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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
20.05.2011, 21:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.05.2011 21:52 von meyer.)
Beitrag: #24
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
zaunkönig schrieb:Allerdings sehe ich in der Vorschrift eine Bindungswirkung für die Verwaltung und ein "Ist" wäre somit schon zwingend.
Ja, richtig, ist eigentlich für die Verwaltung zwingend vorgeschrieben.

Wird das nicht beachtet und erst später nachgeholt (und auch innerhalb des Monats nach Aufhebung ist kein konkreter Antrag gestellt worden) wie hier, hat das aus meiner Sicht aber keine verfahrensrechtliche Auswirkung. Das Ergebnis ist dasselbe.

Macht sich in der Akte für das FA nur nicht so toll, wenn es seine eigenen Anweisungen nicht richtig beachtet hat. Hinzu kommt der Umstand des zwischenzeitlichen Beraterwechsels. Das FA sieht also im Gesamteindruck nicht so gut aus. Sonst hat das aber aus meiner Sicht keine Bedeutung.

Wäre die Aufhebung gar nicht erfolgt, wäre die Einreichung der Steuererklärung einfach als 164er Antrag zu werten und es gäbe kein Problem mehr. Die aktuelle Fassung des Bescheides, und die ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden, ist aber ohne 164.

Die Klage beim FG muss man wohl auf jeden Fall versuchen, wenn die Bekanntgabe des 364b nicht wegzubekommen ist. Sonst kann der Altberater bzw. dessen Versicherung entgegenhalten, dass im Klageverfahren wahrscheinlich noch etwas durchzubekommen gewesen wäre.
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - meyer - 20.05.2011 21:48

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