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Vorsteuer Batteriespeichersystem
17.07.2014, 11:54
Beitrag: #1
Vorsteuer Batteriespeichersystem
Das Finanzamt hat im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung den Vorsteuerabzug für einen Lithuimbatteriespeichersystem gekillt. Dazu findet sich in der Literatur ganz, ganz wenig. Ich kenne nur eine Stellungnahme vom Aug. 2012 des Landesamtes f.St. Nürnberg, die den Vorsteuerabzug aberkennt, wenn der gespeicherte Strom ausschließlich im Hausnetz verbleibt.
Habt Ihr dazu irgendetwas Neueres? Wobei ich glaube, dass das Landesamt Recht hat, aber andererseits das Finanzamt dem Mandanten zu einem Einspruch geraten hat. Ich finde aber nicht mal ein anhängiges Verfahren.
Danke im Voraus
frankts

frankts

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17.07.2014, 21:38
Beitrag: #2
Vorsteuer Batteriespeichersystem
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/145/1714536.pdf
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20.07.2014, 15:11
Beitrag: #3
RE: Vorsteuer Batteriespeichersystem
Hallo,

der Vorsteuerabzug richtet sich nach der unternehmerischen Nutzung und nach der getroffenen Zuordnungsenscheidung bei teilunternehmerisch genutzten Dingen.
Woraus wird der Speicher gespeist? Aus einem BHKW oder einer PV-Anlage?
Für mich ist die Frage, ob der Speicher mit dem Erzeuger eine Einheit bildet oder ob beide jeweils getrennt zu betrachten sind. Bei Kleingerät macht die Finanzverwaltung ja feine Unterschiede. So werden Monitore nicht als GWG behandelt, weil nicht selbständig nutzbar. Gerüst- und Schalungsteile können je nach Art selbständig oder auch nicht sein.
Die Verwaltung weicht der Frage der Selbständigkeit bisher aus.

In einem Erlassentwurf zum BFH-Urteil vom 12.12.2012 führt der FinMin aus:
"Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatzsteuerlich ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstallung der Batterie nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10% für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird."

Aus der Formulierung "im Einzelfall" könnte man schließen, dass die Verwaltung den Speicher als unselbständig ansieht.

Auch bei der Stromsteuer ist der Anlagenbegriff wohl unklar: Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom? FG München 14. Senat, Urteil vom 03.04.2014, 14 K 1039/11

Neben der Vorsteuer entscheidet die Frage der Selbständigkeit über die Gestehungskosten je kWh. Bei einer Gesamtanlage kann der Speicher die Kosten über den Verkaufspreis treiben und dann zur Liebhaberei führen.

Abhängig von der Selbständigkeit/Nichtselbständigkeit ergibt sich der Anteil der unternehmerischen Nutzung. Der unterscheidet sich noch dazu bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, da bei der Umsatzsteuer der erzeugte Strom als vollständig geliefert und der Privatanteil zurück geliefert gilt. Bei der ESt haben wir einen direkten Verbrauch

Persönlich bin ich der Meinung, dass ein Stromspeicher ausschließlich der Privatnutzung dient. Die Stromspeicherung ist verlustbehaftet. Eine Speicherung und anschließende Einspeisung ist sinnlos und teuer. Ziel eines Speichers kann nur die Erhöhung des Eigenverbrauchs sein. Über Gegenargumente würde ich mich freuen.

Mit Blick auf das Vefahren des FG-München und die anstehende BFH-Entscheidung würde ich ein Ruhen des Verfahren beantragen.
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21.07.2014, 08:07
Beitrag: #4
RE: Vorsteuer Batteriespeichersystem
Danke! Das FG-Urteil hat ich in dem Zusammenhang missachtet.
Meine Tendenz geht zwar auch zur 100%-igen Privatnutzung, aber der Mandant will unbedingt, dass wir die Angelegenheit offen halten. Vielleicht spielt das FA ja da mit.
frankts

frankts

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