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Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
16.08.2011, 09:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.08.2011 09:42 von höfner501.)
Beitrag: #1
Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
Ich bin mir nicht 100% sicher ob ich richtig denke.

Ich habe eine GmbH, die damals einen IAB für einen Pkw gebildet hat. Im letzten Jahr erfolgt die Bestellung des Pkws. Und nun der Schrecken, der Hersteller kann nicht mehr rechtzeitig liefern. Ich habe also in 2010 noch die verbindliche Bestellung des Pkw (=letztes Anschaffungsjahr).
Die tatsächliche Lieferung erfolgt aber erst in 2011.

Aus dem Bauch raus und nach Kommentar in Haufe ist die Anschaffung erst im tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung erfolgt (siehe auch § 6a EStDV) --> also 2011.
Damit müsste ich den IAB rückwirkend auflösen.

Stimmt das, oder gibt es für solche Fälle eine Ausnahmeregelung? Wie gesagt, es geht nicht darum, dass die Anschaffung noch weiter verschoben werden sollte, das Fahrzeut war einfach nicht lieferbar, und manche Hersteller haben längere Wartzeiten.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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16.08.2011, 10:09
Beitrag: #2
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
höfner501 schrieb:Aus dem Bauch raus und nach Kommentar in Haufe ist die Anschaffung erst im tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung erfolgt (siehe auch § 6a EStDV) --> also 2011.
Damit müsste ich den IAB rückwirkend auflösen.

Würde ich mitgehen. auf irgendetwas muss man abstellen, wenn der Gesetzgeber auf die Anschaffung abstellt, dann Anschaffung, ansonsten hätte er verbindliche Bestellung im Gesetz geschrieben.

schönen Tag noch

phönix
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16.08.2011, 10:20
Beitrag: #3
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
höfner501 schrieb:Wie gesagt, es geht nicht darum, dass die Anschaffung noch weiter verschoben werden sollte, das Fahrzeut war einfach nicht lieferbar, und manche Hersteller haben längere Wartzeiten.
Die gesetzliche Regelung in § 7g Abs. 3 S. 1 EStG ist eindeutig.
Der Steuerpflichtigen hat 3 Jahre Zeit für die Investition.
Er hat es selber in der Hand, ob er den Steuervorteil erhält. Er hätte früher bestellen oder sich für ein vorrätiges Fahrzeug entscheiden oder mit dem Lieferanten eine Vertragsstrafe für Lieferung nach dem 31.12. vereinbaren können.
Er hat nicht angeschafft, der Abzug des IAB ist rückgängig zu machen.
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16.08.2011, 14:40
Beitrag: #4
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
Hallo,

meiner bescheidenen Meinung nach ist der IAB aufzulösen, aber es darf gleichzeitig ein neuer gebildet werden, da das Fahrzeug nun verbindlich bestellt war ...

Gruss
Uwe
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16.08.2011, 14:43
Beitrag: #5
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
Uwe schrieb:... ist der IAB aufzulösen, aber es darf gleichzeitig ein neuer gebildet werden, da das Fahrzeug nun verbindlich bestellt war ...

richtig, bloß mit dem Problem, dass die Auflösung des IAB in das Jahr der ursprünglichen Bildung des IAB zurückwirkt, während die Neubildung des IAB sich für 2010 auswirkt....

schönen Tag noch

phönix
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16.08.2011, 15:26
Beitrag: #6
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
Für negative steuerliche Auswirkung (Zinsen) würde ich ein Erlassantrag stellen, weil sachliche Unbilligkeit: Auslieferung verspätet durch Hersteller, ggf sogar bedingt durch Japan Fukushimakrise???
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17.08.2011, 13:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.08.2011 14:31 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #7
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach §7G
Hierzu habe ich zwei Anmerkungen...

1. Zinslauf:

Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO dar (FG Niedersachsen, Urteil v. 5.5.2011 - 1 K 266/10

trifft hier nicht ganz zu, aber man wird ja zur Aufgabe gezwungen... also --> rückwirkendes Ereignis

2. Wir haben auch einen Fall... und da muss ich zum Thema "verbindliche Bestellung" was schreiben:

Es gibt ja ein Urteil des FG München v. 26.10.2010 - 2 K 655/10

Demnach ist eine verbindliche Bestellung nicht erforderlich... ABER jetzt haben wir folgendes Schreiben vom FA bekommen:

(es geht hier um einige geplante Ausgaben um neue Filialen zu eröffnen - z.B. EDV System für neu einzustellende Mitarbeiter etc.)

----------------

Ihren Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides XXXX, hinsichtlich der Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge, lehne ich hiermit ab

Begründung:

Gem. BMF-Schreiben vom 08.05.2009 besteht für die Geltendmachung eines IAB nach §7g n.F., nicht nur bei noch nicht abgeschlossener Betriebseröffnung das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung, sondern auch bei einer geplanten wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebes.
Dieser Grundsatz ist auch anzuwenden, wenn eine Erweiterung des Betriebes nicht geplant ist, jedoch die Investitionsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar wären.

Das ist jetzt bei einer EDV Anlage nicht unbedingt gegeben

In Ihrem Fall würde m.E. - nach momentanem Sachstand bzw. Aktenlage die Anschaffung aller Wirtschaftsgüter eine wesentliche Erweiterung Ihrer Betriebe bedeuten, zumal Sie auch im Rahmen der Umsatzsteuernachschau vom XX.XX.XXXX darlegten, Standorte in XXX und XXX aufbauen zu wollen. Bis zum heutigen Tag ist jedoch nicht bekannt, dass dies geschehen ist oder Mitarbeiter eingestellt wurden.
Die Betriebserweiterung ist daher noch nicht abgeschlossen, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen fehlen. Nach Rechtsprechung des BFH ist es bei der Inanspruchnahme von IABs für wesentliche Betriebserweiterungen erforderlich, dass das Wirtschatsgut, für das ein IAB geltend gemacht wird, bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, verbindlich bestellt worden ist (BFH vom 25.04.2002 und vom 19.04.2007)

Und Jetzt:

Das Urteil vom FG München vom 26.10.2010 stellt lediglich eine Einzelfallentscheidung dar, an das die Verwaltung nivht gebunden ist.
Im Übrigen wird in diesem Urteil zwar das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung verneint, die gesetzlich geregelte Investitionsabsicht hingegen muss vom Stpfl aber in irgendeiner Form nachgewiesen werden (z.B. Angebotseinholung)
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