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einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
27.02.2012, 17:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2012 17:32 von Clematis.)
Beitrag: #1
einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Hab ich schon mal erwähnt dass Grunderwebsteuer nicht mein Spezialgebiet ist? Wahrscheinlich schon... ;-)

Folgender Fall:
Junges Ehepaar will Haus bauen, durchstöbert die Zeitungen nach Grundstücken. Findet eine Anzeige über ein Grundstück, der Makler bietet schlüsselfertig bebaut an.
Die beiden kaufen aber nicht über den Makler, sondern direkt vom Eigentümer.
Sie lassen sich diverse Angebote von Baufirmen erstellen, und entscheiden sich für eine, die dann die Arbeiten jedoch wg Zeitmangels nicht ausführen kann. Also nehmen sie eine andere. Das Problem dabei ist, dass das wohl auch die Baufirma ist, die dem Makler das Angebot über die Bebauung des Grundstückes gemacht hat.
Die beiden bebauen, und das FA bezieht nun die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein. Begründung: BFH vom 21.9.2005, II R 49/04.

Der zuständige Bearbeiter am Finanzamt sagt, es wäre egal ob die nun das Angebot des Maklers angenommen haben oder nicht, es reicht, dass das Angebot existiert. Auch wenn die beiden das Angebot gar nicht gesehen hätten, würde es sich um einen einheitlichen Leistungsgegenstand handeln, eben weil das Angebot existiert.

Ich lese in dem BFH-Urteil jedoch heraus, dass das Angebot nicht nur existieren muss, sondern die das Angebot auch annehmen müssen. Und das haben die nicht.

Habt Ihr damit Erfahrungen?
Mein Plan B wäre ein Erlass nach § 227 AO, irgendwelche Meinungen?

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LG
Clematis
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27.02.2012, 19:52
Beitrag: #2
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Vorweg: Von Grunderwerbsteuer habe ich auch keine Ahnung.

Aber die Argumentation des FA kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe mal ein bisschen gelesen und herausgefunden, dass es um den objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Bauvertrag geht. Ein Angebot kann m. E. so pauschal nicht herangezogen werden.

Ich habe auch eine Verwaltungsanweisung gefunden. Leider nur im Haufe.
FinMin Schleswig-Holstein, 21.3.2011, VI 355 - S 4521 - 113, Wenn du Haufe hast, HI 2766617

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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27.02.2012, 21:39
Beitrag: #3
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Danke schonmal, ich schau mir das morgen an!

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LG
Clematis
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28.02.2012, 10:58
Beitrag: #4
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Clematis schrieb:Findet eine Anzeige über ein Grundstück, der Makler bietet schlüsselfertig bebaut an.
Die beiden kaufen aber nicht über den Makler, sondern direkt vom Eigentümer.
Logisch kaufen die nicht vom Makler, der ist ja auch gar nicht Eigentümer. Aber sie haben von ihm vermittelt bekommen und ihm sicherlich auch die Provision bezahlt.

Zitat:Sie lassen sich diverse Angebote von Baufirmen erstellen, und entscheiden sich für eine, die dann die Arbeiten jedoch wg Zeitmangels nicht ausführen kann. Also nehmen sie eine andere. Das Problem dabei ist, dass das wohl auch die Baufirma ist, die dem Makler das Angebot über die Bebauung des Grundstückes gemacht hat.
So ein Pech aber auch mit der ersten Firma Big Grin . Und so ein Zufall mit der zweiten! Gibt es einen Vertrag mit der ersten Firma? Ich vermute mal: nein. Lassen sich die "diversen" Angebote von Baufirmen belegen?
Und deine Mandanten haben nie mit dem Makler über die schlüsselfertige Bebauung und das dahinterstehende Bauunternehmen gesprochen? Kaum zu glauben.
Wie weit liegen nun der Preis für schlüsselfertiges Bauen und der tatsächliche Preis für Grundstück und Gebäude auseinander?
Ich vermute mal - nein, lieber nicht Big Grin

Sorry, kann sein, dass ich da völlig falsch liege, aber für mich sieht das so ein bisschen Rolleyes danach aus, als wollten die sich einfach nur um ein paar Euros GrErwSt rumpieseln. Was ja nun bei dieser Konstellation nichts wirklich neues wäre.

Wenn Du mal in Immobilienbörsen reinschaust, findest Du immer wieder Angebote über Grundstücke mit geplanten Gebäuden mit dem Hinweis: "Grunderwerbsteuer nur für das Grundstück".

Und Du beschreibst genau das Szenario, mit dem versucht wird, diese zu umgehen.

Ich fürchte, Du hast ganz schlechte Karten.
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28.02.2012, 12:08
Beitrag: #5
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
@tosch: wahrscheinlich hast Du mit Deiner Vermutung recht!

@clematis:
Literatur aktuell: NWB 2012 S. 704 + 705
vielleicht kannst Du daraus noch ein wenig Honig saugen!

schönen Tag noch

phönix
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28.02.2012, 14:28
Beitrag: #6
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
@phönix

Ich weiss das klingt wie...
Ich kenne jedoch das Ehepaar gut (Freunde von mir) und bin der StB des Maklers (daher weiss ich dass da keine Provision geflossen ist).

Es gibt nen Vertrag mit der ersten Firma, es gibt auch Vereinbarungen darüber, dass die zweite zunächst nur den Keller macht und dann die erste wieder übernimmt, und es gibt diverse Angebote (liegen mir vor).

Den Aushub hat zB wieder eine andere Firma gemacht (Rechnung liegt vor), auch den Bauplan und die Beantragung hat ein Architekt gemacht (Rechnung liegt vor), auch Elektroinstallation/Heizung/Sanitär haben andere gemacht (Rechnungen liegen auch vor).

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LG
Clematis
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28.02.2012, 14:49
Beitrag: #7
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Gut, anhand der Umstände des Einzelfalls (Nachweis!!!) kannst du ja dann darstellen, dass hier im Einzelfall abweichend von der Vermutung des Finanzamts kein "einheitliches Vertragswerk" vorliegt. Ich habe hier in Berlin auch gerade so einen Einzelfall günstig für die Mandanten durchgebracht, aber auch hier war es wirklich vom Sachverhalt her wirklich kein "üblicher Fall", den Tosch sehr zutreffend dargestellt hat.

Man muss dann halt ziemlich viel Aufwand reinstecken, um die Abweichungen vom "Regelfall" wirklich ***nachzuweisen***.

schönen Tag noch

phönix
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28.02.2012, 15:11
Beitrag: #8
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Das Problem ist, dass das Finanzamt behauptet (ich hab mit dem Bearbeiter schon telefoniert, der war ganz nett, aber diesbezüglich ziemlich stur), dass es reicht, dass das Angebot vorliegt. Auch wenn die Bauherren das Angebot gar nicht gekannt hätten, und es daher auch gar nicht angenommen haben können, läge hier ein einheitliches Vertragswerk vor.
Ich komme also gar nicht dazu, nachzuweisen, dass das Angebot nicht angenommen wurde, und leider haben meine Mandanten (als sie noch nicht meine Mandanten waren) dem FA gegenüber bereits zugegeben, dass sie das Angebot gekannt haben-es jedoch nie angenommen haben, weil sie die Bebauung selber vornehmen wollten.

Wenn also mein Mandant hier "bescheissen" wollen würde, hätte er dem FA gegenüber das Angebot nie erwähnt. Treudoof wie er nun mal ist, hat ers aber...

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LG
Clematis
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29.02.2012, 09:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.02.2012 09:53 von zaunkönig.)
Beitrag: #9
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Hallo,

ich werde diesbezüglich auch mal recherchieren.
Nur mit der Argumentation kommt die Verwaltung nicht durch. Ein Richter müsste sich auch an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren, und nicht an Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen. Schließlich soll die Steuergesetzgebung auch die tatsächlichen Gegebenheiten besteuern, weil sich danach der Steuergegenstand bestimmt.

(ja, ich weiß auch von den fiktiven, gesetzlich gewollten Steuergegenständen).



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Schnellrecherche hat mir folgende Urteile ausgespuckt:

FG Düsseldorf, 7 K 417/10 vom 23.11.11 (Dok 0928848)
FG München, 4 K 4431/01 vom 16.06.04 (Dok 0818389)
BFH II R 17/99 vom 27.10.99 (Dok 0552707)
BFH V R 50/07 vom 19.03.09 (Dok 0588406)


Auch wenn die Sachverhalte inhaltlich nicht immer passen (habe sie nur kurz überflogen), in der Argumentationskette der Richter steckt ja immer weiträumige Argumentation.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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02.03.2012, 08:25
Beitrag: #10
RE: einheitlicher Leistungsgegenstand, Grunderwebsteuer
Danke Zaunkönig, so seh ich das auch!

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LG
Clematis
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