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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
18.05.2011, 21:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2011 21:54 von Jive.)
Beitrag: #17
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Vielleicht haben wir uns gerade auch überschnitten ... Tongue ( lies bitte mal meine 2 posts über deinem )

§ 172 AO geht m.E. nicht wegen § 172 Abs. 1 2ter halbsatz :

Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden.....

...Erklärungen und Beweismittel,die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

Du brauchst den 164 AO !!! ...denn der geht weil ist ja VdN :-)

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - Jive - 18.05.2011 21:53

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