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§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
24.02.2011, 11:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 12:02 von tinka1601.)
Beitrag: #1
§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Folgender SV:

A hat seine StE von 2008 nicht abgegeben und bekam nun eine Steuerschätzung. Dagegen wurde Einspruch eingelegt und vorsorglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Leider gibt es wirklich keine gute Begründung, wieso das FA noch so gnädig sein soll und diesem Antrag statt zu geben.

Der Antrag wurde daher - wie erwartet - abgelehnt. Also darf ich davon ausgehen, dass der Mandant zahlen muss, oder? Zahlungsziel: Montag.

Was ich nämlich gerade nicht verstehe ist, dass in dem Ablehungsbescheid eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis zum 22.03.2011 gesetzt wurde (was in meinen Augen schon großzügig ist) und man darauf hinweist, dass man den Antrag ja dann erneut stellen könne.

Zitat: Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann ich leider zur Zeit nicht entsprechen, da nicht erkennbar ist, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Sie können die Aussetzung der Vollziehung erneut beantragen, wenn Sie die Steuererklärung eingereicht haben.

Oder ist damit lediglich der Hinweis gemeint, dass die Aussetzung für eventuell noch neu festzusetzenden Steuern gestellt werden kann?
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24.02.2011, 12:21
Beitrag: #2
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Zahlen muss er.
Montag.

Und ich halte die Gefahr für gegeben, dass bei Nichteinreichung der Erklärung bis zu 22.03.2011 ein Änderungsbescheid kommt, in dem der VdN aufgehoben wird.

Gruß, die Catja

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24.02.2011, 12:22
Beitrag: #3
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
tinka1601 schrieb:Leider gibt es wirklich keine gute Begründung, wieso das FA noch so gnädig sein soll und diesem Antrag statt zu geben.

Also darf ich davon ausgehen, dass der Mandant zahlen muss, oder?
Eine gute Begründung wäre z.B. die Steuererklärung. Seit Bescheiderlaß waren doch immerhin fast 4 Wochen Zeit für die Erstellung. Wenn Du die Erklärung bis Montag einreichst und darum bittest, die festgesetzten Beträge zu stunden, bis aufgrund der Erklärung endgültig veranlagt wird - bekommst Du erfahrungsgemäß Deine Stundung.
Aber wenn jemand gar nichts macht, Androhungen und Fristen verstreichen läßt, dann fehlt mir das Verständnis für solche Stundungswünsche.
Ich gehe in so einem Fall eher davon aus, dass die Steuer noch zu niedrig geschätzt ist. Sonst würde sich der Stpfl doch ganz schnell in die Gänge bringen.
Ich lass meine Pappenheimer in so einem Fall bezahlen, bis es so weh tut, dass sie ihre Unterlagen beibringen.

Deine Mühe für Stundung etc. wird dem Mandanten vermutlich auch nichts wert sein.

Und die zitierten Ausführungen interprätierst Du falsch:
damit ist ganz bestimmt nicht gemeint, dass eine Fristverlängerung bis 22.03. gewährt wird. Sondern, dass nach Einreichung der Erklärung A.d.V. beantragt werden kann - wenn die Einreichung vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt.
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24.02.2011, 12:27
Beitrag: #4
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Die Frist hatte ich auch nur als letzte Frits für Einreichung der Erklärung verstanden. Danach wird über den EInspruch nach Aktenlage entschiede.

Ich fand den Hinweis nur etwas überflüssig, da ja gerade keine Hemmung erreicht wurde. Ich hab auch hilfweise einen Antrag auf Stuung gestellt. Aber leider habe ich auch einen Mandanten, der nicht mitmacht und ich renne jedem Beleg hinterher Sad . Wenn ich Glück habe, dann bekomme ich heute noch den Rest der Unterlagen und ich kann bis Montag einreichen. Dass er bei seinem bisherigen Verhalten mehr als stundungsunwürig ist, hab ich ihm bereits schriftlich mitgeteilt Smile
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24.02.2011, 12:37
Beitrag: #5
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Naja, - dergleichen behalte ich meistens besser für mich.
Aber solcherlei Steuererklärungen haben dann halt einen höheren 10-tel/20-tel Satz (sog. "Quälzulage") bei meiner Honorarrechnung. Außerdem gibt es ja die beliebte Gebührenposition "über das normale Maß hinausgehende Vorarbeiten" mit Zeitgebühr. Hoch lebe die Zeiterfassung.

Gruß, die Catja

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24.02.2011, 12:45
Beitrag: #6
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Wo ist hier das Problem?

Ablehnung AdV erfolgte zu Recht - keine Erklärung, keine AdV.

Die Frist wird gesetzt, da der Einspruch eigentlich nur wirklich durch die Abgabe einer Steuererklärung begründet werden kann. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, gibts ne Einspruchsentscheidung und der VdN kann aufgehoben werden.

Sofern die Steuererklärung eingereicht wird, gilt diese als Einspruchsbegründung, damit kann ein erneuter Antrag auf AdV gestellt werden und wenn sich bei überschlägiger Prüfung der Erklärung bereits ein Guthaben oder ein erhebliche Steuerminderung ergibt, besteht Raum für eine AdV.

Diese Vorgehensweise ist normal und in meinen Augen noch sehr gnädig.

Ich frage mich in solchen Fällen ja sowieso, mit welcher Begründung (oder aus welchen Beweggründen) wird gegen einen Schätzungsbescheid mit VdN Einspruch eingelegt, AdV beantragt und noch nicht einmal die Erklärung eingereicht? Diese Kosten kann man dem Mandanten ersparen. Kostensparender wäre doch, einfach die Erklärung erstellen und diese beim FA einzureichen.

Ein Einspruch ist nur zielführend, wenn kein VdN drin ist oder man in der Lage ist, mit dem Einspruch die Erklärung einzureichen und somit in den Genuss eine eventuellen AdV zu kommen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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24.02.2011, 12:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 13:00 von meyer.)
Beitrag: #7
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Nur mal aus Beratersicht:

Solchen Typen (besser gar nicht erst annehmen) sage ich knallhart: Ohne Steuererklärung ist nichts mit AdV, es muss erstmal gezahlt werden, sonst wird das FA wegen Vollstreckung aktiv werden.

Solche Leute kommen nur über die Geldschiene in die Gänge (ich gehe davon aus, dass es der typische Fall ist, nicht einer, dem das einmalig passiert).

Schafft er es schnell, kann man die AdV ab dem Moment der Einreichung dann ja, soweit berechtigt, unproblematisch erreichen. AdV ist ansonsten bei solchen Leuten meist kontraproduktiv. Macht allenfalls Sinn, wenn man dem Mandanten die sichere Ablehnung unter die Nase reiben will.

Wenn ein VdN drin ist, ist es bei Chaos-Typen sogar besser, keinen Einspruch einzulegen, man setzt sich sonst nur selbst unter Zeitdruck. Im Wiederholungsfall sollte man über eine Mandatsbereinigung nachdenken (Ausnahme: Man kann nahezu unbegrenzt abrechnen und hat eine Einzugsermächtigung).
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24.02.2011, 13:00
Beitrag: #8
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Na meyer, da deckt sich ja ihre Beratersicht mit meiner Beamtensicht Wink

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24.02.2011, 13:23
Beitrag: #9
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Kiharu schrieb:Sofern die Steuererklärung eingereicht wird, gilt diese als Einspruchsbegründung, damit kann ein erneuter Antrag auf AdV gestellt werden und wenn sich bei überschlägiger Prüfung der Erklärung bereits ein Guthaben oder ein erhebliche Steuerminderung ergibt, besteht Raum für eine AdV.

Das wollte ich wissen - Danke!

Wir haben auch nur Einspruch eingelegt, weil der Mandant zu Anfang noch versprochen hat, die Unterlagen umgehend einzureichen. Ich hab ihn auch darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn macht, wenn wir die Erklärung nicht wenigstens in der Einspruchsfrist einreichen, weil ich dem FA ansonsten keine wirklich gute Begründung liefern kann.

Aber wenn der Mandant allen Hinweisen zum trotz sagt "machen" und Vorschuss zahlt, dann wirds halt gemacht Wink

Das mit der Quälzulage merke ich mir jedenfalls!!!

@catja: "Stundungsunwürdig" habe ich nicht direkt gesagt, aber ich habe ihn darauf hingewiesen, dass bei seinem Vorverhalten gewisse Schwierigkeiten doch sehr wahrscheinlich sind. Sonst kommt der gar nicht aus dem Quark.
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24.02.2011, 13:27
Beitrag: #10
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Ja, er ist ein Chaostyp und ein Wiederholungstäter....

Ich werde auch künftig niemanden mehr annehmen, der nicht gleich zu Anfang alle Unterlagen auf den Tisch legt - so viel habe ich daraus gelernt :-)
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