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Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen
27.02.2013, 14:51
Beitrag: #1
Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen
Ich bin über das Urteil hier gestolpert.

BFH v. 04.12.2012 - VIII R 42/09
Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung

Leitsatz
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Hier geht es um einen Fall aus 1999. Weiß irgendjemand, ob sich das Urteil auch auf heutige Fälle noch anwenden lässt? Weil nach Finanzverwaltungsmeinung muss ich ja für jeden betrieblichen Pkw, den ich privat nutzen "kann" löhnen, egal was ich zuhause rumstehen habe.

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27.02.2013, 15:21
Beitrag: #2
RE: Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen
Hallo,

nicht nur nach Finanzverwaltungsmeinung, sondern auch nach BFH-Rechtsprechung:
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.3.2010, VIII R 24/08
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148).

Gruss
Uwe
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27.02.2013, 15:23
Beitrag: #3
RE: Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen
Siehste, und was machen wir jetzt mit dem neuen Urteil? Betrifft das jetzt wirklich nur Uraltzeiträume oder ist das eine Umkehr des BFH?

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27.02.2013, 16:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2013 16:33 von Cloud.)
Beitrag: #4
RE: Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen
Hallo,

die einzige mir bekannte Änderung was dieses Thema angeht:

Mit BMF-Schreiben vom 15.11.2012 (DStR 2012 S. 2387) wurde die RZ 12 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 noch dahingehend ergänzt, dass auch für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen (z.B. Vorführwagen etc.), kein privater Nutzungswert zu ermitteln ist. Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.

Grüße
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27.02.2013, 18:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2013 18:56 von Jive.)
Beitrag: #5
RE: Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen
Also für mich stehen die beiden zitierten URteile nicht im Widerspruch zueinander .....

klarstellend dazu: BFH Urteil vom 06.10.2011 (Az: VI R 56/10)
Beachte: der gleiche Senat wie die beiden ersten Urteile...

"Nach der neueren Rechtsprechung des Senats streitet der Anscheinsbeweis jedoch lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht."

Werden tatsächlich mehrere KFz zur privaten nutzung überlassen erfolgt für diese kfz die fahrzeugbezogene Betrachtungsweise.
Das heisst ggf. auch mehrfach die 1 % regel, weil der Beweis des ersten Anscheines dafür spricht, dass die zur privaten Nutzung überlassenen Fahrzeuge wohl auch privat genutzt worden sind. Diesen Beweis kann der Stpf. erschüttern.

Wenn Fahrzeuge aber gar nicht zur privaten Nutzung überlassen worden sind, gibt es auch keinen beweis des ersten Anscheines. Dann muss das FA diese Nutzung beweisen. MAcht im Regelfall für den stpfl. kaum Ärger ... bei Ges.-GF einer GmbH macht sich dieser bei vertragswidriger Nutzung des Fahrzeugs gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig. Da würden m.E. aber dann vga Grundsätze greifen und gerade keine 1% Regel. Eine vga hat man aber nur dann, wenn die GmbH den schaden nicht einfordert... und den muss wie gesagt das Fa beweisen was über einen umfassenden Zeitraum recht Personalintensiv sein dürfte...

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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