zweitausbildung
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14.04.2012, 23:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2012 23:05 von frankts.)
Beitrag: #1
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zweitausbildung
hallo bin wieder zurück und gleich eine Frage in die Runde:
Kind, für das Eltern kein KG mehr erhalten können macht ein Zweitstudium, das die Eltern finanzieren.Da das Kind keine eigenen Einkünfte hat, wollen die Eltern für die Unterstützung 33a EStG. Ich bin nun der Meinung dafür ist der Sohnemann nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, also kein Abzug. Im Hermann-Heuer glaube ich Unterstützung zu finden und unser RA stimmt mir auch zu. Aber irgendwie bin ich noch nicht ganz überzeugt. Was meint Ihr dazu? frankts frankts ____________________________________________ |
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14.04.2012, 23:41
Beitrag: #2
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RE: zweitausbildung
Hallo,
Gegenfrage: wer würde denn dann für den Unterhalt aufkommen? Der Jobcenter? Da aber die Eltern für den Unterhalt aufkommen, wird kein Hartz IV gewährt werden. Das ist m.E. so ähnlich, wie bei der wilden Ehe ... Also ganz klar: § 33a ist m.E. anzuwenden ... Gruss Uwe |
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15.04.2012, 01:07
Beitrag: #3
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RE: zweitausbildung
A. 33a 1. EStRl:
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Stpfl. nach dem BGB oder dem LPartG unterhaltsverpflichtet ist. Die Tatsache, dass der Stpfl. nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. Für den Abzug reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z.B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist. Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. |
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15.04.2012, 09:04
Beitrag: #4
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RE: zweitausbildung
Das ist ja m.E. nach ein fast klassischer Fall des 33a.
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15.04.2012, 09:36
Beitrag: #5
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RE: zweitausbildung
Eben.
Wer das Vergnügen hatte, in Berlin als Vorbereitung aufs Examen bei der GFS das Fach Einkommensteuer bei Herrn Arndt .... jetzt hab ich mich im Satz verirrt... nunja, zumindest hat Arndt genau diese Situation als typischen Fall (und damit Lehrfall) des 33a (1) präsentiert. ® |
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15.04.2012, 18:02
Beitrag: #6
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RE: zweitausbildung
Unterhalt können die Eltern selbstverständlich geltend machen, denn der Sohn ist unterhaltsberechtigt - immer.
Bitte denke daran, wenn das Kind im Haushalt der Eltern wohnt kann ohne nähere Prüfung der Höchstbetrag berücksichtigt werden. Zahlungsnachweise sind nicht erforderlich. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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16.04.2012, 17:09
Beitrag: #7
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RE: zweitausbildung
Danke, ihr habt mich auf den rechten Weg zurückgebracht. Ich habe mich von unserem Juristen leiten lassen, der sagt (mit Kommentarauszug), dass ein Recht auf Zweitausbildung von Kindern nicht auf Grund der Unterhaltsberechtigung entsteht. Die Zweitausbildung fällt in der Regel nicht mehr unter die Unterhaltsberechtigung
Dass das Finanzamt bei bestimmten Sachverhalte ein Art von Normierung vorgesehen, habe ich vor lauter Bäumen nicht gesehen. Man sollte doch ab und zu in die Richtlinien sehen. Ich glaube, ich stelle mich jetzt so einen Baum und schäme mich. @ Stadtkatze Danke für die praktischen Hinweise, die kenne ich, wollte sie aber in meinem Fall natürlich nicht anwenden. Jetzt nach besseren Erkenntnis natürlich schon. frankts frankts ____________________________________________ |
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16.04.2012, 20:26
Beitrag: #8
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RE: zweitausbildung
(16.04.2012 17:09)frankts schrieb: Ich glaube, ich stelle mich jetzt so einen Baum und schäme mich. Warum denn das jetzt? Ich glaube unsere Philosophie besteht darin, einander Unterstützung zu geben. Dazu gehört es auch, Wissen der Forumsgemeindemitglieder, dass gerade in anderen Gehirnregionen herumschwirrt, wieder in die Steuererklärung zu locken. Das ist kein Grund zum Schämen! Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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