Bescheinigungspflicht "M"
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21.01.2014, 12:24
Beitrag: #1
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Bescheinigungspflicht "M"
Aus dem BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014; AZ IV C 5 - S 2353/13/10004: (Tz. II Nr. 3 d)
"Sofern das Betriebsstättenfinanzamt für die nach § 3 Nummer 13 oder Nummer 16 EStG steuerfrei gezahlten Vergütungen nach § 4 Absatz 3 LStDV eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist für eine Übergangszeit (bis max. 2015) eine Bescheinigung des Großbuchstabens "M" nicht zwingend erforderlich." So ein Antrag ist ja leider schon erforderlich, wenn ganz normal die RK-Pauschalen abgerechnet werden und dies nicht in der Lohnabrechnung erscheint. Hat schon jemand einen solchen Antrag gestellt? Reaktionen? Gibt es dafür eine Frist? Unser örtliches FA war dazu auch nicht hilfreich. Mustertext habe ich auch bei keinem der Verdächtigen (Graf?) gefunden. Gruß frankts frankts ____________________________________________ |
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21.01.2014, 14:02
Beitrag: #2
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RE: Bescheinigungspflicht "M"
Soweit mir bekannt wird das "M" nicht für "stfr. gezahlte Vergütungen" bescheinigt, sondern für tatsächlich erhalten Mahlzeiten auf DR, Auswärtstätigkeit usw.
Die als WK beantragten VMA sind um 20% also 4,80 und f. Frühstück bzw. je 40% also 9,60 f. Mittag und Abendbrot zu kürzen. Hab das BMF noch nicht gelesen, aber auf einem Lehrgang wurde erklärt das die "M" Meldung zwingend notwendig wäre. Das Problem ist nur sich jede einzelne Mahlzeit zu merken, denn eine Übersicht der gewährten Mahlzeiten ist nicht vorgesehen. |
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21.01.2014, 14:31
Beitrag: #3
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RE: Bescheinigungspflicht "M"
[quote='Opa' pid='29407' dateline='1390305751']
Soweit mir bekannt wird das "M" nicht für "stfr. gezahlte Vergütungen" bescheinigt, ....... Das Finanzamt sagt aber genau, dass in diesem Fall "M" bescheinigt werden muss. Ich les da ja auch nicht so, bin aber schon unsicher, da auf Schulungen die Meinung des FA vertreten wurde. frankts frankts ____________________________________________ |
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