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Veranlagungspflicht?
25.09.2007, 13:34
Beitrag: #35
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo,

Zitat BFH-Urteil vom 21.09.2006

Zitat:Ziel der nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13. Dezember 1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70). Mit der Veranlagung sollen im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftretende Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahin auszulegen, dass eine Veranlagung von Amts wegen nicht nur dann durchzuführen ist, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag von 800 DM (410 €) übersteigt, sondern auch, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag übersteigt. Denn die Abweichung des Lohnsteuerabzugs von der materiell richtigen Einkommensteuer gewinnt nicht nur mit zunehmend höheren positiven, sondern auch mit zunehmend höheren negativen Nebeneinkünften wachsende Bedeutung. Je höher die Summe der positiven oder negativen Nebeneinkünfte ist, umso mehr weicht die in Form des Lohnsteuerabzugs tatsächlich erhobene Einkommensteuer von der materiell richtigen Einkommensteuer ab. Die verfassungsrechtlich gebotene gleichheitsgerechte Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit würde damit im Hinblick auf die "horizontale" und "vertikale" Steuergerechtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268) sowohl bei einer höheren positiven als auch bei einer höheren negativen Summe der Nebeneinkünfte zunehmend verfehlt.


Im Hinblick auf die Änderung des § 46 EStG (wohl als Folge dieses Urteils), erst recht ein Grund für mich den Sachverhalt vor den BFH zu bringen, gegebenenfalls mit der Option vor das Bundesverfassungsgericht zu kommen.

Eindeutiger kann die gesetzliche Regelung ja nun nicht gegen das Grundgesetz, die steuerliche Gleichbehandlung und das Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit verstossen.
Es kann nicht angehen, dass im Falle der positiven Einkünfte eine Veranlagungspflicht vorliegt, jedoch bei einer Verlustfeststellung der gleiche Sachverhalt zu einer Antragsveranlagung führt.
Da werden also den finanziell belasteten ihre rechtlichen Möglichkeiten genommen, den Verlust entsprechend auszugleichen und die finanzielle Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.

Da hat der Gesetzgeber wieder nur halb gelesen und den Rest still und heimlich "vergessen".

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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