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USt Sicherheitseinbehalte
27.02.2014, 20:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2014 20:13 von Jive.)
Beitrag: #6
RE: USt Sicherheitseinbehalte
ich habt mich falsch verstanden :-)

(Vielleicht sehe ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht .. )


Was Skonto, Insolvenzen und so nen Käse angeht bin ich ganz bei Euch .. § 17 UstG ist einschlägig ..kein 14c UstG !

ABER:

§ 17 UstG erfordert eine ÄNDERUNG der BMG.

Wenn vor Ausführung der Leistung bereits der Sicherheitseinbehalt vereinbart wurde(Was bei meinen Bauleistern regelmäßig der Fall ist ...), und die Steuer nach § 13 UstG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, entsteht....
Außerdem VOR entstehung der Steuer feststeht, dass der Sicherheitseinbehalt uneinbringlich ist....

Dann findet NACH entstehung der steuer keine Änderung der BMG statt.

Deshalb ist zu diesem Zeitpunkt RICHTIG abzurechnen.

Weise ich mehr steuer aus .. ---> 14 c Abs. 1 UstG


Der Unterschied zu Skonto, Ausbuchung, Insolvenz etc. ist doch der, dass ich ein vorher vereinbartes Entgelt habe, was Später evtl gemindert wird, z.B. duch Skonto zeiehen, was ich zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht absehen kann.

Wenn der sicherheitseinbehalt aber VORHER vereinbart war .. dann kann ich das absehen, und damit auch in der Rechnung berücksichtigen.

Deshalb ist § 17 UstG m.E. in diesen Fällen gerade NICHT einschlägig.... zumindest ist das meine BEfürchtung.

Damit habe ich aber eine Höhere Steuer als Gesetzlich vorgesehen ausgewiesen .. und das ist ein Fall von § 14c Abs. 1 UstG


Es dreht sich also um die Frage:

Wenn ich zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits sicher weiss, dass sich meine BMG mindert, muss ich dann die volle BMG abrechnen und darf dann nach § 17 mindern, oder muss ich gleich mit der mir bekannten verminderten BMG in Rechnung stellen ( zzgl. Sicherheitseinbehalt.. man muss ja die Ford ausweisen .. aber ohne ust), und diese später korrigieren?

Ich weiss ja wie ichs gerne hätte ..... ( Option 1) aber was macht das Fa draus .. und davor hab ich Angst .-/

Ihr denkt gerade nur darüber nach, voll einbuchen, dann nach § 17 mindern und später bei zahlung nochmal nach § 17 korrigieren.

Und ich frage mich, ob man nicht eher gleich um Sicherheitseinbehalt vermindert abrechnen muss und dann nur einmal korrigieren.

Der Unterschied liegt in der Gefahr des § 14c Abs.1 UStG






lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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