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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
19.05.2011, 12:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.05.2011 12:54 von meyer.)
Beitrag: #18
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Zusammenfassend:

Das Problem ist der § 364b AO, denn der schließt auch die schlichte Änderung aus (hatte ich im Vorbeitrag schon geschrieben).

Gibt es den nicht, ist die schlichte Änderung überhaupt keine Problem, denn das ist dann der geradezu klassische Anwendungsfall. Gegen eine Ablehnung könnte dann (sicher erfolgreich) wieder vorgegangen werden.

Der gesamte Ablauf spricht dafür, dass die Fristsetzung möglicherweise nicht wirksam bekanntgegeben wurde. Außerdem ist auch beim Amt ganz offensichtlich nicht alles glatt gelaufen, wie nicht zuletzt an der nachträglichen Aufhebung der VdN deutlich wird, die dem AEAO widerspricht.

Einen gesonderten 164er Antrag sehe ich hier nicht ohne weiteres, denn der wäre gestellt worden, als der 164 bereits aufgehoben war. Alles anderer ist nicht Teil des 164 sondern Teil des Einspruchsverfahrens.

Wobei hier die Besonderheit hinzukommt, dass der VdN erst mit dem Bescheid vom 22.03.2011 aufgehoben wurde. Damit verlängert sich m.E. die Ausschlussfrist faktisch bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides. Bringt zwar ein Argument dahingehend, dass die ursprüngliche Fristsetzung zunächst ins Leere ging und später amtsbekannt der neue Berater aktiv war und nicht mehr der alte, im Ergebnis ist aber trotzdem alles schon durch, da es eben keinen zulässigen neuen Einspruch gibt, über den neu zu entscheiden wäre.

Im Klageverfahren könnte der 364b ebenfalls zum Problem werden, obwohl bei der Vorgeschichte eine Zurückweisung durch das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO wohl eher nicht erfolgen würde.

Am sichersten ist wohl die Anfrage beim Alterberater A (mit Fristsetzung und Hinweis auf drohenden Haftungsfall), ob er die Fristsetzung nach § 364b erhalten und nicht an den Stpl. weitergeleitet hat. Da die einen Verwaltungsakt darstellt, müsste die sich auch in der Fristenliste bzw. Posteingangsbuch wiederfinden).

Bestreitet A den Zugang, kann man das auch beim FA bestreiten, der § 364b wäre raus und man wieder voll im Verfahren.

Bestätigt A den Zugang, bleibt m. E. nur die Klage, wohl mit Haftung für A, sowohl was die Kosten angeht als auch des Risikos, dass man wegen der Fristsetzung hinten runterfällt.
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - meyer - 19.05.2011 12:53

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