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Veranlagungspflicht?
25.09.2007, 10:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 10:54 von Hans-Christian.)
Beitrag: #31
RE: Veranlagungspflicht?
zaunkönig schrieb:Hallo,

@Hans-Christian

Die Selbstanzeige kann durchaus Sinn machen. Die Finanzverwaltung weiß lediglich, dass hier plötzlich Einkünfte aus V+V auftauchen. Sie hinterfragt woher die kommen und prüft die weiteren Voraussetzungen später.

Die Selbstanzeige würde die Finanzverwaltung dazu zwingen tätig zu werden. Es müsste veranlagt werden, um sicherzustellen, dass hier keine Steuereinnahmen verkürzt bzw. hinterzogen wurden.

Ich fürchte allerdings, dass im Ergebnis das gleiche rauskommt, wie in der Darstellung zur Aufforderung der Abgabe der Erklärungen.

...

Hm, ...


Zitat:@All

Wenn ich mich nicht getäuscht habe, dann ergibt sich doch aus meinem verlinkten BFH-Urteil zweifelsfrei, dass zwingend eine Veranlagung durchzuführen ist, soweit sich die Einkünfte positiv bzw. negativ oberhalb von 410 Euro befinden.

Da sagt die Gesetzesänderung 2007 eben leider etwas anderes. Kurz nach dem BFH-Urteil wurde eben das kleine Wörtchen "positive" vor Einkünfte eingefügt. Und nischt wars wieder mit dem BFH-Urteil.

§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 EUR beträgt;


Zitat:Bleibt doch als Restrisiko lediglich der Spielraum dazwischen. Und in gewisser Weise kann man den doch Steuern, z.B. dadurch, das man durch weglassen von Kostenbelegen zumindest im ersten Jahr die Einkünfte mal positiv über 410 Euro erscheinen lässt.
Das sich in der Folge negative Einkünfte ergeben, ändert dann nichts mehr , da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung im ersten Jahr gegeben sind.

Und im zweiten Jahr dann wieder antragsveranlagt.Sad

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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