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VA oder nicht?
20.06.2011, 18:03
Beitrag: #1
VA oder nicht?
Hallo,

br�te gerade �ber eine Frage und erbitte mir Hilfe bei der Beantwortung Rolleyes

Das Finanzamt teilt dem Stpfl. im Rahmen eines Schreibens mit, dass es sich bei der ausge�bten T�tigkeit um eine gewerbliche T�tigkeit handelt. Er sei verpflichtet, diese T�tigkeit bei der Gemeinde als Gewerbe anzumelden.

Darunter Rechtsbehelfsbelehrung

Frage:
Liegt hier ein Verwaltungsakt vor?

Ich bin hin und her gerissen, denn ich finde sowohl Argument daf�r als auch dagegen. Vielleicht mag mir eine/r bei der Entscheidungsfindung helfen?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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20.06.2011, 19:52
Beitrag: #2
RE: VA oder nicht?
Hallo,

ein Verwaltungsakt ist durch 5 Merkmale gekennzeichnet:

Ma�nahme
Beh�rde
Einzelfallregelung
Hoheitliches T�tigwerden
Nach au�en gerichtet.


Finanzamt ist Beh�rde und nur Beh�rden k�nnen einen Verwaltungsakt erlassen. Tatbestand erf�llt.

Einzelfallregelung ist hier gegeben, da au�erhalb gesetzlicher Regelungen eine Entscheidung getroffen wird. Eine Einzelfallregelung fordert den Betreffenden zu einer Handlung auf. Tatbestand erf�llt.

Hoheitliches T�tigkwerden beinhaltet die Anwendung von �ffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die liegen hier in Anwendung und Auslegung der Einkommensteuervorschriften. Auch dies ist erf�llt.

Da der Verwaltungsakt eine Beh�rde verlassen muss, was sie hier tut, ist auch der Punkt der Au�enrichtung erf�llt.

Bleibt die Bestimmung als Ma�nahme

Die wird aber im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass ein positives Handeln zugrunde liegt. Hier handelt die Beh�rde, indem sie im Rahmen der rechtlichen W�rdigung eine Entscheidung trifft und dies in der Folge zum Ausdruck bringt.


Was wurde hier entschieden?

Die Finanzverwaltung hat hier zu entscheiden in welche Einkunftsart bestimmte Eink�nfte einzugruppieren sind. Das ist eine qualifizierte Entscheidung mit entsprechenden rechtlichen Folgen. Dies ist in der Konsequenz f�r den Empf�nger auch als ein Akt der Verwaltung zu erkennen. Gegen die von der Verwaltung rechtlich bestimmte Ma�nahme kann sich der Empf�nger nur mit entsprechendem Rechtsmittel wehren. Denn ihm stehen im konkreten Beispielsfall durchaus alternative Auslegungsm�glichkeiten zur Verf�gung, f�r die er sich rechtlich nicht einsetzen k�nnte, wenn ihm das Rechtsmittel versagt ist.

F�r mich ist dies ein Verwaltungsakt, und nicht lediglich ein beh�rdlicher Hinweis. Entsprechend bedarf es der vollst�ndigen Forminhalte eines solchen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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20.06.2011, 19:56
Beitrag: #3
RE: VA oder nicht?
Es k�nnte ein VA vorliegen, aber:

Das FA kann dem Stpfl. schon mal nicht auferlegen, sein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden.
Deswegen kann man im Grifo ja auch steuern, ob der Gewinn an die IHK/HWK gemeldet wird.
Wogegen beschwert er sich denn jetzt ?

Bei der Beurteilung, ob gewerbliche Eink�nfte vorliegen oder nicht, wird erst im EStB entschieden.
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20.06.2011, 20:39
Beitrag: #4
RE: VA oder nicht?
Wehren tut er sich gegen die Einstufung seiner T�tigkeit als gewerblich. Es gibt Rechtsprechung,dass eine klage gegen einen Einkommensteuerbescheid wegen der Qualifizierung der Eink�nfte unzul�ssig mangels Beschwer ist. Dies kann man zul�ssig nur im Verfahren gegen den GewMB anfechten.

Ich pers�nlich tendiere zum Verwaltungsakt,jedoch sehe ich auch hier keine Beschwer, da sich aus diesem Schreiben keine Konsequenzen ergeben und die "richtige" Entscheidung erst im Rahmen des GewMB getroffen wird.

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20.06.2011, 22:19
Beitrag: #5
RE: VA oder nicht?
Formeller Feststellungs-VA; das FA nicht erm�chtigt zu erlassen �ndert nichts an VA Eigenschaft. R'behelfbefugnis (+); Frage ist ja, ob Bindungswirkung f�r Veranlagung vorliegt!
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21.06.2011, 18:49
Beitrag: #6
RE: VA oder nicht?
Sehe die Sache eher wie Petz!

Wenn tats�chlich eine gewerbliche T�tigkeit vorliegt, handelt es sich letztendlich nur um den Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht.

Da die Qualifizierung der Eink�nfte im jeden VZ neu gepr�ft und daher auch ge�ndert werden kann, kann kaum eine Bindungswirkung dieses "VA" vorliegen.

Auch wenn auf grund des Freibetrages ein GewStMB mit 0 � festgesetzt wird, kann es m.E.n. durch den IHK/HWK bereits zur Festsetzung von Kammerbeitr�gen kommen, so dass eine Beschwer au�erhalb des Steuerrechtes kommt!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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21.06.2011, 21:04
Beitrag: #7
RE: VA oder nicht?
Es handelt sich mE um einen VA, vgl Rspr BverwG und BSG:

"Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kl�ger vom Gericht die Aufhebung einer beh�rdlichen Ma�nahme begehrt, die sich dem sog objektiven Adressaten als Verwaltungsakt darstellt (sog formeller Verwaltungsakt). Nicht entscheidend ist, ob diese Erkl�rung inhaltlich wirklich die Kriterien des Verwaltungsaktbegriffs erf�llt, also auch materiell ein Verwaltungsakt ist, auch nicht, ob ggf. dieser unwirksam ist (sog nichtiger Verwaltungsakt). Daher reicht f�r die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage zwar aus, dass die Ma�nahme einen materiellen Verwaltungsakt verlautbart (hinreichende, aber keine notwendige Bedingung). Notwendig f�r die Gegebenheit der Anfechtungsklage ist aber nur, dass die Erkl�rung, die grunds�tzlich formfrei ergeht (� 33 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ), dem sog objektiven Adressaten den Eindruck vermittelt, sie verlautbare einen materiellen Verwaltungsakt, unabh�ngig davon, ob dies wirklich der Fall ist (BVerwGE 18, 1, 5; stRspr)."

BSG v. 5.9.06

In die gleiche Richtung schon der BFH vor Urzeiten:

"3. Diesen Grunds�tzen entspricht die angefochtene Widerrufsverf�gung nicht. Sie kann deshalb auch nicht - wie es das FG getan hat - als ein Bescheid �ber eine Abgabenverg�nstigung gewertet werden, auf deren Gew�hrung oder Belassung ein Rechtsanspruch besteht (� 229 Nr 6 AO). Die Verf�gung vom 30. Oktober 1972 ist zwar ein formeller Steuerverwaltungsakt und daher anfechtbar, ist aber nach ihrem materiellen Gehalt unzul�ssig. Sie kann nicht als eine Entscheidung �ber die Gemeinn�tzigkeit des Kl�gers angesehen werden, die in einem Veranlagungsverfahren f�r eine bestimmte Steuer und einen bestimmten Steuerabschnitt ergangen ist. Das folgt aus Form, Inhalt und Wortlaut. "


BFH v. 13.12.78 - I R 77/76, BStBl II�1979, 481
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21.06.2011, 21:13
Beitrag: #8
RE: VA oder nicht?
Hallo,

Ob die Finanzverwaltung hier rechtens handelt oder nicht, spielt aus Sicht des Steuerpflichtigen keine Rolle. Bei ihm kommt es alleine darauf an, ob er in gutem Glauben einen Verwaltungsakt erh�lt oder nicht (Au�enwirkung). Und inhaltlich ist das Schreiben hinreichend bestimmt, so dass ein Au�enstehender zwangsl�ufig davon ausgehen muss, das er es hier mit einer Einzelfallregelung zu tun hat (seine pers�nlichen Steuern) und nicht mit einer allgemeing�ltigen gesetzlichen Norm.

Fakt ist, dass die Finanzverwaltung bereits vor dem steuerlichen Veranlagungsverfahren eine rechtliche Beurteilung abgibt. Und diese Beurteilung hat Konsequenzen f�r den Steuerpflichtigen. Die Verwaltung ist nicht berechtigt und nicht befugt vor dem steuerlichen Veranlagungsverfahren eine rechtliche Beurteilung abzugeben, soweit sie nicht explizit vom Steuerpflichtigen dazu angerufen wurde. Und auch die Anrufung ist nicht zwingend bindend.

Anhand welcher Tatsachen will denn der zust�ndige Sachbearbeiter hier im Vorfeld eine solch folgenschwere Urteilsfindung vornehmen?

Wenn dem Steuerpflichtigen das Rechtsbehelfsverfahren nur nach abschlie�ender Veranlagung gestattet ist, so kann der Verwaltung im Vorfeld auch keine rechtliche Beurteilung erlaubt sein, die, in meinen Augen, einen schwerwiegenden Eingriff in die Pers�nlichkeitsrechte und die unternehmerische Freiheit des Steuerpflichtigen darstellt.

Die Verwaltung kann bestenfalls im Vorfeld eine Meinungs�u�erung abgeben, muss dies aber in ausreichender Form kenntlich machen und kann dann, im Veranlagungsverfahren die rechtliche W�rdigung vornehmen und dies ausreichend begr�nden.
Nur weil hier Meinungen aufeinandertreffen, geltendes Recht allerdings nicht verletzt wird, hat die Verwaltung kein Recht Ma�nahmen einzuleiten, die den Steuerpflichtigen durch die Ma�nahme der Verwaltung oder ausl�send durch die Verwaltung, durch Ma�nahmen Dritter in seinen Rechten beschr�nkt.

Au�erdem w�re der Steuerpflichte vor einer solchen Ma�nahme auch zwingend anzuh�ren.

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21.06.2011, 21:39
Beitrag: #9
RE: VA oder nicht?
Genau so seh ich das!
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22.06.2011, 14:49
Beitrag: #10
RE: VA oder nicht?
Und weil auch ich �berzeugt davon bin/wurde, dass hier ein VA vorliegt, wurde dieser jetzt aufgehoben und dem Stpfl. mitgteilt, dass �ber die Qualifizierung der Eink�nfte bindend erst im Rahmen einer eventuellen GewMB-Festsetzung entschieden wird.

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