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Veräußerungsgeschäft Grundstück
26.09.2007, 13:27
Beitrag: #1
Veräußerungsgeschäft Grundstück
Hallo liebes Forum,

bitte um Hilfe bei folgender (wahrscheinlich ziemlich blöder) Frage:

Nehmen wir an, die Brüder A und B hätten vor 11 Jahren eine GbR gegründet und ein Grundstück (mit aufstehendem, vermietetem Gebäude) erworben.

Jetzt wollten Sie das Grundstück teilen, die GbR beenden, und jeder würde den jeweiligen Grundstücksteil, der ihm dann ja alleine gehört, mit neuen zu vermietenden Einheiten bebauen.

Meine Frage: Beginnt durch die Teilung eine neue 10-Jahresfrist?

Fragende Grüße, die Catja Shy

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26.09.2007, 13:51
Beitrag: #2
RE: Veräußerungsgeschäft Grundstück
Hallo,

so wie ich den Sachverhalt verstehe, gehört das Grundstück der Gesamthand.
Mithin erfolgt durch Auflösung der GbR ein Entnahmetatbestand, der zu einer Anschaffung im Privatvermögen führt.

Damit wären die Voraussetzungen für einen neuen Fristbeginn geschaffen.

Adhoc finde ich dazu BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (IV C 3 - S 2256 - 263/00; BStBl I S. 1383)


Da ist im Einzelnen alles genau beschrieben.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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26.09.2007, 14:00
Beitrag: #3
RE: Veräußerungsgeschäft Grundstück
mmmmmmmmmmmm....

Sowas hatte ich befürchtet...

Danke Zaunkönig!

Grüße, die Catja

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26.09.2007, 14:37
Beitrag: #4
RE: Veräußerungsgeschäft Grundstück
Also ist weiss ja nicht, die sind doch bereits Eigentümer des Grundstücks....

Das Grundstück wird doch nur geteilt, es wird nichts verkauft. Und es wird - mangels Betriebsvermögen - auch nichts entnommen.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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26.09.2007, 15:01
Beitrag: #5
RE: Veräußerungsgeschäft Grundstück
Hallo Vorwitzig,

so weit war ich gerade in diesem Moment auch gekommen ... Danke für die Bestätigung!

Die beiden Brüder machen bislang ja auch nur V+V und haben doch von daher kein BV, das überführt oder entnommen werden könnte...(das hätte ich wahrscheinlich genauer darstellen sollen. Sorry.)

Außerdem fände ich es ungerecht (<= ich weiß, dass das nicht zählt, aber dennoch...), wenn der Tausch von ideellen Anteilen in reale Anteile an einem Grundstück eine neue Laufzeit in Gang setzen würde...

Momentan tendiere ich zu: keine neue Frist, bin aber für kurze Denkanstöße immer noch dankbar.

Grüße, die Catja

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27.09.2007, 10:33
Beitrag: #6
RE: Veräußerungsgeschäft Grundstück
Hallo,

um solche Mißverständnisse für die Zukunft zu vermeiden, einfach andere Begrifflichkeiten verwenden.

GbR impliziert eine gewerbliche Tätigkeit, da hier immer Gesamthandsvermögen anzunehmen ist. Der Begriff ergibt sich ausschließlich aus dem Zivilrecht. Das Steuerrecht kennt den Begriff nicht.

Daher nutze ich immer die Begrifflichkeiten der Eigentümergemeinschaft oder der Bruchteilsgemeinschaft. Dies verbindet bei mir immer das Vorhandensein von privatem Vermögen.
Abgrenzend dazu die mitunternehmerische Gemeinschaft, die den gewerblichen Charakter hervorhebt.

Und alle diese Gemeinschaften sind zivilrechtlich eine GbR.


Wenn es sich hier in der Tat um Privatvermögen handelt, und es lediglich um eine gemeinsame Vermietungstätigkeit handelt, dann wird lediglich die Vermietungstätigkeit aufgegeben (steuerrechtlich) und die GbR aufgelöst (zivilrechtlich).

Auswirkungen auf das Vermögen hat dies nicht. Es erfolgt lediglich eine Teilung, die jedoch keinen Anschaffungsvorgang darstellt, soweit hier nicht Ausgleichszahlungen fließen sondern lediglich real geteilt wird.

Für die Ermittlung der Frist nach § 23 EStG kommt es auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks an. Wann dann später ein Gebäude aufgebaut wird, spielt keine Rolle.
Ist auch unter Rz 9 des BMF-Schreibens so beschrieben.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.09.2007, 12:10
Beitrag: #7
RE: Veräußerungsgeschäft Grundstück
"Sorry" wg. der Begrifflichkeiten hatte ich ja schon geschrieben.

Jetzt sind wir uns wenigstens alle einig und wenn es meine Mandanten wären, könnte ich die Brüder A und B beruhigt auf ihren Notartermin loslassen... Wink (<= es wäre dann einer der in der Praxis leider zu seltenen Fälle, dass Steuerpflichtige vor dem Notartermin zum Steuerberater kommen..., - sonst schmeißen sie ja gerne ´mal beim Notar erst das Kind in den Brunnen und heulen hinterher...)

Dankende Grüße von der Catja

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