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Beschwer?
09.05.2012, 17:14
Beitrag: #1
Beschwer?
Ich glaube, ich habe gerade einen riesigen Knopf im Hirn:
Einreichung EST-Erklärung 2010 mit einem Verlust (möchte Rücktrag auf 2009!) - errechnte Steuer 0 €.
Jetzt erkennt das Finanzamt eine Betriebsausgabe nicht an,der Bescheid führt trotzdem zu ESt 0 €.
Im Bescheid heißt wörtlich:
"Die festgesetzte Einkommensteuer für 2010 beträgt aufgrund dieses Änderungsbescheides 0 €. Somit liegt nach § 350 AO keine Beschwer vor. Die Neufassung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG hat keine Auswirkung auf den Verlustrücktrag. Aufgrund der eigenständigen Korrekturvorschrift des § 10 d Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerbescheid im Veranlagungsjahr 2009, in das der Verlust zurückgetragen werden soll, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geändert werden. Eine Bindung an die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres 2010 besteht nicht."

Was will mir das Finanzamt sagen???? Darf ich keinen wirksamen Einspruch gegen 2010 einlegen, weil die Steuer 0 € ist?
Nach meinem Verständnis muss doch irgendwer mal den Gewerbeverlust in einem ESt-Bescheid ausweisen. Wie kann ich mich sonst nach Ansicht des FA wehren, wenn nur der erklärte Verlust 2010 zu einem Rücktrag führen kann.
Kann mir einer helfen den Knoten zu lösen?
Danke im Voraus
frankts

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09.05.2012, 17:33
Beitrag: #2
RE: Beschwer?
(09.05.2012 17:14)frankts schrieb:  Darf ich keinen wirksamen Einspruch gegen 2010 einlegen, weil die Steuer 0 € ist?

Nein, du darfst keinen Einspruch gegen den Bescheid 2010 einlegen, da bei einer Steuerfestsetzung von 0 € grundsätzlich keine Beschwer vorliegt.

Dein Einspruch musst du gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 einlegen, denn sofern Streit über die Höhe eines Verlustes besteht, wird hierüber im Verlustrückstragsjahr entschieden.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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09.05.2012, 17:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.05.2012 17:51 von ecro.)
Beitrag: #3
RE: Beschwer?
Woraus resultiert denn die Einspruchsbefugnis gegen den 2009er Bescheid, der ja bestimmt schon bestandskräftig ist? § 351 (1) 2. HS AO?

Meiner Ansicht nach nicht, da hier kein VA einen unanfechtbaren VA geändert hat.

Der richtige Weg ist m.M.n. wohl, eine Änderung des Bescheides 2009 zu beantragen. Korrekturvorschrift ist hier § 10d (1) Satz 3 und 4 EStG.

Erst der Umgang mit diesem Antrag führt zu einem einspruchsfähigen VA.

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09.05.2012, 18:52
Beitrag: #4
RE: Beschwer?
(09.05.2012 17:50)ecro schrieb:  Woraus resultiert denn die Einspruchsbefugnis gegen den 2009er Bescheid, der ja bestimmt schon bestandskräftig ist?

Wird er wohl nicht sein. Also, der ursprüngliche schon, aber doch nicht der, der aufgrund des Verlustrücktrags geändert wurde.
Sollte auch der bestandskräfig sein sind alle Messen gesungen.

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09.05.2012, 19:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.05.2012 19:25 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Beschwer?
Edit: Hatte die Vorbeiträge bei Verfassen dieses Beitrags nicht sorgfältig genug gelesen, daher ist jetzt manches doppelt zu den Vorbeiträgen und ich habe meinen Beitrag in einem Punkt noch einmal korrigiert.

Der fehlenden Beschwer bei gewünschtem Verlustrücktrag stimme ich zu, anders, wenn ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden soll).

Man muss einen Antrag auf Änderung des ESt-Bescheides 2009 stellen. § 10d Abs. 1 S. 3 EStG beinhaltet hierfür eine eigene Änderungsnorm, die auch nicht die Berücksichtigung der entsprechendem Einkommensteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres voraussetzt und der lediglich die Festsetzungsverjährung entgegenstehen würde (so ja auch der Hinweis des FA).

Bei Ablehnung der Änderung ist hiergegen Einspruch möglich. Das Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass über den Rücktrag im Rücktragsjahr zu entscheiden ist.

Wenn eine Änderung 2009 erfolgt ist und ein höherer Verlust gewünscht wird, dann siehe Stadtkatze (Einsprüch gegen den Änderungsbescheid 2009).
Siehe dazu BFH-Urteil IX R 59/08 vom 27.01.2010. In dem Urteilsfall war zwar auch für das Rücktragsjahr ein Einspruchsverfahren anhängig, aus der Begründung des BFH wird jedoch m. E. deutlich, dass die Änderung auch ohne den Einspruch wegen der o.a. Änderungsnorm möglich gewesen wäre.
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09.05.2012, 20:47
Beitrag: #6
RE: Beschwer?
(09.05.2012 19:18)meyer schrieb:  Siehe dazu BFH-Urteil IX R 59/08

08? Da galt doch der "alte" 10d noch, oder? Da funktionierte es doch noch anders.

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09.05.2012, 20:49
Beitrag: #7
RE: Beschwer?
(09.05.2012 18:52)Stadtkatze schrieb:  aber doch nicht der, der aufgrund des Verlustrücktrags geändert wurde.

Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass ein geänderter Bescheid 2009 eben nicht vorliegt, weil sich gerade über den Verlust gestritten wird.

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09.05.2012, 21:15
Beitrag: #8
RE: Beschwer?
Ergänzung zum Sachverhalt: Es gibt zwei (geändert für 2009 vorher Schätzbescheid) Bescheide vom gleichen Tag für 09 + 10. Durch das Streichen einer BA in 2010 wird die ESt 2010 zwar 0 wie erklärt, aber auf 09 dadurch kein Verlustrücktrag.
Ich war der Überzeugung, dass für den V-Rücktrag ein Grundlagenbescheid nötig ist. Ich glaub ja was ihr schreibt, aber verstehen...
frankts

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09.05.2012, 23:14
Beitrag: #9
RE: Beschwer?
Der Einkommensteuerbescheid ist eben für das Verlustrücktragsjahr kein Grundlagenbescheid.
Wenn der. Verlustrücktrag mangels Verlust nicht erfolgt ist, musst du in der Tat die Änderung des EStB 2009 beantragen, und dann im Einspruchsverfahren die Sache an sich klären.

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10.05.2012, 07:49
Beitrag: #10
RE: Beschwer?
(09.05.2012 23:14)Stadtkatze schrieb:  Der Einkommensteuerbescheid ist eben für das Verlustrücktragsjahr kein Grundlagenbescheid.
Wenn der. Verlustrücktrag mangels Verlust nicht erfolgt ist, musst du in der Tat die Änderung des EStB 2009 beantragen, und dann im Einspruchsverfahren die Sache an sich klären.
Hallo,
ich stehe immer noch auf der Leitung: Um den Verlustrücktrag auf 2009 durchführen zu können, brauche ich doch den Verlust für 2010, wie er erklärt war. Dieser wurde aber nicht im Steuerbescheid 2010 so berücksichtigt. Der § 10d (1) S. 3 + 4 ist die Änderungsvorschrift für 2009, aber kann ich die Änderung beantragen, wenn noch gar kein rücktragfähiger Verlust da ist. Ich finde den Ausgang aus dem Irrgarten nicht.
frankts

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