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nicht steuerbarer Zugewinn, Veräußerung eines GbR-Anteils oder Schenkung ?
13.01.2013, 17:47
Beitrag: #21
RE: nicht steuerbarer Zugewinn, Veräußerung eines GbR-Anteils oder Schenkung ?
@tosch

Inzwischen denke ich fast auch, dass ich einem Denkfehler unterliege.
Es könnte vielleicht doch ein Tausch vorliegen. Endgültige Klarheit wird sicher erst eine Anfrage beim RA der Frau bringen, aber könnte man es wie folgt betrachten:

Mit hoher Warscheinlichkeit liegt der Zugewinn ausschließlich beim Ehemann, die Ehefrau war eigentlich immer nur mitarbeitend. Den Ehemann habe ich zwar nie steuerlich vertreten, aber die Äußerungen der Ehefrau (die ich bisher auch nur berate+ keine Steuererklärung erstelle) deuten stark daraufhin. Der Ehemann hat während der Ehe die GbR (Vermietung Grundstück-> aber gewerbliche Einkünfte) gegründet und besitzt daneben noch eine Handwerks-GmbH (alleiniger Gesellschafter).

Lt. Haufe wird der Zugewinn wie folgt ermittelt:

Zitat:...Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB)...

Angenommen, der Zugewinn des Ehemanns wäre 200 TEUR (ausschl. aus der GbR) und der Zugewinn der Frau 0,- EUR, dann stünden der Ehefrau doch 1/2 = 100 TEUR zu. Der Mann erfülllt dies mit 1/2 Haus = 70 TEUR + 30 TEUR Cash = 100 TEUR. Damit hat die Frau bekommen, was ihr zusteht.
Die Frau gibt daraufhin den GbR-Anteil an den Mann. Da der GbR-Anteil aber schon aufgrund des Substanzwerts des Grundstücks einen höheren Verkehrswert (hier: geschätzt 25% von 1 Mio EUR = 250 TEUR) aufweisen muss, als der Zugewinnausgleich, liegt ein teilentgeltliches Geschäft vor. Die Frau gibt einen Wert 250 TEUR weg und erhält nur 100 TEUR, folglich 40% entgeltlich und 60% Schenkung. Sehe ich das richtig ?

Eine weitere Unbekannte ist auch der außereheliche Unterhalt, der im Vergleich erwähnt ist. Von den 100 TEUR an die Frau sind Teile dem Unterhalt zuzurechnen.

Deine Ausführungen zum Tausch stimmen immer dann, wenn Leistung und Gegenleistung im wesentlichen übereinstimmen.Dann wäre der Wert der hingegebenen Gegenstände = Veräußerungswert für den GbR-Anteil. Zu einer Schenkung könnte es nicht kommen.

Hier kann aber mit dem Vergleich des Familiengerichts schon etwas nicht stimmen. Derzeit sind Lebensversicherungen zur Tilgung der GbR-Darlehen (AK/ HK) im Wert von 2,3 Mio. DM abgeschlossen (dies steht so im Vergleich !). Die Frau wird aus der Haftung für diese Darlehen lt. Vergleich entlassen. Hauptmieter des Grundstücks ist eine bundesweite Warenhauskette mit Billigbekleidung. Außerdem befinden sich noch mehrere Wohnungen auf dem Grundstück.

@showbee

Die Warscheinlichkeit ist in diesem Fall doch recht groß, dass der Exmann die Frau "über den Tisch gezogen" hat oder ? Bei der Wertekonstellation (LV 2,3 Mio. DM, Mieter usw.) ist es doch eher unwarscheinlich, dass der Zugewinnanspruch nur 100 TEUR betragen soll.

Ich verstehe auch nicht, warum das Gericht den Wert der 2,3 Mio DM im Vergleich explizit erwähnt, trotzdem aber die Frau nicht vor der Zustimmung warnt. Dem Richter muss doch auch klar gewesen sein, das 100 TEUR für 25% von 1 Mio. EUR zu wenig sind. Zumal die GbR innerhalb der Ehe gegründet wurde. Und somit kein anrechenbares Anfangsvermögen des Manns darstellt.

Derzeit liegt ein notarieller Vertragsentwurf für die Grundstücksübertragung und den GbR-Anteil vor. Den müsste der RA doch erstmal stoppen ?

Was mich auch wundert, dass die GmbH des Ehemanns im Vergleich nicht erwähnt wird. Ist die denn völlig wertlos (sie macht Gewinne ca. 10 bis 20 TEUR/ Jahr) ?

Wie groß ist die Warscheinlichkeit, dass gerichtliche oder anwaltliche Aufzeichnungen mit Wertberechnungen existieren ? Wird an irgendeiner Stelle auch der mit dem Vergleich geregelte Unterhaltsanspruch festgehalten ?
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RE: nicht steuerbarer Zugewinn, Veräußerung eines GbR-Anteils oder Schenkung ? - blind**** - 13.01.2013 17:47

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