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Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
05.09.2013, 06:01
Beitrag: #1
Question Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Vorab bitte ich um Entschuldigung, dass ich nicht versucht habe die Frage zu ergoogeln; so und jetzt die Frage.

Wenn der Steuerberater für seinen Mandanten Einspruch einlegt; ist das kostenpflichtig für den Mandanten?

Hintergrund der Frage:

Der Erlass eines Bescheides dauert von der Freigabe bis zur Postaufgabe nun mal zehn Tage. Wenn ein telefonischer Änderungsantrag nach der Hälfte der Rechtsbehelfsfrist eingeht ist es nahezu unmöglich, dass ein Änderungsbescheid noch vor Fälligkeit bzw. vor Ende der Rechtsbehelfsfrist eingeht.

Wir hatten jetzt mehrere (min. 2) Amtshaftungsfälle, in denen der Stpfl. einen Steuerberater hinzugezogen hat, da der versprochene Änderungsbescheid nicht vor Fälligkeit erging. Der Steuerberater legt Einspruch ein und beantragte AdV, vier Tage später erging der Bescheid, das Finanzamt teilt mit, dass der neue Bescheid zur Grundlage des Verfahrens wird, StB nimmt Einspruch zurück. Stpfl. teilt mit, dass er Amtshaftung geltend macht und bezieht sich auf das Urteil aus Bayern und da es nur um Kleinbeträge geht zahlt das Finanzamt.

Wie sieht es jetzt aus, wenn der Stpfl. sowieso steuerlich beraten ist? Fallen da auch extra Kosten für ihn an?

Fällt Euch eine Möglichkeit ein, wie man die Sache zum Vorteil aller Beteiligten eleganter lösen kann?

Eine Stundung von Amts wegen schiebt nur die Fälligkeit hinaus. AdV geht nur, wenn ich einen Einspruch, und wenn ich den schon hab, muss ich mir keine Sorgen mehr machen.

Damit der StB die Interessen der Mandanten wahren kann, bringt es ihm ja letztlich nichts, wenn er kurz beim Finanzamt anrufen und eine Fehlerberechtigung verlangt, denn die Chance, dass der Bescheid vor Ende der Einspruchsfrist ergeht ist 50:50.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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05.09.2013, 09:17
Beitrag: #2
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
(05.09.2013 06:01)Meandor schrieb:  Stpfl. teilt mit, dass er Amtshaftung geltend macht

Verstehe ich nicht. Wofür soll denn das Amt haften? Ist doch alles richtig gemacht worden.

Der Einspruch ist schon honorarfähig. Aber ich habe es nur in wenigen Fällen erlebt, dass er auch tatsächlich abgerechnet wird. In einem solchen Fall wie dem hier beschriebenen würde ich wohl eher nicht abrechnen.

®
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05.09.2013, 09:24
Beitrag: #3
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Naja, Amtshaftung weil der Bescheid ja offensichtlich rechtswidrig war und das Amt aus internen Gründen die kostenfreie Änderung nicht mit der nötigen Sicherheit dem Stpfl ggü umsetzen konnte. Also war die Inanspruchnahme eines StB kausal, weil ein Einspruch (förmliches Rechtsbehelfsverfahren) mehr verlangt als der Antrag auf schlichte Änderung.

In der Tat sehe ich hier keinen Ausweg für die FinVerw, wenn sie ihr internen Abläufe so gestaltet, dass dem Stpfl die einfache Variante der Fehlerbeseitigung nicht für den gesamten Zeitraum bis formeller Bestandskraft mehr offen steht. Vor 10 Jahren hat unser "Vor-Ort-FA" dann bei offensichtlichen Fällen den EStB oft von Hand geändert und gegengezeichnet aufs Fax gelegt und die maschinelle Variante kam dann nicht als Bescheid sondern nur als Aktenausfertigung.
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05.09.2013, 09:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2013 09:54 von ecro.)
Beitrag: #4
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Dann verstehe ich das also so, dass der Steuerberater über das Rechtsbehelfsverfahren abgerechnet hat und der Steuerpflichtige das Geld jetzt vom Amt zuückbekommen möchte?

Warum war der Bescheid "offensichtlich" rechtswidrig?

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05.09.2013, 10:28
Beitrag: #5
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Wie würde es denn haftungstechnisch aussehen, wenn das Finanzamt dem Stpfl./Berater schriftlich (!) mitteilt, dass die beantragte Änderung durchgeführt wird und die technische Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nimmt? Man könnte diesem Schreiben auch ein Ausdruck der Probeberechnung beilegen um den Umfang der Änderung zu dokumentieren.

Ich denke, dann wäre ein Einspruchsverfahren nicht mehr notwendig und es sähe haftungstechnisch anders aus. Lasse mich da aber gern eines Besseren belehren.

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05.09.2013, 10:41
Beitrag: #6
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Worst Case: Der Sachbearbeiter wechselt und mangels Unterschrift des Vorstehers verweigerte der neue Sachbearbeiter den Erlass des neuen Bescheids bzw hält dessen Ausfertig auf (widerruft vor Zugang). Dann müsste der Stpfl abermals in die Verteidigungsposition und Bindung der FinVerw nach Treu & Glauben durchsetzen. Also schwache Rechtssicherheit des Stpfl, ich würde als StB dennoch zum Einspruch raten.
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05.09.2013, 11:04
Beitrag: #7
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Mir sträubt es, da eine Haftungssache draus zu machen.

Stb. stellt Änderungsantrag. Die Bearbeitung eines solchen dauert nunmal und geht nicht von heut auf morgen (von den Gründen mal abgesehen). Weil es dem Stpfl. nunmehr zu heikel wird, schiebt er kurz vor Ablauf der Rb-Frist einen Einspruch rein. Ist ja seine gutes Recht, wenn Baldrian nicht mehr wirkt Wink

Nun aber soll das Finanzamt plötzlich im Wege der Amtshaftung die Kosten für das Einspruchsverfahren tragen?

Finde ich ein tolles Sparmodel! Dann sollten Berater zukünftig ihre Änderungsanträge grundsätzlich 8 Tage vor Ablauf der Rb-Frist stellen. Und am letzten Tag der Rb-Frist noch den Einspruch hinten ran. Dann kann man die Kosten dafür sich vom FA holen.

Will mir immer noch nicht ins Nirn.

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05.09.2013, 13:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2013 14:03 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Na ja, es wird eher darum, gehen, dass dem Grunde nach ein Amtshaftungsfall bejaht wird (oder vom FA wegen des vielleicht kleinen Betrags geschluckt wird) und ob da die Kosten eines Antrags auf schlichte Änderung oder eines Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden können, da ja der Geschädigte grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht hat. Erzeugt der Geschädigte einen höheren Aufwand für die Rechtsverfolgung als notwendig, ist das nicht ersatzpflichtig.

Ich sehe nicht selten Fälle, die durchaus Amtshaftungsfälle sein können (z. B. FA beachtet klare Verwaltungsanweisungen oder explizit anzuwendende Rechtsprechung nicht und weicht von Erklärung ab, vielleicht weil der Bearbeiter nicht auf dem aktuellen Stand ist). Rein praktisch wird das aber vermutlich selten geltend gemacht, weil die Berater es sich mit dem FA nicht verscherzen wollen und der Aufwand für die ggf. gerichtliche Durchsetzung bei Verweigerungshaltung des FA gescheut wird.

Ansonsten: Sowohl Änderungsantrag als auch Einspruch sind natürlich kostenpflichtig, die Gebühren für einen Änderungsantrag sind aber niedriger.
(05.09.2013 10:41)showbee schrieb:  Worst Case: Der Sachbearbeiter wechselt und mangels Unterschrift des Vorstehers verweigerte der neue Sachbearbeiter den Erlass des neuen Bescheids bzw hält dessen Ausfertig auf (widerruft vor Zugang). Dann müsste der Stpfl abermals in die Verteidigungsposition und Bindung der FinVerw nach Treu & Glauben durchsetzen. Also schwache Rechtssicherheit des Stpfl, ich würde als StB dennoch zum Einspruch raten.
Bei einer Ablehnung kann man aber im Einspruchsweg dagegen vorgehen. Wenn das ein telefonischer Antrag war, weiß man aber als Berater nicht, ob das FA den Antrag korrekt aufgenommen hat, das ist natürlich riskant, weil ich evenutell keine klaren Beweismittel habe.

Und wenn ich AdV benötige oder haben will, geht da mit einer schlichten Änderung nicht. Ich denke nicht, dass das FA einen dann darauf verweisen kann, dass das vielleicht über eine Stundung geregelt werden kann.
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05.09.2013, 16:57
Beitrag: #9
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Das Aktenzeichen des Ur-Falles war: Landgericht München I, 15 O 4922/07 leider hab ich aktuell keinen Zugriff auf das Urteil.

Aus dem Urteilstext ging (meiner Erinnerung nach) hervor, dass der unberatene Stpfl. seine Minderungspflicht nach § 254 Abs. II BGB erfüllt hat, wenn er das Finanzamt auf einen Fehler hinweist. Wenn das Finanzamt den Fehler nicht vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist behoben hat, ist es durchaus vertretbar, dass der Steuerpflichtige sich einen Beistand nimmt, welcher den Einspruch einlegt. Die Argumente des FAs, dass der Stpf. den Einspruch auch selbst hätte machen können, wurden verworfen, denn der Stpfl. hat das Recht sich fachkundigen Rat zu suchen. Auch das Argument, dass die Festsetzung auch nach der Frist ohne Probleme geändert werden kann, lies das LG nicht zu (Es war meines Wissens eine USt-VA).

Das LG hat lediglich vorgeschlagen/entschieden, dass sich die Beratergebühr nicht nach der Festsetzung der Steuer, sondern der Festsetzung des SZ zu richten hat.

Wäre nett, wenn noch jemand Zugang zu dem Urteil hat. Im Internet finde ich nur Pressemitteilungen und Zeitungsberichte, aber nicht das Urteil, und mein juris hat es nicht.

Um bei Kiharua anzuknüpfen. Mir will es auch nicht so Recht ins Hirn. Das Problem ist, das FA hat zwei Mal "klammheimlich" gezahlt um die Sache ruhig zu halten. Aber wie lange geht so was?

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05.09.2013, 18:08
Beitrag: #10
RE: Steuerberatergebühren und Pflichten des StB
Ach, das war aber dieses "Kommafehler" Urteil. Der Bescheid war erkennbar rechtswidrig (5 Nullen zuviel), es drohten aber irre Summen...
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