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Aufrechnung Guthaben mit Steuerschulden
15.11.2012, 10:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.11.2012 10:20 von Kiharu.)
Beitrag: #2
RE: Aufrechnung Guthaben mit Steuerschulden
Empfehlung:
Abrechnungsbescheid für die erfolgte (rechtwidrige) Aufrechnung der Gewerbesteuerschulden mit dem Einkommensteuerguthaben beantragen. Darin gleich darauf hinweisen, dass Aufrechnung nur insoweit möglich ist, wie der Ehemann hinsichtlich der Einkommensteuer erstattungsberechtigt ist.

Wie hoch der Anteil ist, läßt sich aus deinen Angaben jedoch nicht herleiten. Die Grundsätze der Aufteilung bei Aufteilungsbescheiden gelten im Rahmen von Erstattungen jedenfalls nicht. Daher wäre noch zu klären, woraus die Erstattungen resultieren? Lohnsteuerabzugsbeträge? Vorauszahlungen?


Zitat: 2. Erstattungsberechtigung bei zusammenveranlagten Ehegatten
18 Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten führt auch die Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht zu einer Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten im Erstattungsfall. Soweit dem Finanzamt bekannt ist, dass ein Ehegatte nicht (mehr) mit der Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an den anderen Ehegatten einverstanden ist, darf es nicht mehr an den anderen Ehegatten auszahlen.Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eheleute inzwischen geschieden sind oder getrennt leben oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt.
19 § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ist darüber hinaus nicht anwendbar, wenn das Finanzamt mit Abgabenrückständen eines der beiden Ehegatten (z.B. Umsatzsteuer des unternehmerisch tätigen Ehegatten) aufrechnen will;
der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist.
In solchen Fällen muss die materielle Anspruchsberechtigung aufgrund des Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AO) selbst dann geprüft werden, wenn die Eheleute übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht.
20 Erstattungsberechtigt ist danach derjenige Ehegatte, auf dessen Rechnung die Zahlung (z.B. die Einkommensteuer-Vorauszahlung oder Einkommensteuer-Abschlusszahlung) bewirkt worden ist. Es kommt dabei nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln (von wessen Konto) gezahlt worden ist, sondern allein darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.
21 Hat der zahlende Ehegatte im Zeitpunkt der Zahlung kenntlich gemacht, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen will, so ist er im Falle der Erstattung allein erstattungsberechtigt. Eine spätere Interpretation durch den zahlenden Ehegatten kann keine Berücksichtigung finden.30
22 Häufig ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Willensrichtung des zahlenden Ehegatten im Zeitpunkt der Zahlung jedoch nicht erkennbar. In solchen Fällen ist bei im Zeitpunkt der Zahlung bestehender und intakter Ehe davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Damit sind beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.
23 Erfolgt dagegen die Zahlung durch einen Ehegatten erst nach - dem Finanzamt bekannter - Scheidung oder Trennung, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will. Im Falle einer Erstattung ist dann er allein erstattungsberechtigt.
24 Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, so ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten wurde, denn diese Steuer ist für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt worden. Haben beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, so ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis des jeweiligen Lohnabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuführen. Dabei sind die einzelnen Steuerabzugsbeträge getrennt zu betrachten, so dass jeweils die Lohnsteuern, die Kirchensteuern und die Solidaritätszuschläge, die für die Ehegatten einbehalten wurden, einzeln zueinander ins Verhältnis zu setzen sind.
24.1 An diesen Grundsätzen hält der BFH auch in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 - VII R 42/10 - BStBl II 2011, 607, fest. Allerdings entwickelt er sie für Fälle einer auf gemeinsame Vorauszahlungen folgenden getrennten Veranlagung wie folgt fort: Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. (Nur) ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren.

24.2 Vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben v. 30.01.2012 - IV A 3-S 0160/11/10001, 2012/0081623 - juris - mit umfangreichen Beispielen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Aufrechnung Guthaben mit Steuerschulden - Kiharu - 15.11.2012 10:13

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