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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
18.05.2011, 19:48
Beitrag: #13
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Spannend.

Ich fasse nochmal die aus meiner Sicht wichtigsten Eckdaten zusammen:

1. Schätzbescheid mit VdN, daraufhin fristgerechter Einspruch durch Altberater A.

2. FA fordert mit Schreiben vom 12.01.2011 an A unter Fristsetzung nach § 364b AO zur Begründung (= Einreichung Steuererklärung) auf. Das Schreiben ist evt. nicht angekommen, zumindest Stpfl. und Neuberater B erst durch FA zur Kenntnis gelangt (ich gehe davon aus, dass das Schreiben in der Akte eine vorherige Fristsetzung ohne § 364b AO war).

3. Aufhebung der VdN (ich gehe von einem richtigen Bescheid mit RB-Belehrung aus) während des Einspruchsverfahrens vom 09.05.2011. Dieser wird also Gegenstand des Verfahrens, ein Einspruch dagegen ist somit unzulässig. Zu klären wäre ggf. ob der überhaupt wirksam bekanntgegeben wurde. Wäre m. E. dann nicht der Fall, wenn uneingeschränkte Empfangsvollmacht für B beim FA vorlag, trotzdem an Stpfl. bekannt gegeben und auch nicht an B weitergeleitet worden sein sollte.

Ich gehe aber mal davon aus, dass B den "neuen Einspruch" eingelegt hat, somit ist wohl eine Weiterleitung und somit in jedem Fall eine wirksame Bekanntgabe erfolgt.

4. EE und Einreichung der Steuererklärung mit der bekannten zeitlichen Überschneidung.

Dazu folgende Gedanken:

1. Wenn bisher nichtselbständige Einkünfte zu niedrig sind, bietet das in jedem Fall schon mal Saldierungsmögichkeiten.
2. Bekanntgabe des § 364b AO wurde schon angesprochen. Die EE ist aber an den Berater B gegangen?
3. Ganz komisch: Die erst nachträglich erfolgte Aufhebung des VdN. Lt. AEAO soll die Aufhebung spätestens zusammen mit der Fristsetzung nach § 364b AO erfolgen. Grund: Der § 364b AO geht sonst faktisch ins Leere, da außerhalb des Einspruchsverfahrens, für das ggf. die Sperrwirkung greift, eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO bestünde. Wenn alles wirksam bekannt gegeben ist, hilft das aber wohl nicht weiter.
4. Die Fristsetzung ist, so sie wirksam ist, in der Tat ein Problem, denn in dem Sonderfall ist die schlichte Änderung innerhalb der Klagefrist in § 172 AO explizit ausgeschlossen.

Ergebnis: Hier ist wohl am ehesten tatsächlich die wirksame Bekanntgabe der Fristsetzung zu prüfen. Deren Fehlen würde dann die Möglichkeit der schlichten Änderung eröffnen.
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - meyer - 18.05.2011 19:48

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