Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
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24.02.2014, 19:51
Beitrag: #1
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Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
Hallo,
ich habe gelesen, dass die Umsatzsteuer, die bei einer Betriebsaufgabe auf die Entnahmen entfällt, Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabekosten i.S.d. § 16 II EStG sind und deshalb die entsprechende Umsatzsteuerzahllast von dem ermittelten Betriebsaufgabegewinn als Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabekosten abgezogen werden kann. Kann mir jemand hierzu eine zitierfähige Fundstelle geben? Vielen Dank. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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24.02.2014, 20:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2014 20:49 von Buchi.)
Beitrag: #2
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
Eine Fundstelle habe ich keine. Ich weiß nur, dass Umsatzsteuer auf Entnahmen bei der Betriebsaufgabe erfolgsneutral behandelt werden muss.
Aus einem Skript, das ich hier rumliegen habe: "Diese USt ist beim Ansatz der entsprechenden WG mit dem Veräußerungspreis bzw. gemeinen Wert bei der Entnahme bereits enthalten (Bruttowert) und erhöht damit den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Gleichzeitig stellt die an das FA abzuführende USt Veräußerungskosten dar, die bei der Gewinnermittlung abzuziehen sind, sodass sich der USt per Saldo erfolgsneutral auswirkt." Gruß Buchi |
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24.02.2014, 20:53
Beitrag: #3
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
danke für die Antwort.
Das ist mein Problem. Das Finanzamt hat die Umsatzsteuer nicht als Veräußerungskosten behandelt und ich muss das Finanzamt jetzt überzeugen, dass es abziehbar ist. Weder im Frotscher noch im Korn habe ich was dazu gefunden. Die Aussagen, die man ergoogeln kann, sind vielfältig. Rechtsprechung scheint es keine zu geben. Sch..... Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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25.02.2014, 07:31
Beitrag: #4
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
Was willst du da ergoogeln?
Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis - Buchwert des BV. Da steckt doch alles drin. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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25.02.2014, 11:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2014 11:38 von Vorwitzig.)
Beitrag: #5
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
(25.02.2014 07:31)Stadtkatze schrieb: Was willst du da ergoogeln? und die Umsatzsteuer, die für die Entnahmen von Betriebsvermögen anfällt? Sind das Kosten der Veräußerung/ Betriebsaufgabe, die von dem Veräußerungsgewinn noch abgezogen werden können? Es heißt, die Umsatzsteuer muss neutral sein. Deshalb müsse man die Umsatzsteuerzahllast, die für die Entnahme von BV anfällt, als Veräußerungs-/ Betriebsaufgabekosten, vom Veräußerungsgewinn abziehen. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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25.02.2014, 12:36
Beitrag: #6
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
Die ist in der Ermittlung des Aufgabegewinns enthalten.
Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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25.02.2014, 12:53
Beitrag: #7
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
also dann:
Entnahmewert inkl. USt. abzgl. Buchwert abzgl. Umsatzsteuerzahllast aus Entnahme Aufgabegewinn Gibt es da auch eine Fundstelle für? Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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25.02.2014, 20:18
Beitrag: #8
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
Nein, dann ist die Umsatzsteuer doppelt erfasst.
Fundstelle... § 16 Abs. 2 EStG Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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25.02.2014, 20:27
Beitrag: #9
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Das verstehe ich nicht
![]() Natürlich ist die Umsatzsteuer dann zwei Mal erfasst: Sie ist einmal im Entnahmewert enthalten. Der Entnahmewert (Zeitwert) ist brutto und erhöht den Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn. Damit die Umsatzsteuer wieder neutralisiert wird, muss die in dem Entnahmewert enthaltene Umsatzsteuer als Veräußerungs- bzw. Aufgabekosten gegengerechnet werden. Dann habe ich bei der Umsatzsteuer +/- Null. So soll es doch sein????? Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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25.02.2014, 21:13
Beitrag: #10
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RE: Betriebsaufgabe und Umsatzsteuer
Sehe (und kenne) ich wie Vorwitzig.
Nehmen wir doch mal als Beispiel die laufende Gewinnermittlung eines 4/3 Rechners. Eine USt-pflichtige Entnahme erhöht den Überschuß in Höhe des Entnahmewertes und der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird angemeldet und an das FA abgeführt. Die Zahlung der USt mindert den Überschuß wieder. Ergebnis +/- Null. Warum sollte Veräußerungsgewinn zu einem anderen Ergebnis führen als laufender Gewinn? |
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