Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
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20.05.2011, 11:03
Beitrag: #21
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Kiharu schrieb:Das kann es aber nicht sein. Au weia .. nun schreib ich hier schon ausm urlaub ....( mit spanischer Tastatur :-/ ) der 364b AO ist konzipiert fuer faelle ohne VdN. Genau genommen haette man gegen den ersten geschaetzten bescheid ja auch gar keinen einspruch einlegen muessen... der Antrag auf Aenderung nach 164 AO haette doch gereicht. Kein einspruch....kein 364b Dieses entspricht auch der Konzeption des Gesetzes. Daher wird die Aenderungsmoeglichkeit nach 164 AO nicht durch den 364 beschnitten. und die war am 9.5. gegeben. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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