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Erweiterte Kürzung
03.01.2012, 21:51
Beitrag: #1
Erweiterte Kürzung
Nach langem und erfolglosem Suchen....

Mandant ist berechtigt, die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen und tut dies auch.

Der JÜ sei 100, es gibt keine weiteren Kürzungen oder Hinzurechnungen, außer..... einem Spendenvortrag von 10, der nach Nummer 5 gekürzt wird.

Wie hoch ist der Kürzungsbetrag nach Nummer 1? 90 oder 100?

Und warum?

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04.01.2012, 00:03
Beitrag: #2
RE: Erweiterte Kürzung
M.E. 100, meine Begründung ist relativ einfach, oder besser, mir fällt keine andere ein: Nr. 1 kommt vor Nr. 5

Lasse mich aber gerne eines besseren belehren bzw. von anderen Auffassungen überzeugen.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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04.01.2012, 08:55
Beitrag: #3
RE: Erweiterte Kürzung
Hallo,

hat der BFH nicht die erweiterte Kürzung gekippt?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.01.2012, 11:28
Beitrag: #4
RE: Erweiterte Kürzung
Ich würde auch sagen 100.

Begründung liegt in der Systematik, es wird der Gewinn gekürzt der sich nach KSt ergibt. Da es sich hier um eine Vortragsspende handelt, entfällt die Hinzurechnung im WJ da kein Aufwand gebucht. Demzufolge wird der Gewinn nicht korrigiert sondern nur das zvE.

Das bedeutet aber auch, das du einen Gewerbeverlust in Höhe von 10 haben wirst, da die Kürzung nach Nr. 5 dir trotzdem zusteht.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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04.01.2012, 16:11
Beitrag: #5
RE: Erweiterte Kürzung
Danke euch, ich sehe das auch so.

Leider lassen sich sämtliche Kommentarschreiber, Richtlinienverfasser und Urteilende nicht auf das Thema ein. Da geht es meistens nur um die von zaunkönig erwähnte grundsätzliche Berechtigung. Und Beispielrechnungen sind trivial....

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04.01.2012, 22:14
Beitrag: #6
RE: Erweiterte Kürzung
Nr. 5 ist in Zusammenhang mit § 8 Nr. 9 zu sehen. Grds erst Hinzurechnung von allen Zuwendungen und Kürzung dann nach § 9 Nr. 5. Im Fall sollte mE im Jahr der Hinzurechnung ein Gewerbeertrag verblieben sein, weil die erweiterte Kürzung nicht die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 erfassen sollte (kein Ertrag aus Nutzung eigenen Grundbesitzes).

Bsp. Jedes Jahr 100 Ertrag aus Immobilienunternehmen. In 2010 Spenden 50, wovon nur 10 abziehbar.

Also 2010

Gewinn 100
+ Hinzu 50
- erweiterte K 100
- Spendenkürz 10
= GewErtrag 40
= Spendenvortrag

2011

Gewinn 100
- erweiterte K 100
- Spendenkürz 10
= GewErtrag - 10
Spendenvortrag noch 30
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04.01.2012, 22:15
Beitrag: #7
RE: Erweiterte Kürzung
So würd ich das machen ;-)
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05.01.2012, 00:19
Beitrag: #8
RE: Erweiterte Kürzung
Äh, ja, jetzt erst sehe ich, das Tolle genau das schon geschrieben hat...
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