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keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
03.02.2011, 15:30
Beitrag: #1
keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
X (Student mit Aushilfsjob ca. 2.000,- Brutto p.a. als AN) erhält geschätzten Bescheid (angebl. ohne Vorankündigung o.ä., aber ist egal). Der geschätzte Bescheid lautet auf 0,- (ca. 300,- zvE).

A schreibt Einspruch und bittet um Rücknahme des Bescheides, da er nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sei. FA lehnt dies ab und besteht auf eine ESt.-Erklärung. X fügt sich in sein "Schicksal" und gibt eine Erklärung ab und wenig später kommt auch der geänderte Bescheid mit korrekten Zahlen, aber natürlich auch mit 0,-.

Student X schimpft auf die dt. Bürokratie aber denkt nun die Sache ist erledigt und der Amtsschimmel besänftigt. Nach ca. 4 Wochen kommt jedoch ein Schreiben, daß der Einspruch (gegen den geschätzten Bescheid mit der Bitte um Rücknahme desselben) nicht möglich wäre, da er keine Beschwer hätte (Bescheid lautete ja auf 0) und wird gebeten den Bescheid zurück zu nehmen. --> ????

Da hakt es bei ihm aus, er kommt zu mir und mir geht es ähnlich. Rolleyes
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03.02.2011, 16:43
Beitrag: #2
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Ohne Festsetzung von Steuer: keine Beschwer
Ohne Beschwer: kein Einspruch.

Sollen sie doch eine EE machen.

Schon mal über Amtshaftung beim Verbrennen von Bruttosozialprodukt nachgedacht? *binschonweg*

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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03.02.2011, 18:11
Beitrag: #3
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Bei mir tauchen da mehrere Fragen auf.
1. Warum wird überhaupt geschätzt (m. VdN), wenn er auf 0 endet?
2. Warum wird der Bescheid auf 0 unter VdN erlassen, wenn keine Beschwer besteht.
3. Warum wird nicht gleich nach dem Einspruch geantwortet, daß keine Beschwer besteht?
4. Warum wird trotzdem eine Erklärung gefordert, wenn keine Beschwer vorliegt?
und
5. Was soll der ganze Quatsch?
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03.02.2011, 19:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2011 19:49 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Und hier die Antworten:
1. Weil er offensichtlich systembedingt mit ner Pflichtveranlagung drin ist.
Damit er aus den Listen rauskommt, wird geschätzt. Andernfall muss sich der Bearbeiter am laufenden Band rechtfertigen, warum noch immer keine Veranlagung durchgeführt wurde.
2. Weil das eine mit dem anderen nix zu tun. Der VdN eröffnet für beide Seiten eine Änderungmöglichkeit. Hätte ja auch sein können, dass dein Mitglied irgendwelche anderen Einkünfte hatte, die eine Steuer auslösen, dann hätte das FA nur über über Korrekturnorm ändern können. Um solchen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, wird halt der VdN reingenommen.
3.Weil offensichlich keiner bemerkt hat, dass der Einspruch unzulässig ist. Was glaubst du wohl, wie oft Einsprüche auf meinem Tisch landen, wo der Veranlagungsbezirk nicht gemerkt hat, dass die Steuer 0 ist und damit der Einspruch unzulässig ist. Wahrscheinlich wurde der Einspruch jetzt an die Rb-Stelle abgegeben und die hats erst gemerkt.
4.Weil dein Mitglied ja auch Einkünfte gehabt haben kann, von denen das FA nix wusste im Schätzbescheid. Außerdem befreit eine Schätzung (auch wenn sie über 0 geht) nicht von Abgabepflichten. Hellsehen können die ja noch nicht.
5. Keine Ahnung. Fakt ist, dein Mitglied wird als Pflichtveranlagung geführt. Warum das so ist, sollte dir dein Mitglied erklären (vielleicht zusammen mit den ganzen Erinnerungen zur Abgabe der Steuererklärung).

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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04.02.2011, 10:18
Beitrag: #5
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Schön wäre es doch gewesen, wenn sie im Bescheid einfach reingeschrieben hätten, damit hat sich ihr Einspruch vom .... erledigt. Dann wäre der Drops auch gelutscht, zwar nicht rechtskonform aber mit dem selben Ergebnis und weniger Bürokratie.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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04.02.2011, 12:04
Beitrag: #6
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Zitat:Schön wäre es doch gewesen,
wenn sie erstmal nachgefragt hätten, ob er denn andere EK als die 19er gehabt hat. In diesem Fall glaub ich ihm nämlich (ich kenn ihn schon länger), daß er vorher keine Mahnungen o.ä. erhalten hat. Der ganze Trubel hätte eigentlich vermieden wären können. Das nächste mal reagier ich gar nicht mehr auf einen geschätzten Bescheid auf 0.

Aber die Einspruchsentscheidung will ich noch haben. Wenn sie sich schon so viel Arbeit machen, dann bitte richtig. Tongue
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04.02.2011, 17:01
Beitrag: #7
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Kiharu schrieb:1. Weil er offensichtlich systembedingt mit ner Pflichtveranlagung drin ist.
Damit er aus den Listen rauskommt, wird geschätzt. Andernfall muss sich der Bearbeiter am laufenden Band rechtfertigen, warum noch immer keine Veranlagung durchgeführt wurde.

Nein, der Bearbeiter muss das E-Konto für diesen VZ einfach dicht machen.

Dann ist der Fall auch aus der Liste raus.
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04.02.2011, 21:00
Beitrag: #8
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Ich frag mich aber die ganze Zeit, wie er denn "in die Liste" reigekommen ist? Speicherfehler? Irgendwelche Ansatzpunkte aus Vorjahren?

Mir kommt das irgendwie komisch vor.

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04.02.2011, 21:25
Beitrag: #9
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
naja, üblicherweise wird ja ein E-Konto eröffnet, wenn jemand ein Gewerbe anmeldet.
Und dann hat eben ein Bearbeiter geschätzt, obwohl er es eigentlich nicht hätte dürfen.

Und wenn er schon einen Null-Bescheid in einen Null-Bescheid ändert, was ja auch nicht hätte passieren dürfen, hätte er wenigstens Erläuterungstext 12.704 setzen können:
"Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch vom..."
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07.02.2011, 11:10
Beitrag: #10
RE: keine Beschwer bei geschätztem Bescheid
Zumindest in unserem FA wird es so gehandhabt, dass er mit Anmeldung eines Gewerbes und Abgabe des Fragebogens (Promotion ist bei Studenten gern genommen) eine Steuernummer in der allgemeinen Veranlagung bekommt. Und da bleibt er bis er das wieder abmeldet. Und so lange ist auch jedes Jahr eine Steuererklärung erforderlich (in manchen Fällen begnügen wir uns auch mit einem kurzen Text, dass keine Einkünfte aus dem Gewerbe erzielt wurden). Bei uns hätte er aber mindestens Erinnerung, Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung vor der Schätzung bekommen.
Im weiteren Verlauf passt es wie bei Kiharu beschrieben.
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