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Vorsteuer aus Vorleistungen für Schadensersatz
28.03.2014, 10:14
Beitrag: #49
RE: Vorsteuer aus Vorleistungen für Schadensersatz
Ich denke bei Schadensersatz-Konstellationen sollte es für die Zukunft "handhabbar" sein; dann ist der Schaden eben nicht nur die Nettorechnung des RA, sondern Bruttorechnung. Der VoStBetrag aus den RA Kosten wird ja nur deshalb nicht als Schaden anerkannt (von den Zivilgerichten), weil die VoSt als abziehbar angesehen wird. Das muss man den Unternehmen nur mitgeben, dass in den Zivilprozessen die Anwälte die neue Marschrichtung verinnerlichen.

In der Konstellation von tolledeu (§ 1 Abs. 1a) sieht man dann aber auch Probleme anderer Art. Aber wenn man die Entscheidungen des EuGH zur Finanzholding weiterdenkt, wo ja auch bspw. VoSt aus Kosten eines Börsengangs der Tochter bzw. aus Neuemissionen von Anteilen nicht abziehbar wird, dann ist die GiG eigentlich nahe dran. Ob ich nun die "Anteile" oder den Betrieb veräußere, macht doch keinen Unterschied. Der Unterschied ist nur, ob der Veräußerer im Zeitpunkt der Veräußerung im unternehmerischen Bereich tätig war. Hier wurde ja die Abgrenzung Finanz- und Führungsholding eingeführt, wobei ich mich schwer damit tue, diese Abgrenzung auf den GiG-Fall anzuwenden.
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RE: Vorsteuer aus Vorleistungen für Schadensersatz - showbee - 28.03.2014 10:14

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