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Bilanz oder EÜR ??
03.03.2011, 16:12
Beitrag: #1
Bilanz oder EÜR ??
Ja und nun?

Ganz vorbildlich habe ich die Grenzen des 241a HGb geprüft und komme bei einem Mandanten zu dem Ergebnis, dass er in 2010 eine Bilanz erstellen muss da er über 50.000 Gewinn in 2010 hat (nach Bilanzkritrien. Als EÜR hätte er in 2010 aber nur einen Gewinn von 45.000,- ? Was mach ich nun. Ist meine Prüfung falsch?

Ich denke wenn ich den § 241a HGB prüfe muss ich auch nach Bilanz prüfen also Forderungen, Warenbestand etc.

Nur wofür braucht der EU eine Handelsbilanz?

Und gleich kam das nächste Problem. EU im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Kein Kaufmann im Sinne des HGB, legt zwei Rechnungen im Jahr Gewinn über 50.000,-. HGB gilt für Ihn nicht, also auch nicht die Größenordnungen. Nach Steuerrecht muss er aber Bilanzieren (Thema Phasengleichheit) nicht nach § 5 aber nach § 4(1) EstG. Gibt es so etwas wie nur Steuerbilanz, meine Gebührenordnung sagt nein. Ich kann nur aus dem handelsrechtlichen Ergebnis eine Überleitung bzw. Steuerbilanz erstellen.

Ich dachte, nach dem BILMOG kann es eigentlich keine Abweichung in der Frage geben ob ich eine EÜR oder Bilanz erstellen muss, aber anscheinend gibt es sie doch?

Wie händelt ihr solche Fälle wenn vorhanden?

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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03.03.2011, 16:24
Beitrag: #2
RE: Bilanz oder EÜR ??
Wieso muss er nach Steuerrecht wegen der Phasengleichheit bilanzieren ?

Diese Verpflichtung besteht meines bescheidenen Wissens nach nicht, oder irre ich mich ?
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03.03.2011, 17:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.03.2011 17:09 von tolledeu.)
Beitrag: #3
RE: Bilanz oder EÜR ??
Prinzipiell besteht sie wohl nicht mehr. Hier ist das Problem bei der 1-Mann Konstruktion, das 1. Problem des Bürogebäudes damals verschlafen wurde (zum Glück nicht von uns), und 2. ein Antrag auf EÜR schon zweimal vom FA abgelehnt wurde und 3. die Art der Rechnungslegung und Zahlung etc. unter Ausnutzung der Bilanz und EÜR-unterschiede im Zusammenhang mit einem abw. Wj der Betriebsgesellschaft der BP ein Dorn im Auge ist. Also, nehmen wir es einfach mal so hin, dass er als EU steuerrechtlich nicht umhinkommt eine Bilanz zu erstellen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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03.03.2011, 17:10
Beitrag: #4
RE: Bilanz oder EÜR ??
Warum prüfst Du § 241 a HGB?

Ich fange immer mit § 1 an:
(1)Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Und da die meisten EÜ´ler keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (neee, hab auch keine Ahnung, was das genau ist Wink ) haben, sind sie keine Kaufleute.
Folglich mache ich EÜ, bis vom Finanzamt die Aufforderung zur Bilanzierung kommt.

Problem 2 sehe ich wie Petz:
Wer bilanziert, muß die Phasengleichheit beachten, aber man kann nicht den Umkehrschluss daraus ziehen, dass die Phasengleichheit zur Bilanzierung verpflichtet.

Und bei diesen "Klein"betrieben mit T¤ 200 Umsatz und T¤ 120 Gewinn sind mir und den Mandanten die HB ziemlich schnuppe. Der Mandant will eine Steuerbilanz und bekommt sie.

Gruß

tosch
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03.03.2011, 19:03
Beitrag: #5
RE: Bilanz oder EÜR ??
Wir haben jedenfalls noch nie eine Bilanz deswegen angefordert....
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04.03.2011, 13:52
Beitrag: #6
RE: Bilanz oder EÜR ??
tosch schrieb:Warum prüfst Du § 241 a HGB?


Folglich mache ich EÜ, bis vom Finanzamt die Aufforderung zur Bilanzierung kommt.


Gruß

tosch

1. Der Mandant 1 ist Kaufmann, Büro, 2 Angestellte etc. bis 2008 haben wir es genauso gemacht und auf die Anforderung durch das FA gewartet, kam aber nie. Seit 2008 wird man aber wahrscheinlich gar keine Aufforderung erhalten, da alles im HGB geregelt ist und bevor ich mir ein Haftungsproblem einfange prüfe ich. In der AO steht ja expliziet drinn, " ...soweit nicht nach anderen Gesetzen....." 2008 und 2009 lag er unter den Grenzen in 2010 liegt er drüber. Genauso habe ich einige Mandanten die jetzt theoretisch eine EÜR machen könnten da sie unter die Grenze gefallen sind. Letztendlich gebe ich Dir Recht muss der Mandant entscheiden und zwar schriftlich was er von mir haben will.

Für einen EU sind mir die HB eigentlich immer Schnuppe, selbst wenn dort eine Mille steht, da sie sowieso nicht veröffentlich werden müssen, die Frage ist ob es rechtens ist und ob mir ein Haftungsfall droht, alles andere ist Auslegungssache nur einen Formfehler darf man sich in Dt. nicht erlauben.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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04.03.2011, 14:59
Beitrag: #7
RE: Bilanz oder EÜR ??
Tolle:

141 bleibt anzuwenden! Richtig (und schon geschrieben)

0. 140 AO -->
1. Kaufmann?
2. ggf Befreiung von Bilanz nach HGB?
a) wenn ja, dann 140 AO (-); Ggf dennoch Verpflichtung nach Aufforderung 141 AO?
b) wenn nein, dann 140 AO (+)

Du prüfst also die Grössenmerkmale verschachtelt. Gleichlauf ja auch nicht möglich, weil 141 immer erst ab Zukunft gilt.
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08.03.2011, 13:54
Beitrag: #8
RE: Bilanz oder EÜR ??
showbee schrieb:Tolle:

141 bleibt anzuwenden! Richtig (und schon geschrieben)

0. 140 AO -->
1. Kaufmann?
2. ggf Befreiung von Bilanz nach HGB?
a) wenn ja, dann 140 AO (-); Ggf dennoch Verpflichtung nach Aufforderung 141 AO?
b) wenn nein, dann 140 AO (+)

Du prüfst also die Grössenmerkmale verschachtelt. Gleichlauf ja auch nicht möglich, weil 141 immer erst ab Zukunft gilt.

Wenn es nur um die Größenmerkmale geht, ist seit 2008 m.E. ein absoluter Gleichlauf zwischen HGB und AO. Ich komme nicht auf eine unterschiedliche Anwendung....Rolleyes

Unter Einbeziehung der Kaufmanneigenschaften kann es aber passieren.


LG T.D.

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Baron Rothschild
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08.03.2011, 14:02
Beitrag: #9
RE: Bilanz oder EÜR ??
Nur die Größenmerkmale zu prüfen ist ja nur der halbe Weg. Die Rechtsfolgen des § 241a HGB treten eben "einfach so" ein, während § 141 AO ein Eingreifen der Finanzverwaltung erfordert.

®
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