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Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
22.06.2013, 08:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2013 08:21 von Jim.)
Beitrag: #1
Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
Ich möchte gern ein Thema diskutieren, das aktuell an praktischer Bedeutung zu gewinnen scheint. In unserem Bundesland (Niedersachsen) gehen die Finanzbehörden im Rahmen sog. "Begrüßungsnachschauen" (= mein Vorschlag für das Unwort des Jahres) bei Neugründungen zunehmend dazu über, bei Gewerbetreibenden, die ein Ladengeschäft mit Kasse unterhalten, diese Kasse in Augenschein zu nehmen. Dabei steht dann natürlich die Speicherfähigkeit der verwendeten Kasse im Mittelpunkt des Interesses und im Weiteren die Frage, ob eine Verpflichtung des Stpfl. besteht,

a) die technische Möglichkeit zur Speicherung und Aufbewahrung der Einzelumsätze in der Kasse zu schaffen und
b) dem Finanzamt den Zugriff auf solche Einzelumsatzdaten zu verschaffen.


Meines Erachtens muss dabei grundsätzlich zwischen buchführungspflichtigen und nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden unterschieden werden.
Selbst für Buchführungspflichtige hat ja das Hessische FG in seinem Urteil vom 24.04.2013, das sich wie ein Lauffeuer verbreitet hat, das Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die Einzelumsatzdaten verneint.

Mich interessiert aber viel stärker die Situation der nicht Buchführungspflichtigen. Auch von denen wird - unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsgeldern - in Fällen, wo eine technische Aufrüstung der Kasse sofort machbar wäre, verlangt, diese auch sofort umzusetzen. Die im BMF-Schreiben eingeräumte Übergangsfrist bis 2016 soll in diesen Fällen nicht einschlägig sein.

Ich stehe bislang auf dem Standpunkt, dass der nach § 147 Abs. 6 AO zu gewährende Zugriff sich nur auf Daten und Aufzeichnungen erstreckt, zu denen eine Aufzeichnungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO existiert. Eine solche würde ich bei jemandem, der aber nicht buchführungs-, also auch nicht kassenführungspflichtig ist, verneinen.
Ich sehe sie auch nicht nach § 63 UStDV gegeben an, denn der verlangt lediglich Aufzeichnungen, die es ermöglichen, einen "Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen". Solche Aufzeichnungen werden ja geführt - aber nicht als Einzelumsatzaufzeichnungen in der Kasse, sondern als Aufzeichnungen der Tagesumsätze auf dem jeweiligen Sachkonto zum Zweck der Erstellung der USt-Voranmeldung bzw. der EÜR. Für Zwecke des § 63 UStDV sind diese m. E. auch völlig ausreichend.

Wie sehen das andere Steuerrechtler?
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23.06.2013, 18:26
Beitrag: #2
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
Ich bin zwar z.Z. von meinen Unterlagen zu den NPT's abgeschnitten, antworte aber einfach einmal aus dem Bauch (im Kopf ist bei über 30 Grad und arbeiten nicht mehr viel Platz!).

Grundsätzlich enthalten die elektronischen Vorsysteme wie z.B. Warenwirtschaftssystem oder auch die Daten der elektronischen Kassen nach Ansicht der Finanzverwaltung buchaltungsrelevante Daten, die ggf. zur Verfügung zu stellen sind.

Hinsichtlich der Vorlagepflicht solcher Daten mag ich nicht auf dem aktuellste Stand sein, aber nach meiner Kenntnis sagt der BFH, dass WENN ein 4/3ler ein Kassenbuch führt, dieses korrekt sein muss UND vorgelegt werden muss, WENN ein 4/3ler eine elektronische "Buchhaltung" vorhält, also z.B. die Gewinnermittlung in DATEV oder einem anderen System erfasst wird, dann hat die Finanzverwaltung ein Zugriffsrecht. Als Folge würde ich hieraus schließen, dass WENN der 4/3ler sich elektronischer Vorsysteme, wie z.B. einer elektronischen Registrierkasse bedient, dann hat die Finanzverwaltung auch hierauf ein Zugriffsrecht. Letztendlich wird hierüber wohl der BFH einmal zu entscheiden haben.

taxpert

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23.06.2013, 22:54
Beitrag: #3
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
(23.06.2013 18:26)taxpert schrieb:  Grundsätzlich enthalten die elektronischen Vorsysteme wie z.B. Warenwirtschaftssystem oder auch die Daten der elektronischen Kassen nach Ansicht der Finanzverwaltung buchaltungsrelevante Daten
Das tun sie.

(23.06.2013 18:26)taxpert schrieb:  die ggf. zur Verfügung zu stellen sind.
An dem Punkt sind wir wohl unterschiedlicher Meinung.

(23.06.2013 18:26)taxpert schrieb:  Letztendlich wird hierüber wohl der BFH einmal zu entscheiden haben.

Ja, das glaube ich auch. Und da ich mich ja bis auf weiteres hinter dem hessischen Apotheken-Urteil verstecke und die Finanzverwaltung das ganz und gar nicht gerne sieht, werden wir uns wohl auch auf den Weg zum BFH machen müssen.
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24.06.2013, 13:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2013 13:05 von blind****.)
Beitrag: #4
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
Zitat:der nicht Buchführungspflichtigen. Auch von denen wird - unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsgeldern - in Fällen, wo eine technische Aufrüstung der Kasse sofort machbar wäre, verlangt, diese auch sofort umzusetzen.

Zunächst mal gibt es doch selbst lt. BFH bei EÜR keine Pflicht zur Anschaffung einer Kasse. Haufe zu diesem Thema:

Zitat:Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.[1] Allerdings gibt es für die Bilanzierung und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung unterschiedliche Reglungen, wie die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind. Die Aussage des BFH ist eindeutig: Wer seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen.

Begründung des BFH: Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden im Gegensatz zur Bilanzierung keine Bestandskonten ausgewiesen, also auch kein Kassenkonto. Das bedeutet, dass Betriebseinnahmen, die in bar vereinnahmt werden, sofort ins Privatvermögen übergehen, also vom Unternehmer privat entnommen werden. Im Gegensatz dazu muss bei einer Bilanzierung eine Barkasse geführt werden, die den Kassenbestand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ausweist.

Dass Einnahmen-Überschuss-Rechner kein Kassenbuch führen müssen, bedeutet jedoch nicht, dass sie darauf verzichten können, ihre Umsätze (also auch ihre Barumsätze) vollständig aufzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht gilt immer, also auch für Barumsätze. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer seine Umsätze ausschließlich oder überwiegend in bar abwickelt, oder die Bareinnahmen geringfügig sind.


Konsequenz: Wenn jemand kein Kassenbuch führen muss, dann sollte er es auch nicht tun. Es reicht dann aus, wenn alle Bareinnahmen vollständig aufgezeichnet werden!

Übernimmt die Finanzverwaltung eigentlich auch die Kosten für Aufrüstung der elektronischen Kassen ?Sad
Mir scheint, dass man zur Zeit an einem umfangreichen "Konjunkturpaket" für die Kassenhersteller bastelt.
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24.06.2013, 13:26
Beitrag: #5
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
Ein Kassenbuch nicht führen zu müssen hat nichts damit zu tun, dass man nicht seine Einnahmen per Kasse aufzeichnen muss; vgl. § 22 UStG.
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24.06.2013, 13:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2013 13:38 von blind****.)
Beitrag: #6
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
@showbee

Das ist klar. Es reicht lt. Haufe aber folgendes:

Zitat:Es reicht dann aus, wenn alle Bareinnahmen vollständig aufgezeichnet werden!

Eine Pflicht zur Anschaffung elektronischer Kassen auch bei EÜR-Mandaten kann ich nicht erkennen. Wäre ehrlich gesagt auch "Wahnsinn", wenn z.B. hier im Spreewald jeder kleine Gurkenstand zur Kassenführung verdonnert wäre.

Leider verbreiten IHK & Co. auf Seminaren u.a. im Hinblick auf die BMF-Frist 2016 derzeit leichte Panik. Ich bin u.a. von EÜR-Mandanten gefragt worden, ob es zukünftig zur Zwangsanschaffung von Kassen oder sogar von Warenwirtschaftssystemen kommt. Das stiftet mehr Verwirrung, als es nützt.
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24.06.2013, 13:51
Beitrag: #7
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
Das wäre nicht Wahnsinn, sondern ein richtiger Weg in korrekte und nachprüfbare Steuerunterlagen. So kommt Jahre später die BP stellt in x% aller Fälle Ungereimtheiten fest und muss sich mit dem StB rumschlagen und um Auf- und Zuschlagsätze bei Verprobungen rumschlagen. Eine Fiskalkasse wäre sicherlich sinnvoll und auch in anderen zivilisierten Staaten Europas ist es überhaupt kein Problem, dass ein Marktschreier eine Kasse dabei hat.

In den Staaten würde man ohnehin den Kopf schütteln, dort bezahlt man schon Kaugummis und sonstigen Kleinkram mit Karte und alles ist aufgezeichnet. Wenn man dort im Restaurant 200 USD Bar bezahlt, wird man schon doof angestarrt. Aber für die deutschen ist Bargeld was feines und Beschiss die Tagesordnung.
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24.06.2013, 16:24
Beitrag: #8
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
Zitat:Das wäre nicht Wahnsinn

Ich meinte auch eher Wahnsinn in der Denke der Mandanten. Und derzeit ist es praktisch nicht erklär- und durchführbar. Schon angefangen mit den Kosten für die entsprechenden Kassensysteme.

Zitat:In den Staaten würde man ohnehin den Kopf schütteln, dort bezahlt man schon Kaugummis und sonstigen Kleinkram mit Karte und alles ist aufgezeichnet.

Dort und in GB wird ja vieles aufgezeichnetWink
Seit dem der Kreditkartenmissbrauch aber immer mehr zunimmt, ist Bargeld in manchen Fällen vielleicht doch wieder eine Alternative ? Es ist nicht schön, wenn von irgendwelchen Fremden aus Übersee plötzlich Abbuchungen in der Monatsabrechnung auftauchen. Und das obwohl man nur Zahlungen an vermeindlich seriöse Firmen vorgenommen hat. Schön sind dann auch die hilflosen Reaktionen der Polizei, die entsprechende Anzeigen mangels Rückverfolgbarkeit nicht bearbeiten kann.
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24.06.2013, 21:44 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2013 21:48 von Jim.)
Beitrag: #9
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
(24.06.2013 13:51)showbee schrieb:  Das wäre nicht Wahnsinn, sondern ein richtiger Weg in korrekte und nachprüfbare Steuerunterlagen.

Ich weiß, dass die Finanzverwaltung das nicht akzeptiert und deshalb auch gar nicht gern hört oder liest: Aber ich stelle das grundsätzliche Erfordernis der lückenlosen Nachprüfbarkeit in Frage.

Wir dürfen nicht vergessen, dass eine Betriebsprüfung immer noch ein staatlicher Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers (allgemein: das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG; spezieller: die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG) ist und der Staat sich dabei ein größtmögliches Maß an Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Wenn es nach der Finanzverwaltung ginge (jedenfalls drängt sich dieser Eindruck auf, wenn man deren aktuelle Bestrebungen in Richtung Kassenführung und Einzeldatenzugriff betrachtet), sieht es aber eher nach dem Gegenteil aus.


(24.06.2013 13:26)showbee schrieb:  Ein Kassenbuch nicht führen zu müssen hat nichts damit zu tun, dass man nicht seine Einnahmen per Kasse aufzeichnen muss; vgl. § 22 UStG.

@showbee, nach § 22 UStG hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. Davon, dass dies per Kasse zu erfolgen hätte, steht dort nichts. Und die Aufzeichnungen, die dort verlangt werden, findet der Betriebsprüfer auf dem Sachkonto, das für Umsätze, USt. usw. auch bei "4/3-Rechnern" jeweils üblicherweise geführt wird.
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24.06.2013, 22:15
Beitrag: #10
RE: Zugriff der Bp auf Datensätze mit Einzelaufzeichnungen in Kassen
Das Problem ist doch, dass die Normen immer wieder neu ausgelegt werden müssen. Wir haben Aufzeichnungspflichten in der AO und dem UStG aus den 70er/80er Jahren. Da gab es Zettelwirtschaft und am Ende jeden Monats vielleicht 3-4 A4 Seiten Kassenbuch. Da war klar, dass mehr nicht gefordert werden kann.

Nun ist aber die Technik weiter und auch die Aufzeichnungspflichten entwickeln sich insoweit weiter. Es geht natürlich um Eingriffsrecht, da bin ich als Jurist ganz bei dir. Aber es muss auch geprüft werden, welche Aufzeichnungen üblich sind und als für die Besteuerung von Bedeutung sein können. Insoweit muss es auch möglich sein zu sagen, Kassenaufzeichnung ist seit ca. 20 Jahren üblich (Registrierkasse) und fast zum GoB geworden, also kann man dies auch als FinVerw fordern.
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