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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
22.05.2011, 00:17
Beitrag: #25
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,

ja, genauso ist es und so lautete eben auch mein Rat ---> Klage beim FG, um sich im Schadenersatzverfahren nichts vorwerfen lassen zu müssen.

Aus dem Schutzbedürfnis heraus muss die Klage ohnehin erst einmal erhoben werden, um keine Frist anbrennen zu lassen. Denn allein mit dem FA darüber streiten ob das Schreiben mit der Fristwirkung des 364b überhaupt im Vorfeld bekannt gegeben wurde oder nicht, hilft nicht weiter. Denn zwischenzeitlich ist die Aufhebung des 164 AO ja tatsächlich erfolgt, der dagegen gerichtete Einspruch ins Leere gelaufen, und die EE ja nun auch nicht wegzudiskutieren.
Und da sich die EE im Wesentlichen auf die Argumentation des 364b beruft, steht und fällt der ganze Fall aus meiner Sicht einfach mit der Bekanntgabe.

Wie schon gesagt, der vorherige Berater sollte sich gut überlegen, ob er den Empfang dieses Schreibens bejaht oder nicht. Hängt so einiges für ihn davon ab.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - zaunkönig - 22.05.2011 00:17

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