Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
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24.05.2011, 11:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.05.2011 14:08 von meyer.)
Beitrag: #27
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Die Besteuerungsgrundlagen innerhalb eines Einkommensteuerbescheides sind nicht jeweils für sich angreifbar, ein Einspruch richtet sich immer nur gegen die Steuerfestsetzung.
Lohnsteuer: Da gibt es keinerlei Bindungswirkung für die Einkommensteuer, ist insbesondere kein Grundlagenbescheid. Man kann also von den Daten in der Lohnsteuerbescheinigung abweichen, wenn man nachweisen kann, dass stattdessen etwas anderes richtig ist. Die Lohnsteueranrechnung betrifft nur den Abrechnungsteil des Bescheides, der hat mit der eigentlichen Steuerfestsetzung nichts zu tun und kann unabhängig davon auch außerhalb eines Einspruchsverfahrens geändert werden (nach §§ 131, 132 AO). Ist also insbesondere von dem § 364b AO nicht betroffen. Klage geht auch mit § 364b AO, es liegt dann nur am Richter, ob er der Meinung ist, dass die nachträglich vorgebrachten Dinge berücksichtigt werden können. Wenn tatsächlich Einnahmen von 12 TEUR fehlen, wird das quasi mit den überhöhten anderen Einnamen und fehlenden abziehbaren Beträgen saldiert (auf Ebene der Steuerfestsetzung). Bei einer Klage ginge es also nur um die zusätzliche Auswirkung. Etwaige zusätzliche Lohnsteuer kann man in jedem Fall ohne Klage anrechnen. Das ist eine Änderung der Anrechnungsverfügung, nicht der Steuerfestsetzung. |
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