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Scheinselbständig?
03.03.2011, 11:27
Beitrag: #1
Scheinselbständig?
Hallo Kollegen,

ich habe hier einen EU-Ausländer, der in Dtl. seinen Wohnsitz und seinen Firmensitz hat (=> Est in Dtl).

Der erbringt auf elektronischem Weg sonstige Leistungen an eine (in Zahlen: 1, - also nur 1) EU-Auslands-Firma, die keine Betriebstätte in Dtl. unterhält (USt im reverse-charge-Verfahren verlagert nach EU-Ausland).

Sonst hat er keinen Auftraggeber.

Kriegt der ein Problem mit der Scheinselbständigkeit?

fragt: die Catja

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03.03.2011, 11:50
Beitrag: #2
RE: Scheinselbständig?
Hallo,

schau mal in § 4 SGB IV

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__5.html

Danach würde ich sagen: im Prinzip ja, aber

... ich glaube kaum, dass die DRV oder das FA Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern für ausländische Behörden eintreiben wollen.
Frag mal bei der DRV nach.
Ansonsten gründet man eine UG.

Gruß
tosch
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03.03.2011, 11:52
Beitrag: #3
RE: Scheinselbständig?
Wenn, dann nur der Auftraggeber nach dem Recht des Auftraggeber-Staates.
Der X-Behörde in Y-Land dürfte es doch schwer fallen nachzuweisen, dass der deutsche Auftragnehmer nur einen Kunden hat...

schönen Tag noch

phönix
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03.03.2011, 20:58
Beitrag: #4
RE: Scheinselbständig?
Aus dem Link würde ich ja ein nein entlesen wollen...

Ich denke nochmal drauf rum.
Danke vorab für Eure Meinungen!

Wer noch mag, darf mich gerne stressen und mir sagen "das geht so nicht".

LG von unterwegs mit'm Händi

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05.03.2011, 08:37
Beitrag: #5
RE: Scheinselbständig?
So ganz gelöst habe ich mein Problem noch nicht, - daher schubse ich es jetzt nochmal hoch:

Wenn ich das richtig sehe, habe ich mit § 4 SGB IV kein Problem, weil mein Selbständiger einen (momentan) auf 2 Jahre begrenzten Vertrag hat.
Leider steht in dem Vertrag ein fixer Rahmenbezug.
Wegen der Reisekosten-Erstattungen wird der Betrag der Einnahmen in den zwei Jahren glücklicherweise nicht exakt gleich sein.

Bei der DRV möchte ich nicht nachfragen, um keine schlafenden Hunde zu wecken.
Das FA werde ich sicher auch nicht fragen.

Ich denke nämlich auch, dass bezüglich der RV das Recht des Staates des Auftraggebers maßgeblich ist.

Nur blöde: sicher bin ich mir nicht.

Gruß, die Catja

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