Verzögerungsgeld nach §146 Abs.2b AO
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07.03.2014, 12:58
Beitrag: #1
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Verzögerungsgeld nach §146 Abs.2b AO
Prüfungsanordnung gegen Stpfl. und GmbH Anfang Januar 2012 mit Prüfungsbeginn Mai 2012 . Das Einspruchsverfahren und das Strafverfahren aus der Vor-Bp laufen (auch heute noch!).
Ende Januar kommt Mitteilung des bisherigen Beraters, dass man die Mandanten nicht mehr vertritt (ob niedergelegt oder geschasst, keine Ahnung!). Neuer Berater bittet um Verschiebung des Beginns, verständlicherweise! Prüfungsbeginn im Juli 2012! Da der Berater lieber erst die Alt-Bp abgewickelt hätte und ich mich teilweise auch daran hängen wollte, wird nicht vehement mit der Prüfung (im Amt) begonnen. Um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu hemmen, werden erst im Spätherbst qualifizierte Prüfungshandlungen durchgeführt und im November noch eine mehrseitige Liste mit Nachfragen an den Berater geschickt. Im Januar/Februar 2013 erfolgen weiter Anfragen. Im Mai teilt mir die Stpfl. mit, dass der Berater das Mandat niedergelegt hat. Ihr wird darauf hin der gesamte Schriftverkehr inkl. Anfragen übermittelt. Der neue Berater bittet -verständlicher Weise- im Juni um entsprechend Zeit um sich einzuarbeiten und die Altlasten abzuwickeln! Auch ihm wird der gesamte bisherige Schriftverkehr zur Verfügung gestellt! Gestern ruft mich der Berater an, um mir mitzuteilen, dass er das Mandat niederlegt!!! Wenn ich nichts mache, dann befürchte ich, wird sich dieses Spielchen noch ein paar Mal wiederholen und ich werde die Prüfung vor meiner Pensionierung 2027 nicht mehr abschließen können! Ich werde jetzt wohl die Stpfl. anschreiben und eine Frist setzen, nach der ich gegen sie und die GmbH jeweils ein Verzögerungsgeld festsetzen werde. Bei ihr 2.500 Euro, da nur noch Kleinigkeiten fehlen, bei der GmbH 5.000 Euro. Ist ein Verzögerungsgeld Eurer Meinung nach hier -auch der Höhe nach- angemessen, oder nicht? Nur um das Klarzustellen: Es geht mir hier NICHT um das Verhalten der StB! Das "Problem" ist nach einhelliger Auskunft der bisher beteiligten Kollegen bei Vor-Bp, Rechtsbehelfsstell und BuStra eindeutig die Stpfl. selbst! Im übrigen hat sie auch im Strafverfahre schon zweimal den RA gewechselt! Ansonsten schönes Wochenende! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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07.03.2014, 17:31
Beitrag: #2
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RE: Verzögerungsgeld nach §146 Abs.2b AO
naja, viel Spielraum in der Höhe nach unten besteht ja nicht.
Aber ich denke, dass das Verzögerungsgeld nach Setzung einer weiteren angemessenen Frist, in der der Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen sich selbst zu beschaffen und bei der Finanzverwaltung (ohne Steuerberater) einzureichen, ok geht. Beste Grüße Vorwitzig |
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