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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
19.05.2011, 22:36
Beitrag: #20
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,

Ihr Lieben ich danke Euch.

Ich habe vorab den gleichen Weg vorgeschlagen, den @meyer nun beschrieben hat.

An stelle der Altberaterin würde ich den Zugang vehement bestreiten. Das ist kostengünstiger.


Das mit dem 164 AO wird ein Nebentatbestand im Klageverfahren, so es dazu kommen sollte.
Die Vorschrift des 364b AO sagt ganz eindeutig "ist aufzuheben", somit zwingend, mit dem Bescheid, indem auch der 364b zur Anwendung kommen soll.
Und insoweit stimme ich da @jive schon zu, dass die verspätete und separate Aufhebung die Frist des 364b AO hemmt.

Hauptangriffspunkt ist jedoch die spätere Bekanntgabe, eben nach Anforderung mit der EE, die ja darauf Bezug genommen hat.

Ich lass die Damen und Herren mal machen und werde berichten was dabei herauskommt. Vielleicht lässt sich sogar die Frage mit der Gleichzeitigkeit der Zustellung/Bekanntgabe im Verfahren klären.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - zaunkönig - 19.05.2011 22:36

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