Örtliche FA-Zuständigkeit
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16.03.2011, 17:58
Beitrag: #1
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Örtliche FA-Zuständigkeit
Hallo,
ich würde mich gern mal zu folgendem Fall bestätigt (notfalls auch widerlegt) wissen: Ich befinde mich in einem Einspruchsverfahren bei einem ledigen Stpfl., es geht um doppelte Haushaltsführung (was aber nicht meine Frage ist). Bisher wurde der Stpfl. beim FA der Lebensmittelpunktwohnung geführt. Jetzt im Einspruchsverfahren kommt dieses auf den Gedanken, eigentlich gar nicht zuständig zu sein, da bei Ledigen das FA des Wohnortes des (zeitlich) überwiegenden Aufenthaltes zuständig ist. Bei berufstätigen Ledigen also typischerweise das FA des Arbeitsortes. Das ist hier auch unstreitig so (die korrekte Zuständigkeit ist also eigentlich klar). Das Arbeitsort-FA befindet sich in einem anderen Bundesland. Bisher wollte das dortige FA den Fall aber wohl nicht übernehmen (lt. dem anderen FA angeblich, weil der Stpfl. am Arbeitsort nicht gemeldet ist). Es kann sein, dass das Ganze auf eine Klage hinausläuft (meint zumindest das Lebensmittelpunkt-FA). Der Rechtsbehelf-SB gibt nun kund, er könne die Sache nicht entscheiden, da er örtlich unzuständig sei und das FG einer Klage schon deshalb ohne inhaltliche Auseinandersetzung stattgeben würde. Kommt mir etwas komisch vor. Ich bin eigentlich der Meinung eine Entscheidung durch das örtlich unzuständige FA wäre wegen § 127 AO (abgesehen von der Möglichkeit des § 26 S. 2 AO) unproblematisch ist. Die Klage müssten dann gegen das bisherige FA geführt werden. Nur bei zwischenzeitlichen Änderungsbescheiden durch das neue FA würde ein Wechsel bei den Beteiligten (hier des beklagten FA) eintreten und damit das Klageverfahren an das andere FG abgegeben werden. So zumindest meine Theorie. Gibt es dazu andere, die mehr wissen, oder Erfahrungen gesammelt haben? |
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16.03.2011, 18:24
Beitrag: #2
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Hallo,
örtlich zuständige Finanzbehörde müsste analog AO das FA sein, wo der Steuerpflichtige seinen überwiegenden Aufenthalt hat. Das er dort nicht gemeldet ist, sollte keine Rolle spielen, weil es eben die Möglichkeit der abweichenden Zuständigkeit zwischen Wohnsitz und Aufenthalt gibt. Soweit stimme ich also zu. Für das Klageverfahren zuständige FG ist jenes, in welchem die Behörde liegt, gegen die geklagt werden soll (§ 38 FGO). Da dies hier das FA des überwiegenden Aufenthalts und der überwiegenden Tätigkeit ist, wäre eben auch das dort zuständige FG zuständig. Ich würde im Rahmen der außergerichtlichen Klärung einfach mal die OFD des anderen FA kontaktieren. Gegebenenfalls klärt sich das im Rahmen einer einfachen telefonischen Vermittlung, ganz ohne Klage. Im Hinblick auf § 127 AO sehe ich das eigentlich genauso. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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16.03.2011, 18:33
Beitrag: #3
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Aber sonst haben die keine Sorgen?
Er kann entscheiden, auch wenn er rechtlich unzuständig ist. Das Gericht wird im Falle einer Entscheidung zwar auf die örtliche Unzuständigkeit hinweisen aber, wie sie schon schrieben, hat das nach § 127 AO keine weiteren Folgen. Zitat:Der Rechtsbehelf-SB gibt nun kund, er könne die Sache nicht entscheiden, da er örtlich unzuständig sei und das FG einer Klage schon deshalb ohne inhaltliche Auseinandersetzung stattgeben würde. Wenn das andere Finanzamt ihren Mandanten aber nicht haben will, dann liegt noch nicht einmal eine Unzuständigkeit bei dem SB vor, denn das andere Finanzamt sieht sich ja nicht als zuständig an. Ich hab auch mal so einen Fall gehabt. Ef sagen sie haben ihren Lebensmittelpunkt im Norden, ich sage, nö - der ist bei uns im Süden. Der ach so schlaue Rechtsanwalt hat sogar einen Antrag auf Änderung der örtlichen Zuständigkeit gestellt (auf solche Ideen können auch nur Juristen kommen). Da ich aber persönlich auch nicht wirklich Bock auf den Fall gehabt habe, habe ich die Akten zu meinen Kollegen in den Norden geschickt. Dumm nur, dass die den auch nicht haben wollten (die fühlten sich schlicht nicht zuständig) und schwupps lag er wieder auf meinen Tisch und das obwohl die Ef mit Hauptwohnsitz im Norden gemeldet waren. Wenn sie Klarheit haben wollen, setzen sie ein direktes Schreiben auf, mit dem sie darum bitten, die Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren verbindlich zu klären. Es kann doch nicht sein, dass damit das Verfahren zum Stillstand kommt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.03.2011, 18:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 19:05 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Mir ist im Grunde egal, wer entscheidet, wobei ein Wechsel sicher nur der Versachlichung dienen könnte.
Hintergrund ist, dass es sich im Moment um meinem "Lieblings-RB-SB" handelt, dem ich jeden Unsinn zutraue (dieser SB ist auch beim Amt ein absoluter Außenseiter). Kann also nur besser werden. Ich wollte nur hören, ob an seinem Gefasel (sorry, kann man wirklich nicht anders nennen) hinsichtlich der Zuständigkeit was dran ist. Kann auch sein, dass er nur versucht, den Fall loszuwerden, ohne sein Gesicht zu verlieren. Heute rief er an und fragte, ob wir nicht "die Abgabe an das andere FA beantragen" wollten. Dann könnte er den Fall leichter abgeben. Der Gute hat auf den Einspruch hin drei Seiten absoluten Unsinn geschrieben. Es ist mir rätselhaft, wie man einen an sich eindeutigen Fall so verdrehen kann, es ist wirklich eine Kunst, sich so hartnäckig dem aus meiner Sicht eindeutigen Sachvortrag zum Sachverhalt zu verschließen und mit nicht einschlägigen Urteilen um sich werfen zu können. Die Frage des Lebensmittelpunkts hat mit der Zuständigkeit des FA bei Ledigen ja nicht das Geringste zu tun, da die Zuständigkeit bei Ledigen ja nur an den überwiegenden Aufenthalt anknüpft. Ich werde morgen mal beim Sachgebietsleiter anrufen. Kann mir beim Besten willen nicht vorstellen, dass der sich die Sache bisher richtig angesehen hat. |
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16.03.2011, 19:16
Beitrag: #5
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Zitat:Die Frage des Lebensmittelpunkts hat mit der Zuständigkeit des FA bei Ledigen ja nicht das Geringste zu tun, da die Zuständigkeit bei Ledigen ja nur an den überwiegenden Aufenthalt anknüpft. Das ist mir schon klar Sie wollen doch aber nicht auch noch einen Antrag auf Änderung der örtlichen Zuständigkeit stellen? So etwas gibt es nicht! Wenn sie von dem SB weg kommen wollen, käme in Betracht, ein Schreiben aufzusetzen, darauf hinzuweisen, dass eine örtliche Unzuständigkeit vorliegt. Darauf hinweisen, aus welchen Gründen das andere Finanzamt zuständig ist (und dass das nicht von der Meldung irgendwelcher Wohnsitze abhängt) wäre auch noch ganz nützlich. Aber bitte bitte nix beantragen. Zitat:Ich werde morgen mal beim Sachgebietsleiter anrufen. Kann mir beim Besten willen nicht vorstellen, dass der sich die Sache bisher richtig angesehen hat. Warum sollte er? Das Zeichnungsrecht eines Rb-SB ist recht üppig ausgestattet, da bekommt der SGL nur die wirklich großen Fische auf dem Tisch. Aber ein Anruf kann nicht schaden - sie sollten sich aber vor Augen halten, dass der SGL sich kaum zur Sache äußern wird, wenn er den Fall nicht kennt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.03.2011, 19:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 20:53 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Kiharu schrieb:Sie wollen doch aber nicht auch noch einen Antrag auf Änderung der örtlichen Zuständigkeit stellen? So etwas gibt es nicht!Natürlich will ich das nicht. Der SB will (so telefonisch geäußert), dass ich dazu was schreibe. Was ich nicht machen werde. Zum einen ist das eine Sache, die das Amt tunlichst von Amts wegen zu klären hat (mit ist, wie gesagt, völlig egal, ob das abgegeben wird oder nicht), zum anderen steht schon in einem früheren Schriftsatz von uns, dass wir mit der Beurteilung des Lebensmittelpunkt-FA hinsichtlich der Zuständigkeit übereinstimmen. Ich sehe nicht ein, hierzu nochmal was zu schreiben. Kiharu schrieb:Wenn sie von dem SB weg kommen wollen, käme in Betracht, ein Schreiben aufzusetzen, darauf hinzuweisen, dass eine örtliche Unzuständigkeit vorliegt.Nachdem der weitgehend überflüssige Aufwand, auf den vorgebrachten Unsinn des SB zu antworten, schon hinter mir liegt, kommt es mir jetzt nicht mehr drauf an. Kiharu schrieb:Warum sollte er?Weil der die Sache unterschrieben hat und angeblich lt. SB die Sache mit dem abgestimmt ist. Der habe den Fall explizit dem SB gegeben, weshalb er den bevorzugt bearbeitet habe ... Außerdem habe ich mit dem SGL bereits mehrere Fälle erfolgreich vom Tisch bekommen, also ein gutes Verhältnis zu dem. Hinzu kommt, dass der SB kein normaler ist. Der ist schon in allen Abteilungen des FA herumgereicht worden, hat sich überall unbeliebt gemacht und inzwischen erneut in der RB-Stelle gelandet, aus der er schon mal entfernt worden war. Es ist allgemein amtsbekannt, dass der viel Unsinn verzapft. Die Kollegen in der RB-Stelle, die die Rechtsbehelfe bearbeitet haben, die sie von seiner früheren Tätigkeit von dem geerbt hatten, können ein Lied davon singen. |
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16.03.2011, 20:31
Beitrag: #7
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Wenn der Fall in SN wäre, wüsste ich ziemlich genau welches FA es ist. Hier gibt es auch so einen "Spezialisten".
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16.03.2011, 20:55
Beitrag: #8
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Zitat:Weil der die Sache unterschrieben hat und angeblich lt. SB die Sache mit dem abgestimmt ist. Der habe den Fall explizit dem SB gegeben, weshalb er den bevorzugt bearbeitet habe ... Ach ja meyer, das stand ja auch schon in meinem Kaffeesatz, den ich vergessen habe auszulesen. Meine Glaskugel ist ja leider gerade zur jährlichen Inspektion Aber irgendwie verstehe ich sie jetzt nicht mehr. Erst hab ich den Eindruck, sie wollen eine Entscheidung vom derzeitigen FA. Dann vermitteln sie das Gefühl nur möglichst weit weg von dem Bearbeiter zu kommen und nun kommt mir fast der Verdacht, es ist ihnen egal. Aber das der SGL solche Fälle zeichnet, ist schon komisch. Entweder sind Sie als absoluter Querulant beim Finanzamt verschrien (was ich mir beim besten Wille nicht vorstellen kann) oder der SB ist so "spitzenmäßig", dass der SGL alle Fälle über seinen Tisch laufen läßt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.03.2011, 22:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 22:29 von meyer.)
Beitrag: #9
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Die zweite Variante des letzten Absatzes könnte durchaus zutreffend sein.
Grund meiner Anfrage war eigentlich nur, abzuklären, was von der Aussage des SB zu halten ist, das FG würde die Einspruchsentscheidung schon wegen der nicht vorliegenden örtlichen Zuständigkeit zerreißen. Und das, weil ich das so bisher nie gehört hatte. Ich dachte eigentlich, das deutlich gemacht zu haben. Daher auch der Name des Threads. Alles andere war eigentlich nur Beiwerk, um mich abzureagieren und nicht der Inhalt meiner Frage. Das hat sich dann aber irgendwie zum Selbstläufer entwickelt. Mein primäres Ziel ist, eine Abhilfe zu erreichen, obwohl ich in dem Fall notfalls auch klagen würde. Ersteres ist natürlich schnell nur beim bisherigen FA, allerdings nicht über den SB (zeigt die Erfahrung in inzwischen zahlreichen Fällen) sondern nur über den SGL denkbar. Daher ist das meine erste Wahl. Sollte der nicht wollen, wird er wahrscheinlich den Fall sowieso schon abgeben wollen, da der dann die Entscheidung dazu nicht vertreten muss. Dann käme aber erst einmal ein neuer SB an den Fall, der die Sache eigentlich nur wesentlich sachlicher angehen kann. Vielleicht wird es jetzt klar, was ich eigentlich wollte. Ob ich als Querulant verschrien bin, weiß ich nicht. Ich kann durchaus sehr hartnäckig in der Sache sein, wenn ich von etwas überzeugt bin. Bisher war das durchaus sehr erfolgreich. Allerdings vertrete ich auch keine unsinnigen Sachen und bin auch immer an einvernehmlichen Verständigungen interessiert, wenn sich das anbietet. Wenn ich etwas vehememt vertrete, dann ist das normalerweise zumindest eine Auffassung, von der ich meine, vor dem FG nicht von Vornherein auf aussichtslosem Posten zu stehen. Und ich denke, dass ist "meinem" FA durchaus geläufig. Es kommt es auch nur sehr selten am Ende zur Klage. Grundsätzlich würde es mir sogar Spaß machen, meinem "Lieblings-SB" Paroli zu bieten. Der Spaß vergeht einem aber dann regelmäßig wenn man feststellen muss, wieviel Zeitaufwand man bei einem normalen SB gar nicht erst betreiben müsste. Und Zeit ist nunmal in unserem Job Geld. |
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17.03.2011, 19:56
Beitrag: #10
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RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Die Querulanten, die ich meine, sind komplett auf Krawall gebürstet, kennen als erstes Mittel der Wahl Dienst- bzw. Sachaufsichtsbeschwerden. Wirken weder an der Sachverhaltsaufklärung mit und verlangt man Nachweise, hagelt es Beschwerden. Gerne wenden sich diese Querulanten ans Ministerium und hoffen, dass ihnen dort geholfen wird.
Nur bei Gericht, da tauchen sie dann gar nicht auf bzw. sind lammfromm. Solche Sachen lasse ich grundsätzlich vom Chef absegnen, da der Ärger (und dabei spielt es keine Rolle, was ich mache) sowieso schon Programm ist. Gott sei dank, kenn ich von der Sorte nur 2. Der eine ist Anwalt und der andere hat einen Lohnsteuerhilfeverein. Wie ist denn ihr Telefongespräch ausgegangen? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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