VZ trotz Nullbescheid?!
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04.03.2011, 08:43
Beitrag: #1
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VZ trotz Nullbescheid?!
Hallo,
nachdem ich nun meine StB-Pr�fung abgeschlossen habe, habe ich leider noch nicht ganz damit abgeschlossen und suche ohne in irgendeinen Kommentar zu schauen eine L�sung. Fall der in der Pr�fungsrunde gestellt wurde: GewSt-MB-Bescheid �ber Null �. Gleichzeitig VZ festgesetzt 1.000 �, weil erheblich zu Sp�t abgegeben. Was ist zu tun? 1. Einspruch gegen Nullbescheid gepr�ft -> War wohl zur Zufriedenheit des Pr�fers. Unzul�ssig, da kein Beschwer. 2. Einspruch gegen VZ. Unser oder vielmehr besser meine Gedanken waren zul�ssig, und begr�ndet, weil TBM des �152 AO (hier festgesetzte Steuer) nicht erf�llt. Null Steuer mal irgendeinen Prozentsatz ergab f�r mich als alten Mathematiker immer Null �, so dass Ermessensfehlerhafte Aus�bung seitens FA. Mir war und ist bewusst, dass der VZ in zweierlei hinsicht wirkt. Strafe, weil zu sp�t abgegeben und Absch�pfung eines Zinsvorteils weil Steuern erst sp�ter bezahlt werden. Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegr�ndet w�re - f�r mich ja, da Steuer gleich Null. Auf eindringliches Nachfragen antwortete ich "ja, dass habe ich einmalso gelernt" Antwort des Pr�fers " Das ist dann aber schon lange her!" Hat sich da etwas ge�ndert? Welche Ausnahme gibt es da? Ciao Dragon |
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04.03.2011, 10:42
Beitrag: #2
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Im Ausnahmefall kann auch ein Einspruch gg 0,- in Betracht kommen, wenn die - eigentlich unanfechtbare - Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen anderweitig negative Auswirkungen haben kann. Bei der ESt war das fr�her mit der Bindung zum Baf�g problematisch. Ansonsten - und darauf wollte er ggf hinaus - kann ich gg ein 0,- in der GewSt mE vorgehen, wenn schon die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach bestritten wird.
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04.03.2011, 11:26
Beitrag: #3
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
@showbee,
das war schon klar. Es geht mir vielmehr um den 2. Punkt. Ist die Festsetzung eines VZ bei Null Steuer Ermessensfehlerhaft etc. ?H�tte also ein Einspruch Aussicht auf Erfolg? Ciao Dragon |
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04.03.2011, 12:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2011 15:02 von Eisvogel.)
Beitrag: #4
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Dragon schrieb:1. Einspruch gegen Nullbescheid gepr�ft -> War wohl zur Zufriedenheit des Pr�fers. Unzul�ssig, da kein Beschwer.Hallo, irgendwas geht da doch durcheinander: 1.Einspruch unzul�ssig, 2.Einspruch zul�ssig, aber keiner ist zul�ssig und unbegr�ndet Gr��e EV |
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04.03.2011, 12:52
Beitrag: #5
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Also der Einspruch gg VZ ist zul u begr, da 152 Abs 2 AO deutlich den Rahmen zeigt. Bei Nullfestsetzung gibt's keinen VZ.! Da gibt's mE auch keine abweichende Auffassung. So eben im Pahlke nachgeschaut. Nix aktuelles drinn. Der Wortlaut ist diesbez�glich eindeutig.
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04.03.2011, 13:02
Beitrag: #6
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Sehe ich ganz genauso!
Einspruch gegen MB unzul�ssig, da 0. Einspruch gegen VZ zul�ssig und begr�ndet. Vielleicht liegt der Teufel bei @dragon im Detail: Zitat:Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegr�ndet w�re - f�r mich ja, da Steuer gleich Null. Auf eindringliches Nachfragen antwortete ich "ja, dass habe ich einmalso gelernt" Antwort des Pr�fers " Das ist dann aber schon lange her!" Der Einspruch ist doch aber begr�ndet, da ein VZ bei MB 0,00 nicht m�glich. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.03.2011, 13:29
Beitrag: #7
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Dragon schrieb:Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegr�ndet w�re - f�r mich ja, da Steuer gleich Null. Die Steuer ist Null, also keine Beschwer und damit unzul�ssig. Zur Pr�fung der Begr�ndetheit kommen wir gar nicht. Aber was hier nicht stimmt: Dragon schrieb:GewSt-MB-Bescheid �ber Null �. Gleichzeitig VZ festgesetzt 1.000 �, weil erheblich zu Sp�t abgegeben. Was ist zu tun? Dragon schrieb:Null Steuer mal irgendeinen Prozentsatz ergab f�r mich als alten Mathematiker Hier liegt die Nase im Pfeffer. Richtig w�re: Null Messbetrag mal Hebesatz ergibt Null Steuer. GewStVZ k�nnen nur festgesetzt werden auf Grund eines Messbescheides. "F�r Zwecke der Vorauszahlung" steht also drauf. Zu pr�fen ist also das Verh�ltnis zu � 155 (2) AO. Zwar kann auf dieser Grundlage der VZ-Bescheid auch ohne (oder: vor dem) Messbescheid ergehen. Das �ndert aber nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit des VZ-Bescheides. Was ist also zu tun? 1. Erlass des MB beantragen 2. Einspruch gegen den VZ-Bescheid, weil nicht in Abh�ngigkeit des MB festgesetzt, sondern zu hoch 3. AdV Alternativ Herabsetzung der VZ begr�ndet beantragen, ��164 iVm 168. � |
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04.03.2011, 13:33
Beitrag: #8
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
K�nnte es sein, dass mit VZ der Versp�tungszuschlag gemeint ist ?
Anscheinend lese da alle Vorauszahlungen raus, ich verstehe den Sachverhalt als Versp�tungszuschlag..... |
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04.03.2011, 13:38
Beitrag: #9
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Donnerwetter! Das stimmt, da hab ich gar nicht dran gedacht.
Vielleicht w�re es hilfreich, solche Abk�rzungen nicht missverst�ndlich zu verwenden :-) � |
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04.03.2011, 14:09
Beitrag: #10
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RE: VZ trotz Nullbescheid?!
Falls der Versp�tungszuschlag gemeint sein sollte, ergibt sich aus dem AEAO zu � 152 Nr. 7 dritter Spiegelstrich, dass dieser auch bei einer Nullfestsetzung festgesetzt werden kann.
Allerdings nur in absoluten Ausnahmef�llen, und nur dann, wenn �berhaupt eine Pflicht zur Abgabe der GewSt-Erkl�rung nach � 25 GewStDV bestand. |
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