherzustellen, ob die Person oder Personengruppe ihre dem Grunde nach einheitliche gewerbliche Betätigung in Gestalt eines oder mehrerer Unternehmen ausübt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Juli 1963 IV 417/60 S, BFHE 77, 504, BStBl III 1963, 505, mit Nachweisen zur Rechtsprechung bereits des Reichsfinanzhofs). Als Gewerbebetrieb wird die bei isolierter Beurteilung nur vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens nur deshalb eingestuft, weil die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, weshalb auch die Tätigkeit des Besitzunter-nehmens (über das Betriebsunternehmen) auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, sowie BFH-Urteile vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, und vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134). Dies hat zugleich zur Folge, dass die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 III R 64/05, BFH/NV 2007, 1659) und die in diesen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven (weiterhin) steuerverhaftet sind. Ist die Grundstücksvermietung einer Kapitalgesellschaft aber kraft Rechtsform stets eine gewerbliche Tätigkeit, kann nichts anderes gelten, wenn sich, wie im Streitfall, die hinter der Grundstücksgesellschaft stehenden Gesellschafter durch die Nutzungsüberlassung der Grundstücke an die Kapitalgesellschaft deren besonderer gesellschaftsrechtlicher Risikostruktur bedienen und über die Kapitalgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit ausüben.
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09.12.2015, 15:53
Beitrag: #5
RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Vielen Dank für dieses Urteil, das kannte ich noch nicht.

So wie ich das verstehe ist in diesem Fall der einzige Gegenstand des Unternehmens auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Bei der Z-GmbH ist der Hauptgegenstand die Verwaltung von Gebäuden (die nicht angemietet wurden). Die Vermietung ist wirtschaftlich von untergeordnetem Rang.

Ich bin gespannt in welche Richtung das Schiff segelt Smile
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09.12.2015, 16:38
Beitrag: #6
RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Du darfst den "eingetragenen Unternehmensgegenstand" nicht überbewerten; es kommt auf die tatsächliche Tätigkeit der Z-GmbH an. Ist diese längere Zeit als Vermieterin aktiv, ist dies ihr Unternehmensgegenstand. Dann ist ggf. die HR-Eintragung fehlerhaft, das hilft dir aber nicht.
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09.12.2015, 17:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2015 00:21 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #7
Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Ich will das jetzt nicht werten.

Irgendwie will mir das nicht als richtig in meinen Kopf. Ich sehe bei einer klassischen Betriebsaufspaltung das, was sie eben zu 99,99% ausmacht. Beispiel Kino, Fabrikhalle etc.

Nicht aber bei einer wirtschaftlich untergeordneten Nebentätigkeit.
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14.12.2015, 20:05
Beitrag: #8
Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Was macht denn die GmbH als Haupttätigkeit?
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14.12.2015, 21:22
Beitrag: #9
Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
(09.12.2015 17:51)Oliver Thomas schrieb:  Ich will das jetzt nicht werten.

Irgendwie will mir das nicht als richtig in meinen Kopf. Ich sehe bei einer klassischen Betriebsaufspaltung das, was sie eben zu 99,99% ausmacht. Beispiel Kino, Fabrikhalle etc.

Nicht aber bei einer wirtschaftlich untergeordneten Nebentätigkeit.



Aber es ist doch die Haupttätigkeit der GmbH, dieses Grundstück (weiter)zuvermieten.
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18.01.2016, 20:52
Beitrag: #10
RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Die Haupttätigkeit der GmbH liegt, wie ich schon schrieb in der Verwaltung von Grundstücken.

Die Weitervermietung hat wirtschaftlich untergeordneten Rang.
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