GrESt/Instanddhaltungsrücklage
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28.08.2013, 15:49
Beitrag: #1
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GrESt/Instanddhaltungsrücklage
Hallo,
bei Haufe (HI1635456) heißt es: "Der auf die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens entfallende Teil des Kaufpreises stellt nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung keine Gegenleistung i. S. d. §§ 8, 9 GrEStG dar. Bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer ist der Teil des Kaufpreises, der auf die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens entfällt, demnach herauszurechnen. Infolge der Reform des § 10 WEG mit Wirkung v. 30.6.2007 kommt bei einer Veräußerung von Wohnungseigentum eine Kürzung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der Instandhaltungsrücklage nicht mehr infrage" Zuerst dachte ich, da ist mal wieder was an dir vorbei gegangen, aber ich kann diese Aussage nirgendwo anders bestätigt finden. Vielmehr wird überall noch auf die "alte" Rechtslage verwiesen. Was meint ihr dazu? |
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28.08.2013, 15:58
Beitrag: #2
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RE: GrESt/Instanddhaltungsrücklage
Also der Boruttau schreibt in der 2011er Auflage:
Boruttau, § 9 GrEStG, Rn. 506 schrieb:Eine Instandhaltungsrückstellung iSv § 21 Abs 5 Nr 4 WEG gehört – unbeschadet der Frage, ob sie zivilrechtlich nach § 96 BGB Bestandteil des Grundstücks ist oder nicht – nicht zum Grundstück im Grunderwerbsteuerrechtssinn. Das vom Erwerber eines Wohnungseigentums vereinbarungsgemäß zu entrichtende Entgelt für den Erwerb eines in einer Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens bzw die vom Erwerber beim Eigentumswohnungserwerb eingegangene Verpflichtung zur Einzahlung in eine Instandhaltungsrückstellung gehört daher nicht zur Gegenleistung (s BFH II R 20/89, BStBl II 92, 152). |
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31.08.2013, 01:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.08.2013 01:14 von Uwe.)
Beitrag: #3
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RE: GrESt/Instanddhaltungsrücklage
Hallo,
OFD Frankfurt/M. v. 29.03.2012 - S 3800 A - 36 - St 119 Erbschaft-/Schenkungsteuer; Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 9. Oktober 1991 – II R 20/89 – ( BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt. Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Oder auch inhaltsgleich mit Bayerisches Landesamt für Steuern v. 27.08.2012 - S 3190.1.1 – 5/2 aber mit einem kleinem Zusatz Hinweis für Besteuerungsstichtage nach dem 31.12.2006: Dabei kann der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Gruss Uwe |
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