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Umzugsnebenkostenpauschale
02.01.2013, 09:31
Beitrag: #1
Umzugsnebenkostenpauschale
Das Thema hatte ich in einem anderen Beitrag versteckt:
Mandant wird an ein Tochterunternehmen nach China abgeordnet. Besteuerung erfolgt dort. Nach einigen Jahren kehrt der Mandant zu heimischen Firma zurück.
Für den Rückzug erhält er eine Umzugsnebenkostenpauschale von 7.500 €, die die Heimatfirma bei steuerfreien-DBA Einnahmen einträgt. Diese Pauschale ist im Entsendungsvertrag des dt. AGs festgelegt.
Diese Steuerfreiheit bereitet dem FA Probleme und mir eigentlich auch. Kann das ein DBA-Sachverhalt sein? Aus Internetrecherchen weiss ich, dass in China Umzugskostenzuschüsse steuerfrei behandelt werden können.
Ich bin jetzt gespannt wie sich der dt. AG dazu äußert.
frankts

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02.01.2013, 09:35
Beitrag: #2
Umzugsnebenkostenpauschale
Zur Klarstellung: der dt Arbeitgeber (frühere und nun wieder AG) hat sich verpflichtet und zahlt auch aus?
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02.01.2013, 10:03
Beitrag: #3
RE: Umzugsnebenkostenpauschale
(02.01.2013 09:35)showbee schrieb:  Zur Klarstellung: der dt Arbeitgeber (frühere und nun wieder AG) hat sich verpflichtet und zahlt auch aus?

Tja, der Betrag findet sich auf der dt. elektronischen LSt-Bescheinigung. Ausgezahlt hat den Betrag die dt. Firma ausgezahlt. Mehr weiss ich noch nicht.
frankts

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02.01.2013, 11:18
Beitrag: #4
RE: Umzugsnebenkostenpauschale
Hallo,

also wenn ich in den Auslandstätigkeitserlass schaue und dort unter begünstigter Arbeitslohn, dann steht unter Nr. 1 u.a. Zulagen, Prämien, Zuschüsse des AG für Aufwendungen des AN, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind...... Und einen Rückumzug ins Heimatland würde ich da mit einbeziehen.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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02.01.2013, 11:39
Beitrag: #5
RE: Umzugsnebenkostenpauschale
Schon richtig, aber der Auslandstätigkeitserlass gilt m.E. hier nicht:

Der Arbeitnehmer muss bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sein (die Tätigkeit bei einer ausländischen Tochtergesellschaft eines inländischen Unternehmens ist nicht begünstigt; BFH-Urteil vom 8.12.2010, BFH/NV 2011 S. 596); dies ist hier der Fall;
Aus dem Erlass:
Nichtanwendung
Diese Regelung gilt nicht, wenn
........
2. die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind;.........

Also scheidet doch die Anwendung bei einer Tätigkei in China aus, oder übersehe ich da mal wieder etwas?
Frankts

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03.01.2013, 11:30
Beitrag: #6
RE: Umzugsnebenkostenpauschale
Bei Entsendung zu einem verbundenen Unternehmen können beide beteiligte Firmen Arbeitgeber i.S. des DBA sein (BMF vom 14.09.2006, Rz. 75, 76).

Wird das Gesamtgehalt bzw. in den Fällen der Entsendung im Konzern Gehaltsbestandteile (z.B. Bonus, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge, Zuschüsse) weiterhin vom deutschen Arbeitgeber (z.B. Muttergesellschaft) getragen, so hat China für diese Einkünfte trotzdem das alleinige Besteuerungsrecht, da die Tätigkeit in China ausgeübt wird und der Ansässigkeitsstaat ebenfalls in China ist (Art. 15 DBA). Ich würde DBA-Einkünfte nicht generell ausschließen.

Es gibt einen Aufsatz im IWB-2009-0219. Habe darauf leider keinen Zugriff.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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03.01.2013, 15:12
Beitrag: #7
RE: Umzugsnebenkostenpauschale
(03.01.2013 11:30)tolledeu schrieb:  .........
Es gibt einen Aufsatz im IWB-2009-0219. Habe darauf leider keinen Zugriff.

Danke für den Tip - ich habe mir den Artikel vom LSWB besorgt. Gute Darstellung, für meinen Fall bedeutet dies eine Steuerfreiheit im Inland, aber Progressionsvorbehalt. Eigentlich spielt es keine Rolle, ob der Betrag im "Ziel"-land China steuerpflichtig ist.
Schaun wir mal, was die Firma und dann das FA sagt.
frankts

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04.01.2013, 09:54
Beitrag: #8
RE: Umzugsnebenkostenpauschale
(03.01.2013 15:12)frankts schrieb:  Eigentlich spielt es keine Rolle, ob der Betrag im "Ziel"-land China steuerpflichtig ist.
frankts


In einigen Abkommen ist allgemein geregelt, dass Vergütungen für Zwecke des DBA nur dann als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie dort besteuert werden. Ist dies nicht der Fall, fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurück; ist Deutschland in solchen Fällen der Ansässigkeitsstaat, werden die Vergütungen nicht von der deutschen Besteuerung freigestellt. (Subject-to-tax"-Klausel)

Im DBA Singapur gibt es so eine Klausel. Bei China bin ich mir nicht sicher.

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04.01.2013, 12:16
Beitrag: #9
RE: Umzugsnebenkostenpauschale
Für Mitarbeiterentsendung nach China gibt es eine aktuellen Artikel in PIStB 2012 S. 274 ff. Habe ich gerade vom LSWB in Kopie erhalten.
frankts

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