Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
|
10.09.2013, 16:27
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Hallo,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Habe einen Fall einer privaten Mindestzeitrente vor mir. Das ist eine lebenslange Leibrente mit einer garantierten Mindestzeit, die also bei Versterben des Berechtigten vor Ablauf der Garantiezeit bis zu deren Ende an die Erben des Verstorbenen weitergezahlt wird). Die Besteuerung beim eigentlich Berechtigten ist klar, da kommt es letztlich drauf an, ob die statistische Lebenserwartung überwiegt oder die Mindestzeit (es wird der höhere Ertragsanteil aus Leibrente oder abgekürzter Leibrente für die Garantiezeit genommen). Ich habe aber jetzt die Besteuerung beim Erben zu klären und da bin ich mir im Moment unsicher, da ich dazu bisher nichts Klares finden konnte. Wird da jetzt einfach der bisherige Ertragsanteil auch beim Erben ebenso genommen oder wird der Ertragsanteil wie bei einer neuen Rente nach vorhergehender Rente aus dem gleichen Rentenstammrecht (z. B. Witwenrente) neu berechnet? Im zweiten Fall hätte ich ja nur noch einen geringfügigen Ertragsanteil für eine abgekürzte Leibrente für die Restlaufzeit. |
|||
10.09.2013, 17:23
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Hallo,
möglicherweise treffen hier die Rz 224ff des BMF-Schreibens zu. http://www.bundesfinanzministerium.de/Co...onFile&v=2 Am einfachsten ist es aber beim FA anzurufen, die haben ja die Daten vom Rententräger übermittelt bekommen und können die abrufen. |
|||
10.09.2013, 17:25
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Ich würde auch neu berechnen und ggf. den geringen Ertragsanteil für die abgekürzte Leibrente für die Restlaufzeit nehmen. Als Begründung fällt mir nur §§ 13, 14 BewG ein.
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
|||
10.09.2013, 18:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2013 18:11 von meyer.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Danke für die Rückmeldungen, vor allem, weil die zu meinem Wunschergebnis führen würden. :-)
Das BMF-Schreiben hatte ich schon befragt. Rz. 224 ff passen m. E. nicht zwingend, da es sich da um verschiedene aufeinanderfolgende Renten, wenn auch aus dem gleichen Rentenrecht handelt. In meinem Fall handelt es sich aber um diesselbe Rente, die nur an den Rechtsnachfolger noch eine Weile weitergezahlt wird. Ein Anruf beim FA würde in dem Fall eher nicht weiterhelfen Die Zahlungen liefen noch für das Sterbejahr und einen Teil des Folgejahres. Mir liegt eine Mitteilung der Versicherung über die erfolgte Meldung für das Folgejahr vor und die ist auf den Verstorbenen ausgestellt ... Mich irritiert bisher, dass ich zwar einige Ausführungen in Kommentaren u. a. zur verlängerten Leibrente gefunden habe, aber nirgends die Behandlung beim Erben von der beim vorherigen Rentenempfänger abgegrenzt wird. Das scheint mir eher dafür zu sprechen, dass ich als Rechtsnachfolger mir sozusagen die Rentenlaufzeit des Vorgängers anrechnen lassen muss. Ich denke, ich muss hier die Praktikerlösung wählen: Die günstigere Variante ansetzen und dem FA Gelegenheit geben, unter Aufdeckung aller relevanten Angaben eine abweichende Rechtsauffassung zu vertreten ... |
|||
10.09.2013, 18:30
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Hallo,
wenn es sich um eine Rente mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 handelt und die Beiträge aus bereits versteuerten Einnahmen bezahlt wurden gilt folgendes: Werden Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während einer Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen als sogenannte verlängerte Leibrenten weitergezahlt, ist auch in dieser Zeit weiterhin nur der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzuwenden. Gruß Brande |
|||
10.09.2013, 18:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2013 18:51 von meyer.)
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
(10.09.2013 18:30)Brande schrieb: Werden Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während einer Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen als sogenannte verlängerte Leibrenten weitergezahlt, ist auch in dieser Zeit weiterhin nur der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzuwenden.Ja, das ist grundsätzlich klar, wobei meine Frage war, ob der Ertragsanteil nach den Verhältnissen der Erben neu zu ermitteln ist oder der schon beim vorherigen Rentenempfänger ermittelte Ertragsanteil weiterzuführen ist. In meinem Bespiel hätte ich bei Neuberechnung nur noch eine abgekürzte Leibrente mit zwei Jahren Laufzeit, anstelle der bisherigen lebenslangen Leibrente beim Verstorbenen (wenn deren Ertragsanteil höher war als die gesamte Mindestlaufzeit). |
|||
10.09.2013, 19:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2013 19:31 von Brande.)
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Entspricht bei verlängerten Leibrenten die Rentengarantiezeit der Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn oder ist sie kürzer, sind die Renten mit dem günstigen Ertragsanteil als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger (in der Regel der Erbe bzw. die Witwe), wobei der ursprüngliche beim Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt wird.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG siehe BMF-Schreiben vom 1.10.2009 BStBl. 2009 I S. 1172, Tz. 20 |
|||
10.09.2013, 19:32
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Vestehe ich jetzt nicht ganz.
Mir geht es nicht um die Steuererklärung des Verstorbenen (die wäre ganz klar), sondern um die eines der Erben, die von der Mindestlaufzeit der Rente profitieren. Aus dessen Sicht beginnt die Rente erst mit dem Folgemonat des Todes des Erblassers und läuft hier ca. zwei Jahre. Das Urteil vom 31.10.1969, wenn Sie III R 45/66 meinen, betrifft zudem die Bewertung des Kapitalwerts einer Rente bei der Vermögensteuer, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige tatsächlich weit kürzer gelebt hat, als dies bei der Bewertung statistisch unterstellt wurde. Es fällt mir schwer, daraus eine Schlussfolgerung für meinen Fall abzuleiten. |
|||
10.09.2013, 19:42
Beitrag: #9
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Das hat sich jetzt überschnitten. Ich habe meine Antwort schon korrigiert.
|
|||
11.09.2013, 00:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2013 00:23 von meyer.)
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: Ertragsanteil Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Vielen Dank für die Fundstelle, die ich bisher weder auf dem Schirm noch bei der Suche gefunden hatte, da offensichtlich etwas versteckt und ich glaube auch in den EStR nicht genannt ist. Die Verwaltungsmeinung dazu ist somit klar (Weiterführung des Ertragsanteils des Verstorbenen, zumindest dann, wenn bei diesem statistisch davon auszugehen gewesen wäre, dass er die Garantiezeit überlebt).
|
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste