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bin ich zu doof zum buchen...
12.04.2012, 11:13
Beitrag: #1
Question bin ich zu doof zum buchen...
Seit 2 h sitze ich an einer Buchung und finde keine Lösung, vielleicht kann einer helfen.

SV.

Reihengeschäft, ich habe den mittleren Unternehmer der Abnehmer ist. A aus Dt. liefert direkt nach Estland. B (dt.Mandant) bekommt von A eine Rechnung mit ausgewiesener dt. Ust . B hat also einen ganz normalen We mit VSt. B hat selbst einen Umsatz in Estland mit Ausweis der dortigen USt. Es gibt also keine ig.Lieferung aber für B zwei Ig.Erwerbe und einen WE in dt. mit VSt-Anspruch. Wie buche ich den ig.-Erwerb in Dt. ohne Vorsteueranspruch. Vielleicht am besten mit Konten nach SKR 03 oder 04 ist egal. Ich bekomme den ig.-Erwerb nicht verbucht mir fehlt ein Gegenkonto.

Hilfe........

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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12.04.2012, 13:52
Beitrag: #2
RE: bin ich zu doof zum buchen...
Stimmt das so?

Reihengeschäfte/Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Expertise-Nr. RG3000900 (Stand 01.01.2012)
Sachverhalt

Innergemeinschaftliche Umsätze, Drittlandsumsätze und unentgeltliche Wertabgaben:

Reihengeschäfte/Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer in der Kette/Reihe erfolgt durch:

Den ersten Lieferer

Ort, an dem die Warenbewegung beginnt:

Inland

Ort, an dem die Warenbewegung endet:

Drittland

Expertise

I. Steuertatbestand

Es liegt ein Reihengeschäft vor, dem fiktiv mehrere zeitlich und räumlich nacheinander stattfindende Lieferungen zugrunde liegen. Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer ist im vorliegenden Fall der Lieferung vom ersten Lieferer an den ersten Abnehmer zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).

Beurteilung der Lieferung des ersten Lieferers:

Ort der Beförderungs- oder Versendungslieferung (bewegte Lieferung) des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer in der Reihe liegt dort, wo die Warenbewegung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG): Der Lieferer muss sich daher im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen, sofern für ihn bisher noch kein inländisches Finanzamt zuständig ist. Die Lieferung ist dort steuerbar, jedoch steuerfrei, da die Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 a) UStG für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erfüllt sind.

Die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung wird nur gewährt, wenn der erste Lieferer sowohl buch- als auch belegmäßig den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 UStG erbringt (§ 6 Abs. 4 UStG).

Beurteilung der Einfuhr des ersten Abnehmers:

Der erste Abnehmer tätigt im Drittland, in dem die Warenbewegung endet, eine Einfuhr nach den dort geltenden Vorschriften.

Beurteilung der Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgen:

Der Ort der Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen (ruhende Lieferungen) liegt im Drittland, da dort die Warenbewegung endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG): Die Lieferer müssen sich daher im Drittland, in dem die Warenbewegung endet, für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen. Die Lieferungen sind nach den dort geltenden Vorschriften steuerbar und steuerpflichtig.

II. Rechnungsausstellung

Rechnungen für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden, müssen das Folgende enthalten:

den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lieferers und des Abnehmers. Den Anforderungen ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des Lieferers als auch des Abnehmers eindeutig feststellen lassen. Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen und Symbole dürfen verwendet werden, wenn die Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt wird. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen beim Aussteller und Empfänger der Rechnung vorhanden sein.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte ID-Nummer.
das Ausstellungsdatum.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer).
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände. Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole dürfen verwendet werden, wenn die Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt wird. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen beim Aussteller und Empfänger der Rechnung vorhanden sein.
den Zeitpunkt der Lieferung oder der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Als Zeitpunkt der Lieferung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Lieferung erfolgt.
das Entgelt für die Lieferung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung eine Steuerbefreiung gilt.
Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Abnehmer aufwendet, um die Lieferung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Die Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

Für den Ausweis der deutschen Umsatzsteuer ist der Rechnungs- oder Zahlungsweg unerheblich.

III. Belegnachweis

1.1 Allgemeines zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr

Aus Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet ausgeführt worden ist (§ 8 UStDV). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls gesonderte Nachweise im Falle der Be- und Verarbeitung vor der Ausfuhr zu führen.

Die Einzelheiten des Ausfuhrnachweises werden in §§ 9 bis 11 UStDV geregelt. Die darin enthaltenen Regelungen "sollen" beachtet werden. Der Ausfuhrlieferer kann den Ausfuhrnachweis auf sein Risiko auch anders führen. Die Anerkennung eines abweichend geführten Ausfuhrnachweises setzt zumindest voraus, dass sich der Ausfuhrvorgang eindeutig und leicht nachprüfbar aus Belegen ergibt (§ 8 UStDV). Weiteres zu Ort, Zeitpunkt und Aufbewahrung des Nachweises in Abschn. 6.5 UStAE. Verschiedene Sonderfälle des Ausfuhrnachweises werden in Abschn. 6.9 UStAE behandelt (Versendung mit der Eisenbahn, Postsendungen, Ausfuhr von Druckerzeugnissen und Kfz. mit eigener Antriebskraft).

Die Unterlagen für den Ausfuhrnachweis sind nach § 147 Abs. 3 AO sechs Jahre aufzubewahren.

1.2 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

Wird der Liefergegenstand vom liefernden Unternehmer in das Drittlandsgebiet befördert, soll die Ausfuhr durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die folgende Angaben enthält (§ 9 UStDV, Abschn. 6.6 UStAE):

Name und Anschrift des Unternehmers

Handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstandes

Ort und Tag der Ausfuhr

Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle

An die Stelle der Ausfuhrbestätigung treten bei Ausfuhren im gemeinsamen und gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, die folgenden Bestätigungen:

Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt

oder eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet

Ausführliche Erläuterungen in Abschn. 6.6 UStAE.

Ist es "nicht möglich" oder "nicht zumutbar", die Ausfuhr durch einen Beleg mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangszollstelle nachzuweisen, darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen (Abschn. 6.6 Abs. 6 UStAE). Diese Ausnahmeregelung wird von den Finanzämtern eng ausgelegt.

Der Ausfuhrnachweis von Werklieferungen unterliegt besonderen Anforderungen (Abschn. 6.6 Abs. 5 UStAE).

1.3 Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

Wird der Liefergegenstand durch den liefernden Unternehmer oder durch den Abnehmer in das Drittlandsgebiet versendet, soll der Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Versendungsbeleg oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg geführt werden (§ 10 UStDV, Abschn. 6.7 UStAE).

Der Versendungsbeleg kann z. B. aus einem Frachtbrief, Konnossement, Postlieferungsschein oder deren Doppelstücke bestehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV, Abschn. 6.7 Abs. 1 UStAE).

Ein sonstiger handelsüblicher Beleg kann insbesondere aus einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder einer Versandbestätigung eines vorangehenden Lieferers bestehen. Die Ausfuhrbestätigung soll entsprechend dem amtlichen Formularvordruck erteilt werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV soll der handelsübliche Beleg enthalten (Abschn. 6.7 Abs. 2 UStAE):

Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung

Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser Unternehmer ist

Handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstandes

Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet

Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet

Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind

Unterschrift des Ausstellers

Ist es dem Unternehmer in Versendungsfällen "nicht möglich" oder "nicht zumutbar", den Ausfuhrnachweis auf diese Weise zu führen, so kann er die Ausfuhr nach § 10 Abs. 2 UStDV wie in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV) nachweisen (Abschn. 6.7 Abs. 3 UStAE).

IV. Buchmäßiger Nachweis

Einschließlich der Angaben des Ausfuhrnachweises müssen alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch noch "buchmäßig" nachgewiesen werden (§ 13 UStDV, Abschn. 6.10 UStAE). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, muss sich eindeutig und leicht nachvollziehbar aus der Buchführung ergeben.

Der Nachweis besteht aus fortlaufenden Aufzeichnungen in Verbindung mit aufbewahrten Belegen. Die Belege und Aufzeichnungen bilden ähnlich einem Buch in der Weise eine Einheit, dass von den Aufzeichnungen leicht auf die Belege (Bestellschreiben, Verträge, Rechnungsdoppel, Beförderungs- und Versendungsnachweis, Bestätigungen) zurückgegriffen werden kann. Die erforderlichen Angaben brauchen nicht sämtlich aufgezeichnet zu werden. Sie können sich auch in Belegen finden. Ein bloßer Belegnachweis genügt aber nicht. Aufzeichnungen und Belege müssen gegenseitig Verweisungen enthalten.

Die Aufzeichnungen müssen unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden. Der buchmäßige Nachweis darf nachträglich lediglich um einen später eingegangenen Ausfuhrnachweis ergänzt werden. Solange kein buchmäßiger Nachweis gegeben ist, darf die Ausfuhrlieferung nicht als steuerfrei behandelt werden.

Inhalt und Umfang des buchmäßigen Nachweises sind durch Sollvorschriften geregelt (§ 13 Abs. 2 bis 6 UStDV. Der Ausfuhrlieferer darf ihn auf sein Risiko in eindeutig und leicht nachprüfbarer Weise auch anders führen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Regelmäßig soll für den buchmäßigen Nachweis das Folgende aufgezeichnet werden (§ 13 Abs. 2 UStDV):

Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes der Lieferung

Namen und Anschrift des Abnehmers

Tag der Lieferung

Vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung

Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr

die Ausfuhr

Handelt es sich nicht um einen ausländischen sondern einen inländischen Abnehmer, soll der Unternehmer zusätzlich aufzeichnen (§ 13 Abs. 3 UStDV):

Eine Beförderung oder Versendung durch ihn selbst

Bestimmungsort

V. Buchungshinweise

Steuerfreie Ausfuhr in das Drittlandsgebiet

z. B. Bank
an
Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG (Automatikkonto)





SKR03:



z. B. 1200
an
8120





SKR04:



z. B. 1800
an
4120


Wareneingang im Drittland steuerbar

Wareneingang im Drittland steuerbar an z. B. Bank

SKR03:
3551 an z. B. 1200

SKR04:
5551 an z. B. 1800




Expertise-Nr. RG3000900

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12.04.2012, 15:09
Beitrag: #3
RE: bin ich zu doof zum buchen...
@höfner501

deine Expertise hat den Haken, das Estland EU ist und kein Drittland. Meine Ausführungen müssten so stimmen.

Keine IG-Lieferungen, aber 2 x ig Erwerb und einen WE mit VSt-Anspruch sowie einen VSt-Anspruch aus ig-Erwerb in Estland.

Ich weiss nicht wie es gebucht werden soll......

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12.04.2012, 15:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2012 15:15 von höfner501.)
Beitrag: #4
RE: bin ich zu doof zum buchen...
Moment, dann ändere ich das oben nochmal ab... die Expertise geht auch mit EU...
Bin mir nicht sicher ob es das trifft....

Expertise-Nr. RG3011500 (Stand 01.01.2012)
Sachverhalt

Innergemeinschaftliche Umsätze, Drittlandsumsätze und unentgeltliche Wertabgaben:

Reihengeschäfte/Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer in der Kette/Reihe erfolgt durch:

Den ersten Lieferer
Ort, an dem die Warenbewegung beginnt:

Inland
Ort, an dem die Warenbewegung endet:

Anderer Mitgliedstaat der EU
In der Kette/Reihe schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab:

Drei Unternehmer oder mehr (mit oder ohne einen Nichtunternehmer als letzten Abnehmer in der Reihe)
Der erste Abnehmer verwendet eine USt-ID:

Die im Inland (Herkunftsland) vergeben wurde
Expertise

I. Steuertatbestand

Es liegt ein Reihengeschäft vor, dem fiktiv mehrere zeitlich und räumlich nacheinander stattfindende Lieferungen zugrunde liegen. Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer ist im vorliegenden Fall der Lieferung vom ersten Lieferer an den ersten Abnehmer zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).

Beurteilung aus der Sicht des ersten Lieferers:

Ort der Beförderungs- oder Versendungslieferung (bewegte Lieferung) des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer in der Reihe liegt im Inland, da dort die Warenbewegung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG): Der Lieferer muss sich daher im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen, sofern für ihn bisher noch kein inländisches Finanzamt zuständig ist. Die Lieferung ist dort steuerbar und steuerpflichtig, da die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 3 UStG nicht erfüllt sind: Der Erwerber verwendet nicht eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist.

Beurteilung aus der Sicht des ersten Abnehmers:

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist gleichwohl für den ersten Abnehmer im Bestimmungmitgliedstaat nach den dort geltenden Vorschriften steuerbar und steuerpflichtig (Art. 2, 3, 9 Abs. 2, 17, 20-23, 172 MwStSystRL, Art. 28a 6. RLEWG alt), da sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung dort befindet (Art. 40 MwStSystRL, Art. 28b Teil A. Abs. 1 6. RLEWG alt). Darüber hinaus gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland, das die USt-Id-Nr. vergeben hat, als bewirkt, bis der Abnehmer die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen hat (§ 3d Satz 2 UStG, Art. 41, 42 MwStSystRL - Art. 28b Teil A Abs. 2 6. RLEWG alt).

Beurteilung der Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgen:

Ort der Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen (ruhende Lieferungen), ist dort, wo die Warenbewegung endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG): Die Lieferer müssen sich daher im anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen. Die Lieferungen sind dort steuerbar und steuerpflichtig.

II. Rechnungsausstellung

Unternehmer, die im deutschen Inland steuerbare Lieferungen ausführen, erstellen nach § 14 Abs. 2 UStG eine Rechnung, die den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG genügt. Für den Ausweis der deutschen Umsatzsteuer ist der Rechnungs- oder Zahlungsweg unerheblich.

III. Buchungshinweise

Lieferung, des ersten Lieferers (Beförderungs- oder Versendungslieferung):

Verkauf von Waren im Inland

z. B. Bank
an
Erlöse 19 % USt bzw. 7 % USt (Automatikkonten)


SKR03:

z. B. 1200
an
8400 bzw. 8300


SKR04:

z. B. 1800
an
4400 bzw. 4300


Wareneingang (inländische Mehrwertsteuer)

Wareneingang 7 % Vorsteuer bzw. 19 % Vorsteuer (Automatikkonten)
an
z. B. Bank


SKR03:

3300 (3300-3309) bzw. 3400 (3400-3409)
an
z. B. 1200


SKR04:

5300 (5300-5309) bzw. 5400 (5400-5409)
an
z. B. 1800


Hinweis:

Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind nicht gegeben. Der Abnehmer muss jedoch trotzdem den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland besteuern. Um die nochmalige Buchung des Wareneingangs zu vermeiden wird die ausländische Umsatzsteuer und ggf. die abziehbare ausländische Vorsteuer separat auf individuellen Konten verbucht.

Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgen:

Im anderen Mitgliedstaat steuerpflichtige Lieferung

z. B. Bank
an
Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen

Umsatzsteuer aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen


SKR03:

z. B. 1200
an
8320 (8320-8329)

1767



SKR04:

z. B. 1800
an
4320 (4320-4329)

3817


Für jeden Staat müssen bei Bedarf eigene Konten beschriftet werden: z. B. Steuerpflichtige Erlöse in Österreich, Umsatzsteuer aus in Österreich steuerpflichtigen Lieferungen.

Wareneingang im anderen Mitgliedstaat

Wareneingang im anderen EG-Land steuerbar an
z. B. Bank
Steuererstattungsansprüche gegenüber anderen Mitgliedstaaten

SKR03:
3558
1542 an
z. B. 1200

SKR04:
5558
1440 an
z. B. 1800


Umsatzsteuer und ggf. abziehbare Vorsteuer im anderen Mitgliedstaat müssen separat auf individuellen Konten gebucht werden.



Expertise-Nr. RG3011500

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12.04.2012, 15:22
Beitrag: #5
RE: bin ich zu doof zum buchen...
Ja, dass passt und bestätigt meine Rechtsauffassung. Nur Buchhungshinweise für den ig-Erwerb in Dt. ohne dass ich 2 x einen Wareneinsatz habe gibt die DATEV leider auch nicht.

Wie melde ich einen ig-Erwerb in Dt. in meiner USt-VA an ohne einen Wareneinkauf zu buchen, da ich ja keinen habe.

Aber Danke trotzdem erst einmal...

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Baron Rothschild
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12.04.2012, 17:43
Beitrag: #6
RE: bin ich zu doof zum buchen...
Notfalls im Wareneinsatzbereich ein weiteres Konto einrichten, welches als ausgleichskonto benutzt wird....

mehr fällt mir dazu auich grad nicht ein :-/

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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13.04.2012, 08:52
Beitrag: #7
RE: bin ich zu doof zum buchen...
So, ich habe es jetzt auch so gemacht wie Jive es auch angedacht hat, widerspricht zwar jeder Buchungsnorm, aber eine Lösung muss ja nun mal her. Ich habe unter dem SKR 04-Konto 5435 ein weiteres 5436 angelegt um die BWA zu neutralisieren. Zumindest weist er mir in der USt-VA alles an der richtigen Stelle aus.

Schönes Wochenende an Euch da draussen...........

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