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Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
16.05.2011, 22:08
Beitrag: #1
Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,


Heute mal was verfahrensrechtliches zur Diskussion.



Steuerpflichtige geht zur befreundeten Beraterin A zwecks Anfertigung Einkommensteuererklärung, nachdem sie dazu aufgefordert wurde.
Beraterin A kommt nicht in die Gänge, es folgt ein Schätzbescheid mit VdN. Der Bescheid ergeht direkt an die Steuerpflichtige.

Beraterin A legt Einspruch, ohne weitere Begründung ein.

Finanzamt fordert (vermutlich mehrfach) Einspruchsbegründung oder Abgabe der Steuererklärungen, ansonsten Entscheidung nach Aktenlage.


Weil Beraterin A nicht aktiv wird, beauftragt die Steuerpflichtige Berater B mit der Sache. Berater B versucht an Rechtsbehelfsunterlagen sowohl bei der Beraterin A als auch beim FA zu erlangen. FA hat inzwischen Kenntnis über Empfangs- und Vertretungsvollmacht von Berater B.

Bei einem Telefonat mit dem zuständigen Finanzamt wird vom Sachbearbeiter die Aufhebung des VdN avisiert mit der Möglichkeit gegen den neuen Bescheid (Folgebescheid) erneut Einspruch einzulegen und innerhalb der (neuen) Rechtsbehelfsfrist die Erklärung abzugeben.

Es kommt zu einem Sachbearbeiterwechsel. Info zum Telefonat ergibt sich aus Beraterakten, aber nicht aus FA-Akten.

Neuer Bescheid kommt zu Berater B, welcher erneut Einspruch einlegt (und bisherigen Schriftverkehr sowie Bescheide immer noch nicht erhalten hat). Unmittelbar nach dem Einspruch erfolgt Abgabe der Steuererklärungen, die dann wenigstens gemacht werden konnten.

Ein paar Tage später kommt eine ablehnende Einspruchsentscheidung mit Hinweis auf 173 AO und der Erläuterung, dass die Aufhebung des VdN einen neuen Bescheid notwendig macht, dieser aber an die Stelle des vorhergehenden, rechtsbehelfsbehafteten Bescheides tritt. Da sich negativer Einspruchsentscheid und Abgabe der Steuererklärung überschnitten haben, besteht FA auf den ergangenen Ablehnungsbescheid.


Berater B unterstützt Mandant zur Schadensersatzklage gegen Berater A, da aufgrund Vorauszahlungen und Schätzbescheid insgesamt mehr gezahlt wurde, als nach tatsächlicher Veranlagung zu zahlen gewesen wäre.

Es wird überlegt gegen die negative Einspruchsentscheidung zu klagen. Doch welche Anknüpfungspunkte sind vorhanden?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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Verfahrensrechtlich noch was zu machen? - zaunkönig - 16.05.2011 22:08

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