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Ermessensentscheidung bei § 165 AO
31.10.2012, 18:51
Beitrag: #3
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO
(30.10.2012 23:23)phönix schrieb:  AEAO zu 165, insbesondere zu 6., Satz 2

5. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit eine im Fall des Steuerpflichtigen entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist. 2Hierbei handelt es sich auch um solche Fälle, in denen eine strittige Rechtsfrage nicht nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist (und deretwegen bereits eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt), sondern vom Bundesfinanzhof auf "einfachgesetzlichem" Wege, d. h. durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts, entschieden werden könnte.

6.
1Die Entscheidung, die Steuer vorläufig festzusetzen, steht in sämtlichen Fällen des § 165 Abs. 1 im Ermessen der Finanzbehörde. 2Von der Möglichkeit, eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind.

DankeRolleyes Die AEOA hatte ich dann auch noch gefunden - leider!!!

Und dabei wollte ich im Rahmen einer schlichten Änderung doch nur die anh. Verfahren bzgl. der Erstattungszinsen reinbekommen. Naja - Versuch macht klug - und jetzt bin ich der Dumme. Einspruch wie vom FA vorgeschlagen wollte ich nämlichnicht, da Lehrerehepaar.Cool

Ciao Dragon
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RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO - Dragon - 31.10.2012 18:51

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