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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
17.05.2011, 22:59
Beitrag: #11
RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,

sorry Leutz. Sitze gerade auf der anderen Seite der Erdkugel und musste zudem auf die Unterlagen warten, die ich logischerweise auch angefordert habe.

Hier noch einmal der bereinigte Sachverhalt in Kurzform:


23.10. Schätzbescheid ESt mit VdN-Vermerk an Steuerpflichtige

23.11. Einspruch (unstrittig) - wohl ohne weitere Begründung von Berater A

12.01. Aufforderung zur Abgabe Erklärungen oder Rücknahme Einspruch. Ausschlussfrist über 364b AO und Entscheidung nach Aktenlage mit Fristsetzung 17.2. (adressiert an Berater A)

28.01. Berater B erhält Auftrag und bekommt Vollmacht mit der er sich am gleichen Tag beim FA zunächst telefonisch Informationen einholt und um Übersendung von Bescheiden bittet. FA ziert sich erheblich und ist unkooperativ.

Steuerpflichtige schafft es nach mehrmaliger Kontaktaufnahme ihre ESt-Unterlagen von Berater A zu erhalten um die Steuererklärungen von Berater B anfertigen zu lassen. In den Unterlagen der Schätzbescheid und eine Aufforderung des FA - als Folge des Einspruchs - die Erklärungen abzugeben. Mehr nicht !!!

Am 21.03. erfolgt lediglich der simple Satz: Aufhebung VdN an die Steuerpflichtige persönlich - nicht an Berater B der ja inzwischen bevollmächtigt und bekannt ist.

Am 22.03. erfolgt Einspruch gegen Aufhebungsbescheid VdN.

Am 09.05. kommt EE zum ersten Einspruch, mit Stellungnahme zum zweiten Einspruch unter Hinweis auf 364b AO und Ausschluss. Bescheid datiert vom 05.05 und lehnt Einspruch als unbegründet ab.

Am 09.05. erhält FA die inzwischen fertigen Steuererklärungen, datierend vom 04.05., was in einem späteren Schreiben (11.05.) bestätigt wird. Ablehnung der Veranlagung unter Hinweis auf EE (§ 364b AO) und unter Ausschluss der Anwendung § 173 AO.

Am 09.05. hinterfragt Berater B beim FA die Hintergründe zur EE, vor allem der Hinweis auf § 364b AO, da dies bisher unbekannt ist. Am gleichen Tag erhält Berater B eine Ausfertigung des Schreibens vom 12.01. (siehe oben kursiv).



Ich sehe schon mal folgende Möglichkeiten:

Das Schreiben vom 12.01. mit der Ausschlußfrist ist allem Anschein nach tatsächlich nicht angekommen und wohl erst mit Übermittlung am 09.05. tatsächlich bekannt geworden.
Das war wohl auch, dem inzwischen gewechselten Sachbearbeiter beim FA bewusst, der das Schreiben nur übermittelt hat, nachdem Berater B mit dem SGL telefoniert hat.

Weiterer Ansatzpunkt ist der Schätzbescheid.
Steuerpflichtige hat seit Jahren gleichbleibende selbständige Einkünfte und jährlich leicht steigende unselbständige Einkünfte.
Im Schätzbescheid geht man von den gleichen selbständigen Einkünften aus, mindert aber die unselbständigen Einkünfte um rund 1/3. Dies für ein Kalenderjahr, in dem die lohnsteuerlichen Daten schon elektronisch zu übermitteln waren.
Also sachgerecht erscheint mir dies auch nicht, schon gar nicht nach Aktenlage.


Der 364b AO macht es nun, in meinen Augen, problematisch wegen Abgabe und damit Antrag auf Änderung im Zeitrahmen der Klagefrist. Lasse mir dazu aber gerne was erzählen, da ich ja inzwischen 15 Jahre aus der verfahrensrechtlichen Materie raus bin.



Danke Euch allen erst einmal, vor allem @Kiharu und @Meyer, deren alte Diskussion ich inzwischen noch einmal nachgelesen habe.


Mir wäre es lieb, wenn neben den beiden angeführten Argumentationspunkten irgendwo noch ein Ansatzpunkt im reinen verfahrensrechtlichen Teil zu finden wäre.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - zaunkönig - 17.05.2011 22:59

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