Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
20.12.2012, 08:52
Beitrag: #1
Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Folgender Fall:

Aus einer 3-Mann-GmbH wird durch Ausscheiden von 2 Gesellschaftern eine 1-Mann-GmbH. Der WP, der die Anteile bewertet hat, schlägt vor, dass die GmbH die Anteile der 2 Ausscheidenden selbst als eigene Anteile erwirbt. Grund: Der verbleibende Gesellschafter verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, die GmbH jedoch über ein entsprechendes Festgeldkonto.

Gewinnrücklagen sind keine vorhanden, allerdings ein Gewinnvortrag. Ebenfalls eine Kapitalrücklage, die anlässlich der Einbringung der früheren PersG in die GmbH entstanden ist (Eigenkapital der PersG > Stammkapital der GmbH).

1) Der RA des verbleibenden Gesellschafters rät von der Gestaltung ab. Eigene Anteile in einer GmbH wären schon zivilrechtlich problembehaftet. Er nennt aber bisher keine Begründung. Was kann er meinen ?

2) Wie buche ich bei Erwerb der Anteile durch die GmbH und bei späterer Veräußerung ?

3) Der 1-Mann-Gesellschafter besitzt zukünfig nur 1/3 der Anteile, den Rest 2/3 die GmbH. Kann er trotzdem 100% zukünftiger Gewinnausschüttungen erhalten ?

4) Ich könnte meines Erachtens den das Stammkapital übersteigenden Betrag des Kaufpreises gegen Kapitalrücklage buchen. Mindern sich dann die AK der Anteile ?

Gruß
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
20.12.2012, 09:51
Beitrag: #2
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Zusatzfrage:

5) Die GmbH verkauft diese Anteile zu einem Preis von 120% an den neu hinzutretenden Gesellschafter D. Wie wird eine spätere Gewinnausschüttung mit Einlagenrückgewähr bei dem Altgesellschafter behandelt?

Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
20.12.2012, 11:05
Beitrag: #3
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
HGB § 274 Latente Steuern

Winkeljohann/Buchholz

Beck'scher Bilanz-Kommentar
8. A. 2012

Rn 218-219




X. Eigene Anteile




Randnummer 218Eigene Anteile sind nach § 272 Abs 1 a S 1, unabhängig vom Erwerbszweck (Einziehung bzw Wiederveräußerung), mit ihrem Nennbetrag bzw rechnerischen Betrag offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die darüber hinausgehenden AK sind erfolgsneutral mit frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (Abs 1 a S 2). Bei der Veräußerung eigener Anteile ist die Reduzierung des Nennkapitals und, soweit der Erlös den Nennwert übersteigt, die Verminderung der freien Rücklagen wieder rückgängig zu machen (Abs 1 b S 1 und 2). Ein darüber hinausgehender Veräußerungserlös wird gem Abs 1 b S 3 als Agio in die Kapitalrücklage (Abs 2 Nr 1) eingestellt. Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten mindern gem Abs 1 a S 3 bzw Abs 1 b S 4 den Gewinn des Gj. Ein in der GuV auszuweisender Veräußerungsgewinn oder -verlust entsteht künftig nicht mehr (vgl zB Blumenberg/Rößner GmbHR 2008, 1081; § 272 Anm 131, 141), es sei denn der Veräußerungspreis liegt unter dem Nennwert bzw rechnerischen Wert (vgl PwC BilMoG Komm L Anm 45). Nach der Begr RegE BilMoG, 40 f soll die Bilanzierung eigener Anteile vereinfacht werden. Daher schreiben Abs 1 a und 1 b die bilanzielle Abbildung des Erwerbs eigener Anteile und deren Veräußerung entspr ihres wirtschaftlichen Gehalts als Auskehrung freier Rücklagen bzw Kapitalerhöhung vor.

Abs 1 a ist uE eine Spezialvorschrift, die das Vollständigkeits- u Saldierungsverbot gem § 246 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 für eigene Anteile aufhebt. Obwohl sie nicht als Aktiva angesetzt werden dürfen (konkrete Bilanzierungsfähigkeit), handelt es sich bei eigenen Anteilen indes um VG, da sie verkehrsfähig sind und einen realisierbaren Wert haben (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit; glA Blumenberg/Rossner GmbHR 2008, 1081; Weber-Grellet in Schmidt EStG30 § 5 Anm 270 „Eigene Anteile“; BFH 6. 12. 1995, BStBl II 1998, 781).

Randnummer 219In der steuerrechtlichen Gewinnermittlung sind eigene Anteile mangels einer abw Regelung im EStG aufgrund der Maßgeblichkeit nach der derzeit hM nicht als Aktivposten anzusetzen, so dass hinsichtlich der Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung in HB und StB ein Gleichklang bestehen dürfte (vgl zB Förster/Schmidtmann BB 2009, 1344; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur DStR 2009, 937; Blumenberg/Rossner GmbHR 2008, 1082; Herzig/Briesemeister WPg 2010, 74; Früchtl/Fischer DStZ 2009, 114; Ditz/Tcherveniachki Ubg 2010, 877; Bruckmeier/Zwirner/Künkele DStR 2010, 1642; im Ergebnis auch Lechner/Haisch Ubg 2010, 693; aA Pfirmann/Schäfer in Küting/Pfitzner/Weber, 135). Latente Steuern ergeben sich aus dem Erwerb und der Veräußerung eigener Anteile daher insoweit nicht. Da § 272 Abs 1 a lediglich den Bilanzausweis regelt, ändert dies uE nichts daran, dass es sich bei eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, weiterhin um WG handelt. Denn sie existieren weiterhin und sind selbständig bewertbar bzw verkehrsfähig (vgl BFH 6. 12. 1995, BStBl II 1998, 781; Schmidtmann StuW 2010, 292 mwN; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt KStG § 8 b Anm 72, Breuninger/Müller GmbHR 2011, 13; aA Herzig/Briesemeister DB 2008, 1342). Ob die FinVerw die Auffassung der derzeit hM zur steuerrechtlichen Behandlung eigener Anteile und der Anschaffungsnebenkosten übernimmt, bleibt abzuwarten (zum bisherigen Recht vgl BMF 2. 12. 98, BStBl I, 1509, aufgehoben durch BMF 10. 8. 2010, BStBl I 2010, 659).

Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung beim Gesellschafter und den möglichen Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto der KapGes vgl zB Schmidtmann StuW 2010, 286 f; Ditz/Tcherveniachki Ubg 2010, 877 f; Lechner/Haisch Ubg 2010, 695 f; Breuninger/Müller GmbHR 2011,
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.12.2012, 08:26
Beitrag: #4
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Danke für die Quellenangaben !!!

Leider liegen mir die meisten Werke aber nicht vor. Kann da eventuell jemand helfen ?


Gruß
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.12.2012, 09:40
Beitrag: #5
Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Ich werd dir nicht alles adhoc raussuchen, aber wenn du einzelne Aufsätze/Quellenwünsche spezifizierst, kann ich ja mal schauen was machbar ist.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.12.2012, 10:25
Beitrag: #6
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Hallo,

ganz wichtig ist das § 33 GmbHG erfüllt ist. Das heisst, am Stichtag des Erwerbs müssen die Rücklagen gebildet werden können. Ob die Kaitalrücklage dafür verwendet werden darf muss Du ggf. im Gesellschaftsvertrag prüfen.

Erwirbt die Gesellschaft eigene Anteile in wirksamer Weise, dann ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für diesen Anteil (vgl. BGH, Urteil v. 30. 1. 1995 - II ZR 45/94 , NJW 1995 S. 1027). Der Anteil bleibt ein vollwertiger Geschäftsanteil und erlischt eben nicht durch Konfusion. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. Der Geschäftsanteil ist als „ruhend” zu behandeln (vgl. BGH II ZR 45/94; Altmeppen, a. a. O., § 33 Rn. 30). Auch besteht kein Gewinnanspruch der Gesellschaft gegen sich selbst (vgl. Nagel, a. a. O., § 33 Rn. 12).

wie @showbee schon geschrieben hat, sind die eigenen Anteile offen vom "gezeichneten Kapital" abzusetzen. Damit führt der Erwerb eigener Anteile im Gegensatz zur alten Rechtslage ( vor BILMOG) unabhängig vom Erwerbszweck zu einer Kapitalherabsetzung in handelsrechtlicher Sicht, obwohl eine tatsächliche Kapitalherabsetzung nach dem GmbH-Gesetz nicht beschlossen wird.

Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahres (§ 272 Abs. 1b Satz 4 HGB). Damit führt die Veräußerung wieder wirtschaftlich zu einer Kapitalerhöhung.

Wie die Weiterveräußerung eigener Anteile nach Inkrafttreten des BilMoG steuerlich zu behandeln ist, ist weitgehend umstritten. Für die Ansicht, wonach der Erwerb eigener Anteile steuerlich wie eine Kapitalherabsetzung und die Weiterveräußerung wie eine Kapitalerhöhung und damit als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln ist, soweit ein Zugang zu den Kapitalrücklagen zu verbuchen ist, kann angeführt werden, dass dies eben dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz entspreche (vgl. Förster/Schmidtmann, BB 2009 S. 1344; Mayer, Ubg 2008 S. 785; Ortmann-Babel/Bolik/Gaguer, DStR 2009 S. 936). Überzeugender ist jedoch die Gegenauffassung, welche die Veräußerung eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ebenfalls als eine Veräußerung eines Wirtschaftsguts im steuerrechtlichen Sinne und damit als einen Veräußerungsvorgang i. S. des § 8 b Abs. 2 KStG behandelt, da der Erwerb der Anteile zwar handelsrechtlich zu einer Kapitalherabsetzung führt, die Geschäftsanteile jedoch sachenrechtlich, wie bereits dargestellt, und wirtschaftlich erhalten bleiben (vgl. Dötsch, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 Tz. 72).

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.12.2012, 10:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.12.2012 10:50 von blind****.)
Beitrag: #7
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
@showbee

Danke für das Angebot !

Ich bin mir nicht sicher, welche Quellen die maßgeblichen sind. Vielleicht einer von diesen:

Zitat:Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung beim Gesellschafter und den möglichen Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto der KapGes vgl zB Schmidtmann StuW 2010, 286 f; Ditz/Tcherveniachki Ubg 2010, 877 f; Lechner/Haisch Ubg 2010, 695 f; Breuninger/Müller GmbHR 2011


Teilst Du die Bedenken des RA des Mandanten ? Zu den zivilrechtlichen Auswirkungen eigener Anteile steht mir leider auch keine Literatur zur Verfügung. Im Beckschen Bilanzkommentar steht dazu kaum etwas.

Kannst Du eventuell zu meiner Frage 3) etwa sagen ?

Frohes Fest !!!


Zitat:Erwirbt die Gesellschaft eigene Anteile in wirksamer Weise, dann ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für diesen Anteil (vgl. BGH, Urteil v. 30. 1. 1995 - II ZR 45/94 , NJW 1995 S. 1027). Der Anteil bleibt ein vollwertiger Geschäftsanteil und erlischt eben nicht durch Konfusion. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. Der Geschäftsanteil ist als „ruhend” zu behandeln (vgl. BGH II ZR 45/94; Altmeppen, a. a. O., § 33 Rn. 30). Auch besteht kein Gewinnanspruch der Gesellschaft gegen sich selbst (vgl. Nagel, a. a. O., § 33 Rn. 12).

Angenommen, JÜ in 2013 100 TEUR. Welche Gewinnausschüttung darf der verbleibende Gesellschafter (natürliche Person) davon erhalten ?
1/3 von 100 TEUR = 33 TEUR ? Die restlichen 2/3 ruhen doch oder ?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.12.2012, 10:57
Beitrag: #8
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
(21.12.2012 10:25)tolledeu schrieb:  Erwirbt die Gesellschaft eigene Anteile in wirksamer Weise, dann ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für diesen Anteil (vgl. BGH, Urteil v. 30. 1. 1995 - II ZR 45/94 , NJW 1995 S. 1027). Der Anteil bleibt ein vollwertiger Geschäftsanteil und erlischt eben nicht durch Konfusion. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. Der Geschäftsanteil ist als „ruhend” zu behandeln (vgl. BGH II ZR 45/94; Altmeppen, a. a. O., § 33 Rn. 30). Auch besteht kein Gewinnanspruch der Gesellschaft gegen sich selbst (vgl. Nagel, a. a. O., § 33 Rn. 12).

Das dürfte die Antwort zur Frage 3 sein.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.12.2012, 10:59
Beitrag: #9
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Zitat:Das dürfte die Antwort zur Frage 3 sein.

Angenommen, JÜ in 2013 100 TEUR. Welche Gewinnausschüttung darf der verbleibende Gesellschafter (natürliche Person) davon erhalten ?
1/3 von 100 TEUR = 33 TEUR ? Die restlichen 2/3 ruhen doch oder ?

Der WP, der die Anteile bewertet hat, meinte, dass 100 TEUR ausgeschüttet werden können.

Wer hat nun Recht ?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.12.2012, 12:02
Beitrag: #10
RE: Kennt sich eventuell jemand mit eigenen Anteile einer GmbH aus ?
Der WP

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation