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§ 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
01.12.2011, 11:09
Beitrag: #1
§ 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Ich komme schon wieder mal mit einem Sachverhalt, wo ich andere Meinungen brauche:
Das Finanzamt hat die Einkommensteuerbescheide 2000 - 2007 vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 wegen der nicht möglichen abschließenden Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht erlassen. 2010 ergeht für die Jahre 2001 - 2003 eine Einspruchsentscheidung, wo aufgrund der Beurteilung der Jahre 2000 - 2007 die Gewinnerzielungsabsicht verneint und steuerliche Liebhaberei unterstellt wird. Gegen diese EE haben wir Klage erhoben.
M.E. kann wegen § 171 Abs. 8 AO das Jahr 2000 nicht geändert werden, da die EE am 11.6.2010 ergangen ist.
Die Erklärung 2004 wurde 2006 eingereicht - Bescheid unter V.d.N. dieser wurde im Mai 2008 aufgehoben, es blieb der o.g. Vorläufigkeitsvermerk, daher denke ich auch, dass dieses Jahr nicht mehr änderbar hinsichtlich der Liebhaberei ist. (wg. der EE aus 2010)
Unsere Kommentare geben zu dem Punkt merklich wenig her - ich hoffe daher auf die Meinungen der Fachleute.
frankts
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01.12.2011, 15:47
Beitrag: #2
RE: § 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Hallo,
es kommt ja darauf an, wann dem FA alle Tatsachen bekannt waren, die eine abschließende Beurteilung ermöglichten.
Das FA meint, dass dies bei Erlass der Einspruchsentscheidung vorlag. Insofern stimme ich zu, dass Verjährung eingetreten ist.
Aber: wie ist denn die Klage begründet? Vielleicht greift Ihr ja gerade im Klageverfahren an, dass eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich war? Dann könnte man wieder zu einem anderen Ergebnis kommen.
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07.03.2012, 12:56
Beitrag: #3
RE: § 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Angegriffen haben wir nur die rechtliche Einordnung der Tätigkeit als Liebhaberei. Wir wenden uns dagegen, dass die Schlußfolgerungen des Finanzamtes unrichtig seien. Es wird nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung eine abschließende Beurteilung möglich gewesen sei.
frankts
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08.03.2012, 14:43
Beitrag: #4
RE: § 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Auch bei uns im Amt habe ich nichts wirklich Griffiges gefunden!

Ich nehme an, dass es weniger auf die Klage an sich als auf den Ausgangs des Verfahrens ankommt.
Entscheidet das FG eindeutig für oder gegen Liebhaberei, dann lagen im Zeitpunkt der EE alle Fakten vor (Ausnahme: Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auch auf Fakten, sprich Bescheide, die nach der EE ergangen sind).
Sollte es jedoch, was ich mir aber nicht vorstellen kann, entscheiden, dass eben weiter vorläufig zu bescheiden ist, dann wäre ja entschieden, dass eben nicht alle Fakten bekannt waren.

taxpert

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08.03.2012, 15:36
Beitrag: #5
RE: § 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
FG hat jetzt entschieden = Kompromiß
von drei Jahren sind zwei Anlaufverlustsache - ab Jahr 3 Liebhaberei!
und jetzt taxpert?

nachdem § 171 Abs. 8 AO von "bekannt sein" spricht, kann das nur die EE sein.
frankts
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09.03.2012, 08:32
Beitrag: #6
RE: § 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Nach meinem persönlichen Empfinden gebe ich dir Recht! Hier hat die Veranlagung schlicht "verpennt" auch alle nicht von der EE angesprochenen Jahre wegen Liebhaberei zu ändern und für endgültig zu erklären. Für 2000 ist auf Grund der Entscheidung ja sowieso "der Käs gegessen"! Für 2006 ff. sehe ich noch einen heftigen Schriftwechsel auf dich zu kommen!

Wie würdest du argumentieren, wenn 2006 vorläufig OHNE Berücksichtigung der Verluste wegen Liebhaberei ergangen wäre und das FG vollständig zu deinen Gunsten entschieden hätte? Das wäre die Argumentation, die du entkräften müsstest.

In deinem Fall würde ich mich als Finanzbeamter auf AEAO zu §171 hier Nr. 5 letzter Satz berufen (Kenntnis nicht gleich "Kennen-müssen"). Die EE wurde von der RbSt verfasst. Diese gibt normalerweise die Akten erst zurück, wenn das Rb-Verfahren abgeschlossen ist, sprich nach Bestandskaft der EE bzw. nach Abwicklung der Klage. Hiervon unabhängig ist die Veranlagung zu sehen, die die Verantwortung für die Bearbeitung des Steuerfalles für die streitanhängigen Jahre an die RbSt abgegeben hat. Insoweit kann die Kenntnis der EE nicht der Veranlagung unterstellt werden (vgl. AEAO zu §173 hier 2.3), da die Veranlagung eigentlich erst nach Abschluss des Rb-Verfahrens vom AUsgang Kenntnis erhält.

Ob dies vor einem FG Bestand hätte lasse ich mal dahin gestellt!

taxpert

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