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Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
30.08.2013, 12:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.08.2013 12:05 von blind****.)
Beitrag: #27
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Nachdem nun alle erfolgreich verwirrt sind und den berühmten Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehenWink, vielleicht eine Frage noch:

Das BMF vom 28.05.2002 verneint die ratierliche Behandlung der Provisionen als erhaltene Anzahlungen:

Zitat:Ist dagegen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter vereinbart, dass der Provisionsanspruch ratierlich oder zu einem späteren Zeitpunkt entsteht und handelt es sich dabei nicht um eine Fälligkeitsvereinbarung, ist der Provisionsanspruch entsprechend zu aktivieren. Eine Vorfinanzierung bzw. vorschüssige Gutschrift spricht für eine Fälligkeitsvereinbarung. In den Fällen, in denen der Provisionsanspruch nicht bereits bei Beginn des Versicherungsvertrages in voller Höhe entsteht, darf die Verpflichtung zur Auszahlung der Provision beim Versicherungsunternehmen auch nur ratierlich entsprechend des Entstehens des Anspruchs passiviert werden.


Dagegen bejaht das Niedersächsische FG am 21.11.2012 die ratierliche Behandlung der Provision selbst bei vorschüssiger Zahlungsweise, da folgender Fall dem Beschluss zugrunde liegt:

Zitat:Zur Stornohaftung heißt es in den Bedingungen, dass die Provision das Schicksal der Prämie teile und dem Versicherungsvertreter die Geldwerte vorschüssig in der Erwartung gut geschrieben würden, dass die zur Erfüllung der Stornohaftungszeit erforderlichen Prämien gezahlt würden. Geschehe dies nicht, würden die gutgeschriebenen Einheiten jeweils anteilig entsprechend der nicht gezahlten Beiträge zurückgerechnet. Die Stornohaftungszeiten betragen bei Lebensversicherungsverträgen 60 Monate, bei Unfall-, Sach-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungsverträgen grundsätzlich 2 Jahre, bei Kraftfahrzeug- und Krankenversicherungen grundsätzlich ein Jahr. Die Stornohaftung gilt auch für Betreuungs- und Superprovisionen sowie Leitungsvergütungen.

Also ist doch Vorsicht geboten, die neue Rechtslage des FG zu übernehmen ?
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern - blind**** - 30.08.2013 12:03

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