§8c KStG
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06.08.2015, 14:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.08.2015 14:41 von taxpert.)
Beitrag: #3
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RE: §8c KStG
Dann lässt sich deiner Meinung nach durch das Wahlrecht der §8c KStG umgehen!!?? Oder wird deiner Meinung nach dann der Verlust bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile "realisiert". Schließlich wird sich der Kaufpreis der Anteile an handelsrechtlichen Kapital und nicht am steuerrechtlichen Kapital orientieren. Das Wahlrecht kann aber nur zum Bilanzstichtag ausgeübt werden.
taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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Nachrichten in diesem Thema |
RE: §8c KStG - taxpert - 06.08.2015 14:41
RE: §8c KStG - ManuelM - 06.08.2015, 14:59
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